Unternehmen, Selbstständige und freie Berufe
Finanzielle und steuerliche Hilfen

Zuletzt aktualisiert um 10:30 Uhr am 16.05.2022.

Finanzielle Hilfen

Darlehen von LfA und KfW
Die Förderbanken LfA und KfW helfen Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen. Durch höhere Risikoübernahmen wird die Bereitschaft der Hausbanken erhöht Kredite zu vergeben. Zusätzlich wurden die Antragsverfahren, z. B. durch Lockerungen bei der Risikoprüfung, vereinfacht, um eine schnelle Hilfe zu ermöglichen. Die Beantragung und Auszahlung erfolgt über die Hausbank oder Sparkasse.

LfA Förderbank Bayern
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
KfW-Schnellkredit 2020
KfW: Vorbereitung des Kreditantrages

Überbrückungshilfe III Plus und IV / Härtefallhilfe
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus ist abgelaufen, sie kann nicht mehr beantragt werden.

Mit der Überbrückungshilfe IV werden auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler mit Umsatzeinbrüchen in allen Branchen unterstützt. Der Förderzeitraum umfasst die Monate Januar bis Juni 2022. Sie kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden, die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 15. Juni 2022.

Erstattet werden:

  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019)
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, sowie Schaustellerinnen und Schausteller können zusätzliche Förderungen beantragen (gesonderte Informationen hierzu weiter unten).

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.

Überbrückungshilfe IV 

Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Bayernfonds
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von großen, mittelständischen und systemrelevanten Unternehmen der Realwirtschaft, die in Folge der Corona-Pandemie unverschuldet in Schwierigkeiten geraten sind und für die anderen Hilfsmaßnahmen nicht greifen oder nicht ausreichen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch kleinere Unternehmen Zugang zum Fonds erhalten. 

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll verlängert werden. Dem Gesetzentwurf zufolge sind Stabilisierungsmaßnahmen bis zum 30. Juni möglich, während Anträge bis zum 30. April gestellt werden können. Sobald weitere Informationen vorliegen, finden Sie diese hier.

Der Bayernfonds soll die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf jene Unternehmen abmildern, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte.

Informationen zum Bayernfonds
FAQ Bayernfonds (Bay. StmWi)
Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Bund)

Kurzarbeit
Bei Betriebsschließungen und Produktionsausfällen ist das Kurzarbeitergeld ein zentrales Instrument, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb halten zu können.

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Erleichterungen für Betriebe, die Kurzarbeit beantragen, beschlossen. So kann Kurzarbeit beispielsweise bereits angemeldet werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall sind. Zudem müssen vorab keine Minusstunden mehr eingebracht werden. Weitere Erleichterungen betreffen z. B. die Erhöhung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 28 Monate, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie die berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den unten verlinkten Webseiten.

Unternehmen aus Pfaffenhofen zeigen Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit Pfaffenhofen. Auf der Webseite der Agentur für Arbeit finden Sie auch die nötigen Formulare und Informationen zur Beantragung.

Agentur für Arbeit Pfaffenhofen
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
Informationen des Bundesarbeitsministeriums zum Kurzarbeitergeld
Videos: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld (Bundesagentur für Arbeit)
Informationen der IHK München und Oberbayern zum Kurzarbeitergeld

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Härten, denen sich insbesondere Selbstständige und Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer durch die Corona-Krise gegenübersehen, wurde der Zugang zur Grundsicherung erleichtert. Sie können damit z. B. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen ohne Ihre Selbständigkeit oder Ihre bisherige Wohnung aufgeben zu müssen.

Den notwendigen vereinfachten Antrag auf Grundsicherung finden Sie auf der unten verlinkten Webseite des Jobcenters Pfaffenhofen. Weitere Informationen zur Grundsicherung sind auf den unten verlinkten Webseiten zu finden.

Jobcenter Pfaffenhofen
Informationen des Jobcenters
FAQ zur Grundsicherung der Bundesagentur für Arbeit
FAQ zur Grundsicherung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. bei angeordneter Quarantäne
)
Unternehmen können für Beschäftigte und Selbstständige für sich selbst eine Entschädigung für den Verdienstausfall aufgrund eines Tätigkeitsverbot durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten, z. B. bei häuslicher Quarantäne durch das Gesundheitsamt. Der Antrag ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung zu stellen. Für Pfaffenhofen ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der unten verlinkten Webseite des Bayern Portals.

