Coronapandemie
Aktuelle Infektionsschutzmaßnahmen

Foto: Siska Vanhooren


Dieser Artikel wird nicht länger aktualisiert. Die aktuellen Regelungen finden sich >>> hier <<<.

Die Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen informiert hier über aktuelle Corona-Regeln und Wissenswertes für alle Unternehmen, Selbstständige und freiberuflich arbeitende Personen. Wir bereiten Informationen für auf und verlinken auf weitere, wichtige Quellen. Rechtliche Beratungen können wir leider nicht übernehmen.

Aktueller Inzidenzwert

Seit Dienstag, 9. November gelten die Regelungen der roten Krankenhausampel

Aktueller Status und Informationen zur Krankenhausampel (StmGP) 
Coronavirus-Infektionszahlen in Bayern (LGL)
 

Aktuelles

Neue Regelungen ab Dienstag, 16.11.2021
Seit 16. November gilt verpflichtendes 2G auch in der Innengastronomie und der Beherbergung. Für körpernahe Dienstleistungen gilt weiter 3G Plus (d.h. negativer PCR-Test). In Clubs und Diskos gilt 2G mit Maskenpflicht, außer bei freiwilligem 2G Plus.

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Aktuelle Infektionsschutzmaßnahmen

Derzeit gilt die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV). Mit ihr wird die Orientierung an der 7-Tage-Inzidenz weitestgehend durch eine Krankenhausampel als Indikator für das Pandemiegeschehen ersetzt. Lediglich für die Anwendung von 3G/2G/3G-plus bleibt die 7-Tage-Inzidenz relevant.

Derzeit ist die Bayerische Corona-Ampel (Krankenhausampel) grün und die 7-Tage-Inzidenz liegt in Pfaffenhofen stabil über 35, weshalb die 3G/2G/3G-plus Regelungen in vielen Bereichen gelten.

Details zu den Rahmenbedingungen für Öffnungen fassen wir im Folgenden branchenspezifisch zusammen. Außerdem finden Sie weitere wichtige Informationen zu Auslegungen der aktuellen BayIfSMV für Betriebe auf den unten verlinkten Webseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP).

14. BayIfSMV (inkl. aller Änderungen, Bay. Staatskanzlei) 
Häufig gestellte Fragen zur aktuellen BayIfSMV (StMGP) 

Handel

Für den Handel gelten folgende Regelungen:

  • Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Gebäuden und geschlossenen Räumen (FFP2-Maskenpflicht ab gelber Krankenhausampel). Die Maskenpflicht gilt nicht für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
  • Es muss ein Infektionsschutzkonzept vorliegen und beachtet werden.

Weitere Hinweise:

  • Die 3G-Regel gilt nicht.
  • Es gibt keine quadratmetermäßigen Kunden- oder Besucherbeschränkungen.

Weitere Informationen finden Sie in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), unter den häufig gestellten Fragen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie in den jeweiligen Rahmenkonzepten.

Vorlagen für Schutz-/Hygienekonzepte und Aushänge/Plakate (IHK München und Oberbayern)

Dienstleistungen

Für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe gelten folgende Regelungen:

  • Es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Gebäuden und geschlossenen Räumen (FFP2-Maskenpflicht ab gelber Krankenhausampel). Die Maskenpflicht gilt nicht für das Personal, soweit in Kassen-/Thekenbereichen ein zuverlässiger Infektionsschutz durch geeignete Schutzwände gewährleistet ist. Die Maskenpflicht gilt auch nicht soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (z.B. Kosmetik).
  • Es muss ein Infektionsschutzkonzept vorliegen und beachtet werden (s. Links unten).
  • Ab einer roten Krankenhausampel gilt unabhängig von der Betriebsgröße die Zugangsregelung 3G für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob zu Kundinnen und Kunden oder zu anderen Personen und Beschäftigten). D.h. sie müssen einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen oder mindestens zweimal pro Woche einen negativen Schnelltest.

Zusätzlich gilt für Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zu den Kundinnen und Kunden unabdingbar ist:

  • Kontaktdaten sind zu erheben.
  • Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G wenn keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen erbracht werden (s. Link „Informationen zu 3G, 2G, 3G plus“).
  • Ab einer gelben Krankenhausampel gilt 3G plus, d.h. Nichtimmunisierte können nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Für Bordellbetriebe gilt verpflichtendes 2G.
  • Ab einer roten Krankenhausampel gilt für körpernahe Dienstleistungen weiterhin 3G plus und für Bordellbetriebe weiterhin 2G.
  • In allen Bereichen, in denen 3G, 3G plus oder 2G gilt, sind auch von den Betreibenden, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die jeweils geltenden Impf-, Genesenen- bzw. Test-Nachweise zu erbringen. Für Personen, die einen Test vorlegen müssen, genügt ein Testnachweis an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche. Es besteht die Pflicht zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der von Besuchenden, Beschäftigten und ehrenamtlich tätige Personen vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise.

Weitere Informationen, z. B. zur Kontaktdatenerfassung, finden Sie in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), unter den häufig gestellten Fragen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie in den jeweiligen Rahmenkonzepten.

