Coronavirus
FAQ zur "Soforthilfe Corona" - Bund und Bayern

Update vom 01.04.2020, 09:45 Uhr

Wichtiger Hinweis: Die letzte Aktualisierung des Artikels erfolgte am 26.03.2020. Seitdem haben sich viel Fragen überholt! Wir werden den Artikel aber in Kürze überarbeiten. Vielen Dank für Ihre Geduld.

"Soforthilfe Corona" des Freistaats Bayern
Eckpunkte Corona-Soforthilfe des Bundes

Gibt es nun zwei Soforthilfe-Programme?
Ja, es gibt nun das Soforthilfeprogramm der Bayerischen Staatsregierung sowie ein Soforthilfeprogramm der Bundesregierung. Die Eckpunkte zum neuen Programm der Bundesregierung sind hier ersichtlich.

Was unterscheidet das neue Soforthilfe-Programm der Bundesregierung?
Kleinbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern kommen künftig die höheren Fördersätze des Bundesprogramms zugute. Bei bis zu 5 Beschäftigten gibt es maximal 9.000 € (statt aktuell 5.000), bei bis zu 10 Beschäftigten höchstens 15.000 € (statt aktuell 7.500 €).

Was ist, wenn ich bereits einen Antrag bei der Bayerischen Staatsregierung bzw. der Regierung von Oberbayern gestellt habe?
Bei Unternehmern und Selbstständigen, welche die bayerische Soforthilfe bereits beantragt haben, sollen die Hilfen bis zur entsprechenden Höhe des Bundesprogramms aufgestockt werden.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Liquiditätsengpass höher als 5.000 € (bei bis zu 5 Beschäftigten) oder höher als 7.500 € (bei bis zu 10 Beschäftigten) ist. Hierzu wird es wohl einen expliziten  „Aufstockungsantrag“ geben.

Wo findet man die Anträge der Bundesregierung?
Man arbeitet im Freistaat mit Hochdruck daran, die Modalitäten mit der Bundesregierung abzustimmen. Anfang nächster Woche wird es wohl dazu mehrere Informationen geben.

Aktuell kann noch kein Antrag gestellt werden.

Ich habe mehr als 10 Beschäftigte - kann ich trotzdem einen Antrag bei der Bundesregierung stellen?
Mittlere Unternehmen ab 11 bis hin zu 250 Beschäftigten sind im bundesweiten Programm nicht berücksichtigt. Ihnen steht weiterhin die bayerische Soforthilfe mit maximal 30.000 Euro zur Verfügung.

Soll ich nun das Soforthilfeprogramm von der Bayerischen Staatsregierung oder doch lieber das von der Bundesregierung in Anspruch nehmen?
Das kommt auf den Liquiditätsengpass an. Beträgt dieser bei bis zu 5 Beschäftigten mehr als 5.000 € bzw. bei bis zu 10 Beschäftigten mehr als 7.500 €, nutzen Sie bitte das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung. Falls nicht, bitte die bayerische Soforthilfe nutzen.

Wichtig: Bitte nur einen Antrag stellen, entweder bei der Bay. Staatsregierung oder bei der Bundesregierung.

Ist es ein Zuschuss oder muss ich das Geld zurückzahlen?
Es handelt sich bei der Soforthilfe um einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss, soweit die Angaben zu den Anspruchsvoraussetzungen im Antrag korrekt waren.

Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?
Leider kann durch das hohe Antragsvolumen (Stand 25.03.2020 über 140.000) kein genauer Zeitpunkt für die Bewilligung bzw. Auszahlung durch die Regierung von Oberbayern genannt werden.

Wenn Ihr Antrag bewilligt wurde, bekommen Sie einen Bescheid an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Eine gesonderte Bestätigung per Brief erfolgt nicht.Die Auszahlung erfolgt dann etwas später.

Was wird unter Punkt 6 des Antrags („Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses“) verstanden?
Die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020, die auf Grund der Corona-Krise ohne Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass!

