Öffnungsperspektive
Einschränkungen und Lockerungen für Unternehmen


Dieser Artikel wird nicht länger aktualisiert. Die neuen Informationen finden Sie >> HIER <<.

Aktueller Inzidenzwert

Derzeit gelten im Landkreis Pfaffenhofen die Regelungen für eine Sieben-Tage-Inzidenz unter 35.  

Aktuelle Infektionsschutzmaßnahmen

Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), die einige Öffnungsschritte abhängig vom Infektionsgeschehen vorsieht, gilt bis einschließlich 6. Juni 2021. Weitere Informationen dazu haben wir unter „Branchenspezifische Regelungen“ zusammengefasst.

12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Bay. Staatskanzlei)    
Änderung der 12. BayIfSMV vom 19.05.2021 (Bay. Staatskanzlei) 

Was passiert, wenn die Inzidenzwerte fallen oder steigen?

  • Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 50, 100 oder 150, gelten ab dem fünften Tag die Regelungen für den neuen Inzidenzbereich.
  • Fällt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50, 100 oder 150, gelten ab dem siebten Tag die Regelungen für den neuen Inzidenzbereich.

Branchenspezifische Regelungen

Welche Betriebe und Geschäfte öffnen dürfen und welche Dienstleistungen erlaubt sind, sind den aktuellen „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft“ zu entnehmen. Darin finden Sie neben einer Liste an zugelassenen und nicht zugelassenen Betrieben, Geschäften und Dienstleistungen auch noch weitere Auslegungen der aktuellen BayIfSMV durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP).

FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium)  

Handel und Märkte

Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz gilt:

  • Von den Schließungen ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen, Blumenfachfachgeschäfte, Gartenmärkte, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.
  • Auch Ladengeschäft von körperfernen Dienstleistungsbetrieben und Handwerksbetrieben dürfen öffnen.
  • Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Für den übrigen Handel sind die Öffnungsmöglichkeiten abhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz und wie folgt geregelt (Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Reitern „Handel - Click & Meet“ sowie „Handel - Click & Collect / Call & Collect“):

  • Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 kann der übrige Einzelhandel unter den oben genannten Auflagen öffnen.
  • Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ist Click & Meet zulässig.
  • Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150 ist Click & Meet mit aktuellem negativen Corona-Test zulässig.
  • Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über 150 ist nur Click & Collect bzw. Call & Collect zulässig.

Was gilt für Wochen- und Bauernmärkte?

  • Es ist lediglich der Lebensmittel-, Pflanzen und Blumenverkauf zulässig.
  • Öffnung nur mit vorliegendem Schutz- und Hygienekonzept
  • Maskenpflicht für das Personal (entfällt bei geeigneten Schutzwänden) sowie FFP2-Maskenpflicht und für die Kundinnen und Kunden (auch auf Parkplätzen etc.)

FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium)

Handel - Click & Meet

Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100:

  • Click & Meet, d.h. Einkaufen mit vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und mit Kontaktnachverfolgung, ist mit einer Kundin bzw. einem Kunden je angefangene 40m² zulässig.
  • Zusätzlich sind die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten (Mindestabstand, Maskenpflicht, Schutz- und Hygienekonzept).

Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150:

  • Click & Meet, d.h. Einkaufen mit vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und Kontaktnachverfolgung, ist unter Vorlage eines aktuellen negativen Tests und mit einer Kundin bzw. einem Kunden je angefangene 20m² zulässig. Vollständig geimpfte Personen werden negativ getesteten Personen gleichgestellt.
  • Zusätzlich sind die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten (Mindestabstand, Maskenpflicht, Schutz- und Hygienekonzept).

Welche Tests sind bei Click&Meet zulässig?

  • Zulässig sind maximal 24 Stunden alte PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests unter Aufsicht. Alle Tests müssen in Deutschland zugelassen sein.
  • POC-Antigen-Schnelltests im oder vor den Läden müssen von geschultem Personal vorgenommen werden. Ladengeschäfte können selbst oder durch einen Dienstleister diese Schnelltests anbieten. Dafür müssen sie vom örtlichen Gesundheitsamt beauftragt sein. Eine Abrechnung erfolgt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB). Die Tests stehen dann allen Bürgerinnen und Bürgern offen, unabhängig davon, ob sie das jeweilige Geschäft besuchen wollen oder nicht.
  • Selbsttests durch die Kundin oder den Kunden in oder vor den Läden müssen unter „Aufsicht“ des Betreibers durchgeführt werden. Diese werden nicht von der KVB finanziert.
  • Auch die Vorlage eines externen negativen Testergebnisses ist zulässig: Eine Übersicht über die kostenlosen Testmöglichkeiten finden Sie weiter unten unter dem Link „Kostenlose Testmöglichkeiten in Pfaffenhofen“. 
  • Weitere Voraussetzungen für Click & Meet mit Test finden Sie in unter "Regelungen für Click & Meet mit Testergebnis".