Hinweis: Personen, die aufgrund der Anordnungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, sind nicht berechtigt einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG geltend zu machen. Für sie stehen verschiedene andere finanzielle Hilfsangebote zur Verfügung. Mehr dazu finden Sie unter „Finanzielle Hilfen“ auf dieser Webseite.

Infos zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Bayern Portal)

Unterstützung für Marktleute und Schausteller/-innen

Bayern gewährt seinen Marktkaufleuten und Schaustellern, die durch die Absage der Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte im zweiten Jahr in Folge keine Einnahmen erzielen können, eine zusätzliche bayerische Sonderhilfe.

Anträge können ab sofort durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten) elektronisch über das länderübergreifende Antragsportal der Härtefallhilfe (www.haertefallhilfen.de) gestellt werden und werden von der IHK für München und Oberbayern abgewickelt. Die Kosten des prüfenden Dritten, die im Rahmen der Beantragung anfallen, werden mit einer Pauschale in Höhe von 500 Euro erstattet.

Antragsberechtigt sind:

  • Beschicker von Weihnachts- und Adventsmärkten, die in der Zeit zwischen 15. November und 31. Dezember 2021 in Bayern hätten stattfinden sollen, welche einen Umsatzrückgang von mindestens 70% (Basis: Referenzmonat im Jahr 2019) erlitten haben
  • bayerischen Schausteller, welche durch die Absage von Jahrmärkten und Volksfesten im Zeitraum Januar bis Oktober 2021 in mind. fünf Monaten einen Umsatzrückgang von mindestens 50% (Basis: Referenzmonat im Jahr 2019) hinnehmen mussten.

Berechtigt zur Antragstellung sind Soloselbständige im Haupterwerb und geschäftsführende Gesellschafter von Klein- und Kleinstunternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Dies gilt auch für Unternehmen mit mehr als zehn (und bis zu 49) Mitarbeitern und Kapitalgesellschaften mit einem oder mehreren Mitarbeitern.

Gewährt wird ein (fiktiver) Unternehmerlohn von monatlich bis zu 1.500 Euro für maximal fünf Monate (wenn Hilfen für Weihnachtsmärkte und Volksfeste beantragt werden maximal zehn Monate). Die Hilfe kann aufgrund ihres Förderzwecks zusätzlich zur Überbrückungshilfe bzw. Neustarthilfe beantragt werden.

Informationen zur Antragstellung sowie FAQs und Ausfüllhinweise finden sich auf der Webseite des StMWi. Für weitere Fragen ist eine telefonische Hotline eingerichtet unter 089 57905030 (werktags 8 – 18 Uhr) .

Webseite des Staatsministeriums für Wirtschaft (StMWi)

Unterstützung für Gründerinnen und Gründer
Start-ups haben grundsätzlich Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets, sofern die jeweiligen Programmbedingungen erfüllt werden. Start-ups und junge Technologieunternehmen haben aber häufig noch keine Hausbankverbindung und können daher nicht auf die Corona-Kredit-Programme der KfW zugreifen. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), die Förderbank KfW und ihre Tochter KfW Capital ein Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen in Deutschland erarbeitet.

Die Finanzhilfen sollen auf bestehenden Strukturen aufbauen und sich unmittelbar an die Start-ups, nicht an die Start-up-Investoren, richten.

Neben dem „Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern“ und dem „Startup Shield Bayern“ (Anträge sind bei der Bayerischen Beteiligungsgesellschaft (BayBG) zu stellen) von Bund und Land Säule II richtet sich das Programm „Risikokapital für Wachstum und Innovationen“ für mittelständische Technologie- und Wachstumsunternehmen . Ergänzend gibt es mit dem Mikro­mezzanin­fonds Deutschland ein Spezialangebot für kleinere und junge Unternehmen.

Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern:

  • Die über die BayBG Bayerische Beteiligungsgesellschaft angebotenen Beteiligungen wenden sich an etablierte Mittelstandsunternehmen mit einem Gruppenumsatz bis zu 75 Mio. Euro.
  • Der Eigenkapitalschild Bayern wurde mit verbesserten Rahmenbedingungen auf bis zu 150 Mio. € aufgestockt und bis 30.12.2022 verlängert.
  • Anträge können bis zum 15.11.2022 gestellt werden.

Startup Shield Bayern:

  • Das von BayBG und Bayern Kapital gemanagte Programm wendet sich speziell an junge technologieorientiere Startup-Unternehmen mit innovativen Produktentwicklungen und skalierbarem Geschäftsmodell.
  • Das Startup Shield Bayern wurde mit verbesserten Rahmenbedingungen auf bis zu 150 Mio. € aufgestockt und bis 30.12.2022 verlängert.
  • Anträge können bis zum 15.11.2022 gestellt werden.

Risikokapital für Wachstum und Innovationen:

  • Mit diesem Programm wird mittelständischen Technologie- und Wachstumsunternehmen aus allen bayerischen Regionen (außer Großraum München) ein weiteres Angebot zur Verfügung gestellt.
  • Die Mittel werden jeweils zur Hälfte von der BayBG und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) aufgebracht. - Der EFRE-Anteil wird dabei vom Bayerischen Wirtschaftsministerium ausgereicht.
  • Das Beteiligungsengagement je Unternehmen beläuft sich auf bis zu 2 Mio. Euro.

Mikromezzaninfonds Deutschland:

  • Dieser zusätzliche Spezialfonds wendet sich insbesondere an kleine und junge Unternehmen, die ausbilden, aus der Arbeitslosigkeit gegründet oder von Menschen mit Migrationshintergrund geführt werden.
  • Es werden stille Beteiligungen bis 150.000 Euro ausgereicht.

Informationen für Selbständige und Unternehmen zu Corona-Hilfen (BMWi)
Kurzübersicht "Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern"
Antragsformular "Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern"
Antragsformular "Startup Shield Bayern"
Informationsflyer "Mikromezzaninfonds Deutschland"
Antragsformular "Mikromezzaninfonds Deutschland"
Beteiligungsfinanzierung für Start-ups und kleine Unternehmen-Säule 2 (KfW)

Unterstützung für Kultur- und Kreativwirtschaft
Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen:

  • Mit dem Sonderfonds werden 2,5 Milliarden Euro bereitgestellt, um die finanzielle Planbarkeit von Konzerten, Theater- und Kinovorstellungen sowie anderen kulturellen Veranstaltungen zu unterstützen.
  • Seit dem 1. August 2021 gibt es Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden.
  • Seit dem 1. September 2021 gibt es Ausfallabsicherungen für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden, falls es aufgrund der Corona-Pandemie zu einer Absage kommt.

Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen (s.o.) löst die Kino-Anlaufhilfe II ab:

  • Die Kino-Anlaufhilfen sind zum 30. Juni 2021 ausgelaufen, da der Bund mit dem Sonderfonds für Kulturveranstaltungen nun seit dem 01. Juli 2021 konkrete Hilfen von bis zu 500.000 Euro je Spielstätte und Monat zur Verfügung stellt.
  • Mit dem Sonderfonds werden folglich auch Kinospielstätten finanziell unterstützt, d.h. auch Filmvorführungen in Kinos und Freiluftfilmvorführungen sind abgedeckt.

Spielstätten- und Veranstalterprogramm

  • Unterstützt werden kulturelle Spielstätten und Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte, die von der durch die COVID-19-Virus ausgelösten Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind und die jeweils nachweisen können, dass der Betrieb einer kulturellen Spielstätte bzw. die Tätigkeit als Kulturveranstalter ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist und dass die Spielstätte bzw. die Hauptniederlassung des Kulturveranstalters ihren Sitz in Bayern liegt.
  • Der Antrag kann ausschließlich online gestellt werden. Das Bayerische Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft hat ein Info-Telefon eingerichtet: 0911 20671 344.

