Amtliche Bekanntmachung: Öffentliche Auslegung der Planunterlagen "Heißmanning – Weingartenfeld"

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Der Stadtrat der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 21.05.2015 den Aufstellungsbeschluss zur 47. Änderung des Flächennutzungsplanes „Heißmanning – Weingartenfeld“ gefasst.
Mit der beabsichtigten Bauleitplanung sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbauflächen in Heißmanning geschaffen werden.
Der Geltungsbereich für die Flächennutzungsplanänderung befindet sich zwischen der südlichen Randbebauung der Weinstraße in Heißmanning und erstreckt sich Richtung Süden bis zur Anton-Schranz-Straße. Im Osten schließt der Planbereich direkt an die Bestandsbebauung in Heißmanning an und erstreckt sich bis zum Ende der Pferdekoppel im Westen. Er ist aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist (s. Foto).

Der vom Bauausschuss in seinen Sitzungen am 28.07.2016 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes „Heißmanning – Weingartenfeld“ samt entsprechender Begründung, Umweltbericht und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, liegen nunmehr in der Zeit von

Dienstag, 11.10.2016 bis einschließlich Freitag, 11.11.2016

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

Schutzgut – Art der vorhandenen Informationen

Tiere: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Pflanzen: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Wechselwirkungen: Darstellung im Umweltbericht

Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 29.09.2016
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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