Regelungen für Click & Meet mit Testergebnis 
FAQ zu Zutrittsregeln in Ladengeschäften (Bay. Gesundheitsministerium) 
FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium)
Kostenlose Testmöglichkeiten in Pfaffenhofen 

Handel - Click & Collect / Call & Collect

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 150 ist nur Click & Collect bzw. Call & Collect, d.h. die Abholung vorbestellter Ware (auch ohne Test), zulässig.

Rahmenbedingungen für Click & Collect bzw. Call & Collect:

  • Es gilt FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden und Begleitpersonen sowie Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal.
  • Im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kundinnen und Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.
  • Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.
  • Es dürfen ausschließlich vorher bestellte Waren abgegeben werden; eine Bestellung im Ladengeschäft ist nicht zulässig. 

Muster Hygienekonzept (HVB Bayern) 
FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium)

Dienstleistungen und Handwerk

Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz gilt:

  • Alle körperfernen Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen öffnen.
  • Auch Friseurdienstleistungen sowie Fußpflege sind zulässig.
  • Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien oder Podologie, sind möglich.

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100:

  • Alle körpernahe Dienstleistungen können unter den für Friseur- und Fußpflegebetriebe geltenden Bedingungen öffnen (Mindestabstand, Hygienekonzept, FFP2-Maskenpflicht, Quadratmeter je Kunde/-in etc.).

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 165:

  • Hundeschulen können öffnen.

Hausbesuche durch Dienstleistungs- oder Handwerksbetriebe:

  • Hausbesuche, die Teil der normalen Tätigkeit sind, sind zulässig. Ausgenommen sind nicht hygienisch oder pflegerisch erforderliche körpernahe Dienstleistungen.
  • Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sollten jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
  • Bei einem persönlichen Zusammentreffen sind in jedem Fall Hygieneregeln (Abstand, Maskenpflicht) zu beachten.
  • Hausbesuche bei unter Quarantäne stehenden Personen sind auf das absolut Notwendige (etwa unaufschiebbare Reparaturen) zu beschränken und mit entsprechender Schutzbekleidung durchzuführen.
  • Hausbesuche von Dienstleistungsbetrieben, die unter das Unterrichtsverbot in Präsenzform fallen, sind nicht zulässig.

Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen unter folgenden Auflagen öffnen:

  • 1,5 m Mindestabstand
  • bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100: eine Kundin bzw. ein Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich eine Kundin bzw. ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche sind zulässig
  • bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100: eine Kundin bzw. ein Kunde je 20 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich eine Kundin bzw. ein Kunde je 40 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche sind zulässig
  • Maskenpflicht für das Personal (entfällt bei geeigneten Schutzwänden) sowie FFP2-Maskenpflicht und für die Kundinnen und Kunden (auch auf Parkplätzen etc.)
  • vorliegendes Schutz- und Hygienekonzept

Informationen und FAQs des Zentralverbands des Deutschen Handwerks 
Informationen und Hinweise der HWK für München und Oberbayern 
FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium) 

Mischbetriebe des Handels, der Dienstleistungen oder des Handwerks

Sowohl für Einzelhandelsbetriebe, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können, als auch für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, die zusätzlich Waren verkaufen, gelten spezielle Mischbetriebsregelungen.

Wichtige Informationen hierzu finden Sie in den aktuellen Auslegungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nach den „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft“. Dort finden Sie auch anschauliche Beispiele für Mischbetriebe.

FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium) 

Gastronomie, Kneipen und Clubs

Gastronomiebetriebe sind noch untersagt. Es gelten unten aufgeführte Ausnahmen.

Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100:

  • Die Außengastronomie ist mit Terminbuchung, Kontaktnachverfolgung und negativen Testergebnis bei Personen mehrerer Hausstände an einem Tisch zugelassen. 
  • Zulässig sind gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen im Rahmen von Übernachtungsangeboten in Hotels, Pensionen etc.
  • Es muss ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept vorliegen. Details dazu sind dem „Rahmenkonzept Gastronomie“ der Bayerischen Staatsregierung zu entnehmen.

Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50:

  • Die Test- und Terminpflicht entfällt in der Außengastronomie. Die Kontaktnachverfolgung muss weiterhin gewährleistet sein. 

Bei einer Inzidenz über 100:

  • Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 aufgrund der Ausgangsbeschränkungen jedoch nicht in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr). 
  • Bei Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kundinnen und Kunden FFP2-Maskenpflicht.

Weiterhin gilt:
Betriebskantinen sind geschlossen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Der Verzehr vor Ort ist untersagt. Bei nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ist der Verzehr vor Ort ausnahmsweise zulässig, wenn dies für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich ist, die Abstände eingehalten werden und ein Schutz- und Hygienekonzept vorliegt.