Informationen zu 3G, 3G plus und 2G

Gastronomie, Kneipen, Clubs

Es gelten folgende Regelungen:

  • Es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Gebäuden und geschlossenen Räumen (FFP2-Maskenpflicht ab gelber Krankenhausampel). Dies gilt nicht für Gäste, solange sie am Tisch sitzen.
  • Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G (s. Link „Informationen zu 3G, 2G, 3G plus“).
  • Insofern es sich nicht um eine zulässige Veranstaltung handelt, ist in geschlossenen Räumen Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig und Tanzen unzulässig. Tanz und Musik ist nur unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von verpflichtenden 3G plus zugelassen. In diesem Fall sind die Kontaktdaten der Gäste zu erfassen.
  • Grundsätzlich sind Kontaktdaten in Bereichen mit einem hohem Risiko von Mehrfachansteckungen zu erheben (geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen, Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik, körpernahe Dienstleistungen, Gemeinschaftsunterkünfte, z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).
  • In allen Bereichen, in denen 3G, 3G plus oder 2G gilt, sind auch von den Betreibenden, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die jeweils geltenden Impf-, Genesenen- bzw. Test-Nachweise zu erbringen. Für Personen, die einen Test vorlegen müssen, genügt ein Testnachweis an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche. Es besteht die Pflicht zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der von Besuchenden, Beschäftigten und ehrenamtlich tätige Personen vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise.
  • Ab einer roten Krankenhausampel gilt unabhängig von der Betriebsgröße die Zugangsregelung 3G für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob zu Kundinnen und Kunden oder zu anderen Personen und Beschäftigten). D.h. sie müssen einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen oder mindestens zweimal pro Woche einen negativen Schnelltest.
  • Es muss ein Infektionsschutzkonzept vorliegen und beachtet werden (s. Links unten).

Zusätzlich gilt für Clubs, Diskotheken etc.:

  • Für Öffnungen gilt das 3G plus, d.h. das ein negativer Testnachweis nur durch PCR-Test erbracht werden kann. Dies gilt auch für die Beschäftigten mit Kundenkontakt, die sich mindestens zweimal wöchentlich PCR-testen lassen müssen.
  • Die Absicht entsprechender Öffnungen nach 3G plus oder freiwillig nach 2G ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab anzuzeigen.
  • Tanz ohne Abstand sowie die Abgabe von Getränken am Tresen ist zulässig.
  • Die Maskenpflicht entfällt.
  • Ab einer gelben Krankenhausampel gilt für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen verpflichtendes 2G.

Weitere Informationen, z. B. zur Kontaktdatenerfassung, finden Sie in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), unter den häufig gestellten Fragen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie in den jeweiligen Rahmenkonzepten. 

Informationen zu 3G, 3G plus und 2G
Gäste- und Kundenregistrierung (DEHOGA Bayern) 
Vorlagen für Schutz-/Hygienekonzepte und Aushänge/Plakate (IHK München und Oberbayern)

Beherbergung

Für die Beherbergungsbetriebe gelten folgende Regelungen:

  • Es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Gebäuden und geschlossenen Räumen (FFP2-Maskenpflicht ab gelber Krankenhausampel).
  • Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 gelten die allgemeinen Regelungen zu 3G (s. Link „Informationen zu 3G, 2G, 3G plus“). Nichtgeimpfte und nichtgenesene Übernachtungsgäste müssen einen Testnachweis bei der Ankunft und zusätzlich alle weiteren 72 Stunden vorlegen.
  • Grundsätzlich sind Kontaktdaten in Bereichen mit einem hohem Risiko von Mehrfachansteckungen zu erheben (geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen, Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik, körpernahe Dienstleistungen, Gemeinschaftsunterkünfte, z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).
  • In allen Bereichen, in denen 3G, 3G plus oder 2G gilt, sind auch von den Betreibenden, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die jeweils geltenden Impf-, Genesenen- bzw. Test-Nachweise zu erbringen. Für Personen, die einen Test vorlegen müssen, genügt ein Testnachweis an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche. Es besteht die Pflicht zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der von Besuchenden, Beschäftigten und ehrenamtlich tätige Personen vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise.
  • Ab einer roten Krankenhausampel gilt unabhängig von der Betriebsgröße die Zugangsregelung 3G für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob zu Kundinnen und Kunden oder zu anderen Personen und Beschäftigten). D.h. sie müssen einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen oder mindestens zweimal pro Woche einen negativen Schnelltest.
  • Es muss ein Infektionsschutzkonzept auf der Grundlage des entsprechenden Rahmenkonzepts vorliegen und beachtet werden (s. Links unten).

Weitere Informationen, z. B. zur Kontaktdatenerfassung, finden Sie in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), unter den häufig gestellten Fragen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie in den jeweiligen Rahmenkonzepten.

Informationen zu 3G, 2G, 3G plus
Gäste- und Kundenregistrierung (DEHOGA Bayern)

Veranstaltungen

Aktuelle Hinweise für Veranstaltungen finden Sie in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), unter den häufig gestellten Fragen auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) sowie in den jeweiligen Rahmenkonzepten:
Häufig gestellte Fragen zur aktuellen BayIfSMV (StMGP) 
Was gilt für Tagungen, Kongresse etc.? (StMGP)
Was gilt für Messen? (StMGP)
Was gilt für Veranstaltungen? (StMGP)
Informationen zu 3G, 2G, 3G plus

Rahmen- und Hygienekonzepte

Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden folgendes Rahmenkonzepte für betriebliche Schutz-und Hygienekonzepte von Betrieben bekannt gemacht: 

Ihr Ansprechpartner in Pfaffenhofen

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir sind telefonisch unter 08441 405500 oder per E-Mail an info@wsp-pfaffenhofen.de erreichbar.

Autor:

WSP- Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

Frauenstraße 36, 85276 Pfaffenhofen an der Ilm
+49 8441 405500
info@wsp-pfaffenhofen.de
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