Bekanntmachung: Gesamtfortschreibung und Änderung des Flächennutzungsplans

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Gesamtfortschreibung und Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

Mit Bescheid vom 26.11.2019, Az: 32/6102 hat das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm die Gesamtfortschreibung und Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm genehmigt. Der räumliche Geltungsbereich dieser Gesamtfortschreibung und Änderung umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm samt seinen Ortstei-len. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Gesamtfortschreibung und Änderung des Flä-chennutzungsplans wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 2.05, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich ge-genüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 05.12.2019
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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