Rahmenkonzept Gastronomie (Bay. Staatsregierung) 
FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium)

Beherbergung und Hotellerie

Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über 100:

  • Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Es gelten besondere Vorgaben zur Hygiene und Kontakterfassung (siehe dazu § 14 Abs. 2 der 12. BayIfSMV). Eine Verpflegung auf dem Zimmer oder Zimmerservice ist möglich.
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100:

  • Das Landratsamt Pfaffenhofen kann Übernachtungsangebote auch zu touristischen Zwecken wieder zulassen. Im Rahmen des Übernachtungsangebots sind dann auch gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen zulässig. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen.
  • Das Landratsamt Pfaffenhofen kann dann auch weitere touristische Angebote zulassen, wie touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines negativen Testnachweises (der Testnachweis entfällt bei einer Inzidenz unter 50).

FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium) 
Vorgaben zur Hygiene und Kontakterfassung nach § 14 Abs. 2 der 12. BayIfSMV 

Messen, Tagungen und Kongresse

Messen, Tagungen und Kongresse dürfen bis 20. Dezember nicht stattfinden.

Der Bayerische Ministerrat stellte aber am 18. Mai 2021 fest, dass bei einer anhaltend günstigen Entwicklung des Infektionsgeschehens eine allgemeine Wiederaufnahme des Messebetriebs spätestens zum 1. September 2021 möglich sein dürfte. Die tatsächliche Durchführung von Messen hängt natürlich vom weiteren Verlauf des Pandemiegeschehens ab. Zur Erprobung von Hygienekonzepten, beschließt der Ministerrat, die Durchführung der Messe TrendSet vom 10. bis 12. Juli 2021 als Pilotmesse. Danach soll ein Vorschlag für das weitere Vorgehen im Bereich des Messewesens vorgelegt werden.

FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium) 

Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz gilt:

  • Bibliotheken und Archive können unter den gleichen Regelungen wie der Lebensmitteleinzelhandel öffnen.
  • Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen unter folgenden Voraussetzungen öffnen: Schutz- und Hygienekonzept, höchstens 24 Stunden alter Test für alle Besucherinnen und Besucher ab sechs Jahren, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdatenerfassung.
  • Autokinos sind zugelassen. Voraussetzung ist ein Infektionsschutzkonzept und FFP2-Maskenpflicht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände.

Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100:

  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für eine begrenzte Besucherzahl, mit Mindestabstands- und FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdatenerfassung sowie Schutz- und Hygienekonzept öffnen.
  • Das Landratsamt Pfaffenhofen kann die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos mit negativem Testnachweis und nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenkonzepte zulassen.
  • Das Landratsamt Pfaffenhofen kann Kultur- und Sportveranstaltungen im Freien mit maximal 250 Zuschauenden (feste Sitzplätze) sowie den Freibadbetrieb mit negativem Testnachweis zulassen. Auch musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles können von der Stadt zugelassen werden.
  • Es gelten die entsprechenden Rahmen- und Hygienekonzepte der Bayerischen Staatsregierung.

Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 50:

  • Die Kontaktdatenerfassung ist für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten nicht mehr erforderlich.
  • Für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos sowie Für Kultur- und Sportveranstaltungen mit maximal 250 Personen entfällt die Testpflicht, genauso wie für Freibäder und Fitnessstudios.
  • Es gelten die entsprechenden Rahmen- und Hygienekonzepte der Bayerischen Staatsregierung. 

Hinweis:
Welche Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Einzelnen inzidenzunabhängig geschlossen bleiben und welche bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 öffnen dürfen, sind den aktuellen „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft“ zu entnehmen.

FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium) 
Rahmenkonzept Theater, Oper, Konzerthäuser (Stand 06.05.2021) 
Rahmenkonzept für Kinos (Stand 06.05.2021) 
Rahmenkonzept Bäder (ab 21.05.2021) 
Rahmenkonzept Sport (Stand 06.05.2021) 

Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen

Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz gilt:

  • Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig.
  • Der theoretische und praktische Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (siehe dazu § 20 Abs. 5 der 12. BayIfSMV).
  • Zwischen allen Beteiligten eines zulässigen Bildungsangebots muss ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden. Wenn dieser nicht zuverlässig eingehalten werden kann gilt Maskenpflicht.
  • Für alle zulässigen Bildungsangebote ist ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100:

  • Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.
  • Die Zulassung für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen bleibt davon unberührt.
  • Instrumental- und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt.

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100:

  • Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig.
  • Instrumental- und Gesangsunterricht ist als Einzelunterricht in Präsenzform unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (siehe dazu § 20 Abs. 4 der 12. BayIfSMV).
  • Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind zulässig.

