Öffentliche Bekanntmachung
Sicherung des Überschwemmungsgebietes am Gerolsbach

Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

Im Rahmen der Amtshilfe – Öffentliche Bekanntmachung

42/6451.0/1/20230090

Vollzug der Wassergesetze;
Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes am Gerolsbach von Fluss-km 0,0 bis Fluss-km 10,0 im Gemeindebereich Scheyern und der Stadt Pfaffenhofen

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vor-zusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwem-mungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG).

Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes ist das 100-jährliche Hochwas-ser (Bemessungshochwasser – HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Stand-ort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt hat auf dem Gebiet der Gemeinde Scheyern und der Stadt Pfaffenhofen im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm das Überschwemmungsgebiet des Gerolsbachs von Flusskilometer 0,00 bis Flusskilometer 10,00 berechnet und in den beigefüg-ten Plänen dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.

Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in der Übersichtskarte Ü 1 im Maßstab M 1 : 25.000 blau hinterlegt. Diese Übersichtskarte, die Detailkarten K 1 bis K 5 im Maßstab M 1 : 2.500 und der Erläuterungsbericht können im Landratsamt Pfaffenh-ofen a.d.Ilm, bei der Gemeinde Scheyern und der Stadt Pfaffenhofen täglich während der üblichen Dienstzeiten sowie im Internet unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landrats-amt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/wasserrecht/ eingesehen werden.

Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind insbesondere folgende Rechtswirkungen verbunden:

1. Untersagt ist nach § 78 Abs 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 8 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB). Das Verbot gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient. (§ 78 Abs. 1 Satz 2 WHG).

Ausnahmsweise kann das Landratsamt Pfaffenhofen die Ausweisung neuer Baugebiete abweichend von diesem Verbot unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG zulas-sen.

Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind, hat die Gemeinde außerdem § 78 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 WHG zu berücksichtigen:
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 BauGB entsprechend.

2. Untersagt ist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 8 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB. Das Verbot gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens. (§ 78 Abs. 4 Satz 2 WHG)

Im Einzelfall kann das Landratsamt Pfaffenhofen abweichend von diesem Verbot die Er-richtung oder Erweiterung baulicher Anlagen unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG genehmigen.

3. Untersagt ist gemäß § 78 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 WHG
1) die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss
behindern können,
2) das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es
sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirt-
schaft eingesetzt werden,
3) die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
4) das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Was-
serabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
5) das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
6) das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vor-
sorgenden Hochwasserschutzes gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG
entgegenstehen,
7) die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
8) die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Die genannten Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelas-sener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

Ausnahmsweise kann das Landratsamt Pfaffenhofen abweichend von diesen Verboten Maßnahmen unter den Voraussetzungen des § 78 a Abs. 2 WHG zulassen.

Im Falle einer unmittelbaren Hochwassergefahr sind nach § 78 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 WHG Gegenstände durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.

4. Untersagt ist nach § 78 c Abs. 1 WHG die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen.

Ausnahmsweise kann das Landratsamt Pfaffenhofen für die Errichtung neuer Heizölver-braucheranlagen Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 78 c Abs. 1 Satz 2 WHG zulassen.

Bestehende Heizölverbraucheranlagen sind nach § 78 c Abs. 3 WHG vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Sollten Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, so sind die-se zum Zeitpunkt der Änderung hochwassersicher nachzurüsten.

5. Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten insbesondere die An-forderungen nach § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährden-den Stoffen (AwSV). Für Jauche, Gülle und Silagesickersaftanlagen (JGS Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 gelten anstelle des § 50 insbesondere die Bestimmungen Nr. 8.2 und 8.3 der Anlage 7 AwSV. Zudem haben Betreiber prüfpflichtiger Anlagen gem. § 46 AwSV die Prüfzeitpunkte und –intervalle nach Maßgabe der Anlage 6 zu beachten.

Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamtes Pfaf-fenhofen über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Über-schwemmungsgebietes in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie en-det spätestens nach Ablauf von 5 Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde um zwei weitere Jahre verlängert werden. (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 3 BayWG)

Das durch Rechtsverordnung vom 15.10.1977 festgesetzte und in der Detailkarte K 1 darge-stellte Überschwemmungsgebiet der Ilm bleibt von der vorläufigen Sicherung unberührt. Für dieses Gebiet gelten insbesondere die Festsetzungen der Rechtsverordnung und die Ge- und Verbote nach den §§ 78, 78 a und 78 c WHG, Art. 46 BayWG sowie §§ 46, 50 und Anlage 7 Nr. 8.2 und 8.3 AwSV.

Ermittelte, vorläufig gesicherte und festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden im The-menbereich Naturgefahren des UmweltAtlas Bayern für die Öffentlichkeit dokumentiert.
Unter www.iug.bayern.de sind auch weitere Informationen zu Überschwemmungsgebieten sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren zu finden. Wasser-spiegellagen sind beim Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu erfragen.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 13.02.2023

Landratsamt Pfaffenhofen
Albert Gürtner, Landrat

Autor:

PAF und DU Redaktion aus Pfaffenhofen

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