Stipendienprogramm der GEMA, GVL, VG Wort und VG Bild-Kunst:

  • Das Stipendienprogramm richtet sich konkret an die Berechtigten der GEMA, der GVL, der VG Wort und der VG Bild-Kunst.
  • Das Programm startet bei den einzelnen Verwertungsgesellschaften zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Über die Vergabe der Stipendien entscheiden unabhängige Jurys.
  • Die Bewerbungsfristen und Fördergrundsätze erhalten Sie über die jeweilige Verwertungsgesellschaft, dort erfahren Sie auch die aktuellen Antragsfristen.

Soloselbstständigenprogramm des Freistaats Bayern:

  • Das Soloselbstständigenprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe wurde bis 31. März 2022 verlängert.
  • Die Anträge können über „bayern innovativ“ gestellt werden.
  • Das Programm gewährt eine Finanzhilfe von bis zu 1.180 Euro monatlich als Ersatz für entfallende Erwerbseinnahmen im Zeitraum von Januar bis Dezember 2021.
  • Die Hotline für Informationen und Fragen zum Soloselbstständigenprogramm ist unter 089/2185-1942 von Montag bis Freitag zwischen 10 Uhr und 15 Uhr erreichbar. Fragen zu einzelnen Anträgen, wie zum Bearbeitungsstand, können von dieser Hotline nicht beantwortet werden.

Stipendienprogramm des Freistaats Bayern:

  • Mit einem Programm werden Künstlerinnen und Künstler beim Einstieg in die professionelle Laufbahn unterstützt.
  • Seit dem 1. Januar 2021 werden 5.000 Stipendien in Höhe von jeweils 5.000 Euro bereitgestellt.
  • Das Stipendienprogramm ist mit anderen Hilfsprogrammen kumulierbar.

Übersicht über die Spartenprogramme (Staatsministerium f. Kultur u. Medien)
Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Ehemals Kino-Anlaufhilfe (Bay. Staatsministerium) 
Spielstätten- und Veranstalterprogramm
Stipendienprogramm GEMA, GVL, VG Wort und VG Bild-Kunst (Bundesregierung)
Soloselbstständigenprogramm (bayern innovativ)

Unterstützung für Tourismuswirtschaft

Die Bayerische Staatsregierung hat das bis Ende 2022 befristete Programm „Tourismus in Bayern – fit für die Zukunft“ in Höhe von bis zu 30 Mio. Euro beschlossen. Fördergegenstände sind:

  • Investitionen in die Zukunftsfähigkeit kleiner oder kleinster Beherbergungsbetriebe (bis maximal 25 Gästebetten)
  • Erhebung von touristisch relevanten Echtzeitdaten und Besucherstromlenkung
  • Verbesserung der digitalen Barrierefreiheit
  • E-Ladepunkte für PKWs und E-Bikes

Die geförderte Maßnahme muss bis Ende 2022 beendet und abgerechnet sein. Details und Ansprechpartner sind auf der Sonderseite zum Förderprogramm zu finden.

Infos und Link zur Beantragung "Tourismus in Bayern – fit für die Zukunft"
Richtlinien zum Programm Tourismus in Bayern – fit für die Zukunft
Pressemitteilung des StMWI vom 27.9.2021

Steuerliche Hilfen

Verlängerte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen
Personen, die ihre Steuererklärung 2020 selbst anfertigen, können diese bis Ende Oktober 2021 beim Finanzamt abgeben. Personen, die Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragen, haben bis zum 31. Mai 2022 Zeit. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.

Pressemitteilung des Bay. Staatsministeriums der Finanzen

Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung für Gastronomiebetriebe

Die Mehrwertsteuer für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) wird befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt.

Steuerfreie Sonderzahlungen
Zur Anerkennung besonderer und unverzichtbarer Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise können Unternehmen ihren Beschäftigten Beihilfe und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Das gilt für Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen 1. März 2020 und 31. März 2022 zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn erhalten und die in ihrem Lohnkonto aufgezeichnet sind.

Mehr Informationen der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.

Autor:

WSP- Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

Frauenstraße 36, 85276 Pfaffenhofen an der Ilm
+49 8441 405500
info@wsp-pfaffenhofen.de
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