FAQ zu Prüfungen (Bay. Gesundheitsministerium) 
Voraussetzungen nach § 20 der 12. BayIfSMV
FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium)

Sport, Tanzschulen und Fitnessstudios

Sport sowie die Öffnung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist unter nachstehenden Voraussetzungen zugelassen.

Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz über 100:

  • Nur kontaktfreier Sport ist unter Beachtung der allgemeingültigen Kontaktbeschränkung erlaubt; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100:

  • Nur kontaktfreier Sport ist unter Beachtung der aktuellen Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
  • Das Landratsamt Pfaffenhofen hat den kontaktfreien Sport in Innenbereichen (z. B. Fitnessstudios) und Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen bis zu 25 Personen sowie den Freibadbetrieb mit negativen Testnachweis zugelassen.
  • Es gelten die entsprechenden Rahmenkonzepte der Bayerischen Staatsregierung. 

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50:

  • Nur kontaktfreier Sport ist in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
  • Das Landratsamt Pfaffenhofen kann kontaktfreien Sport im Innenbereich und Kontaktsport unter freiem Himmel für Gruppen bis 25 Personen sowie den Freibadbetrieb auch ohne Testnachweis zulassen.
  • Es gelten die entsprechenden Rahmenkonzepte der Bayerischen Staatsregierung.

Hinweis:
Bitte beachten Sie auch die aktuellen Auslegungen der BayIfSMV nach den „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft“ durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP). Auch die Sonderregelungen für Sport- und Fitnessbereiche, die oder die nicht an medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren und Praxen angeschlossen sind, sind dort erklärt.

FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Bay. Gesundheitsministerium)  

Gesetzesgrundlagen und Verordnungen

Seit dem 16. Dezember 2020 gelten die Maßnahmen der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit den jeweiligen Änderungen.

12 . Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung 
Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ (Freistaat Bayern) 

Arbeitsschutz und Corona-Testpflichtangebot

Das Bundesarbeitsministerium hat am 14. April 2021 die Arbeitsschutzregelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) um eine Corona-Testangebotspflicht für Unternehmen ergänzt und diese am 21. April 2021 nochmals verschärft. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde bis einschließlich 30. Juni 2021 verlängert. Die Bestimmungen gelten seit dem 23. April 2021.

Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung sind:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nase-Schutz (medizinische Gesichtsmasken), wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Coronatest anbieten.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wird eine andere Lösung gewählt, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.

Nicht nur die bestehenden kommunalen Testzentren und die niedergelassenen Ärzte und Apotheken können Tests durchführen, sondern auch Betriebe. Möglich sind "Bürgertestungen" in Unternehmen, wenn diese vom Gesundheitsamt dazu autorisiert werden (sog. "Beauftragung Dritter. Dies bietet sich vor allem in Gewerbegebieten ohne sonstige Test-Infrastruktur an.

Die Vorteile für Betriebe:

  • Mehr Sicherheit der eigenen Belegschaft durch PoC-Antigen-Schnelltests: In Absprache mit dem Gesundheitsamt ist es möglich, Zeitfenster zur Testung der eigenen Angestellten festzulegen. Dies ermöglicht eine professionell organisierte und zuverlässige Testung der Mitarbeiter.
  • Beschäftigten erhalten (im Gegensatz zu einfachen Schnelltest-Angeboten zur Selbsttestung im Betrieb) einen offiziellen Ergebnisnachweis eines negativen Antigen-Schnelltests.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (BMAS)
FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (BMAS)
Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 AV (Verkünd. Bundesanzeiger) 
Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 AV (Verkünd. Bundesanzeiger)
Corona-Testangebotspflicht für Unternehmen (IHK München und Oberbayern) 

Hygiene- und Rahmenkonzepte

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden folgendes Rahmenkonzepte für betriebliche Schutz-und Hygienekonzepte von Betrieben bekannt gemacht:

Erntehilfs- und Saisonarbeitskräfte

In landwirtschaftlichen Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten dürfen nur noch Personen beschäftigt werden, die bei Beginn der Beschäftigung über ein ärztliches Zeugnis verfügen, wonach bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus bestehen.

Zur Durchsetzung der Testpflicht werden diese landwirtschaftlichen Betriebe verpflichtet, die Erntehilfskräfte und Saisonarbeitskräfte den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zu melden. Daneben wird für Erntehilfskräfte und Saisonarbeitskräfte von ausgewählten Großbetrieben, die bereits in Beschäftigung sind, eine Reihentestung durchgeführt.

Informationen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Unterstützung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft
Plattform zum Thema Saisonarbeit

Ihr Ansprechpartner in Pfaffenhofen

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir sind telefonisch unter 08441 405500 oder per E-Mail an info@wsp-pfaffenhofen.de erreichbar.

Autor:

WSP- Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

Frauenstraße 36, 85276 Pfaffenhofen an der Ilm
+49 8441 405500
info@wsp-pfaffenhofen.de
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