Für die Berechnung des Engpasses kann ein Zeitraum von maximal 3 Monaten herangezogen werden, beschränkt auf die Kosten ab 11. März 2020.

Bei verbundenen Unternehmen ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen.

Muss ich erst sämtliches Privatvermögen einsetzen bevor ich den Zuschuss beantragen kann?
Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
Nicht anzurechnen sind dabei z. B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden (einschl. Toilettenpapier).

Bei Kapitalgesellschaften müssen zunächst die liquiden Mittel des Betriebsvermögens eingesetzt werden. Das Privatvermögen bleibt auf Grund der gewünschten Trennung von Privat- und Betriebsvermögen unberücksichtigt

Wie sind Teilzeitbeschäftigte und Mini-Jobber bei Punkt 4 ("Anzahl der Beschäftigten") anzurechnen?
Teilzeitbeschäftigte und Mini-Jobber sind anteilig einer Vollzeitstelle (40 Stunden/Woche) anzugeben. Das heißt ein Beschäftigter mit 20 Wochenstunden entspricht also 0,5 Vollzeitkräften. Beschäftigte auf 450 € Basis (Mini-Jobber) sind dann pauschal mit 0,3 Vollzeitkräften anzurechnen.

Was ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten?
Wenn vor der Corona-Krise bereits ein Insolvenzverfahren lief oder die Voraussetzung hierfür gegeben waren.  

Wird ein Nebenerwerbsbetrieb auch bezuschusst?
Nebenerwerbsbetriebe werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, dass auch die Liquidität des Haupterwerbs nahe Null ist!

Was muss ich bei Punkt 5 des Antrags („Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage“) angeben?
Ein alleiniger und bloßer Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden, vermeintlichen Umsatzeinbußen bzw. der Wegfall von Aufträgen sind kein ausreichender Grund für eine Förderung.

Es muss deutlich gemacht werden, dass die laufenden Kosten jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr gedeckt werden können (ein Verdienstausfall ohne Liquiditätsengpass wird nicht gefördert.)

Muss ich Belege mitschicken?
Es muss lediglich der Antrag vollständig ausgefüllt werden. Belege müssen nicht ein- oder nachgereicht werden.

Meine Firma hat mehrere Betriebsstätten. Wie viele Anträge kann ich stellen?
Pro Firma kann nur ein Antrag gestellt werden unabhängig von der Zahl der Betriebsstätten. Entscheidend ist die Zahl der Beschäftigten.

Ich habe keine Handelsregistereintragung. Kann ich trotzdem einen Zuschuss erhalten?
Sobald kein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes, sondern ein Freiberufler vorliegt, ist die Angabe der Steuernummer ausreichend

Was ist eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. was sind massive Liquiditätsengpässe?
Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (oder keine ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen.

Hinweis zu Punkt 6 des Antrags ("Höhe des Liquiditätsengpasses"):
Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist konkret zu beziffern. Anträge mit pauschalen Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit auch nicht berücksichtigt werden.

Zu beziffern ist die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020, die auf Grund der Corona-Krise ohne Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass! 

Ist eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) auch antragsberechtigt?
Gemeinnützige GmbHs sind als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform einzustufen und können damit Soforthilfe beantragen. Dies gilt unabhängig davon ob eine Körperschaftsbefreiung vorliegt oder nicht.

Hinweis des Bayerischen Wirtschaftsministeriums:
Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist.
Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, angezeigt wird und die Soforthilfe zurückzuzahlen ist.

Was soll ich tun, wenn ich Fehler in meinem Antrag bemerke oder Angaben berichtigen will?
Bitte schicken Sie eine E-Mail mit den berichtigten Angaben an soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de. Wir versuchen die Angaben zu berücksichtigen. Dies wird jedoch Zeit brauchen. Unvollständige oder offensichtlich falsche Anträge werden auf Grund der Vielzahl an Anträgen zunächst zurückgestellt.

Autor:

WSP- Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

Frauenstraße 36, 85276 Pfaffenhofen an der Ilm
+49 8441 405500
info@wsp-pfaffenhofen.de
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