Öffentliche Bekanntmachung
Zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 149 „Sondergebiet Altenheim“

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B e k a n n t m a c h u n g

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 149 „Sondergebiet Altenheim“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat mit Beschluss vom 11.09.2025 die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 149 „Sondergebiet Altenheim“, für das Gebiet des ehemaligen Schwesternwohnheims westlich der Türltorstraße, nördlich vom REWE-Markt, welches im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandete Gebiet, als Satzung beschlossen. 

Foto: Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 149 „Sondergebiet Altenheim“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Stadtbauamt, Zimmer Nr. 2.05, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Die in den Festsetzungen und der Begründung in Bezug genommenen DIN 4109, DIN 4109:2018 und DIN 45680:2020-06 liegen im Stadtbauamt der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm zur Einsicht bereit.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 15.09.2025
I.A.

Florian Zimmermann
Stadtbaumeister

Foto: Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung
Autor:

Bauamt Stadt Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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