Amtliche Bekanntmachung: „Sondergebiet Hundeübungsplatz mit Vereinsheim“

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Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss sowie der Stadtrat der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm haben in ihren Sitzungen am 23.04.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 156 „Sondergebiet Hundeübungsplatz mit Vereinsheim“ und die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Hundeübungsplatz mit Vereinsheim“ beschlossen. Das Planungsgebiet umfasst eine ca. 7.000 m² große Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 586 der Gemarkung Niederscheyern und befindet sich am westlichen Ortsrand von Pfaffenhofen a. d. Ilm, nördlich der St 2045 Richtung Mitterscheyern und ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Beabsichtigt ist die Errichtung eines Hundeübungsplatzes mit Vereinsheim, Stellplätzen und Nebengebäuden.
Der vom Planungs-, Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 07.07.2016 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 156 „Sondergebiet Hundeübungsplatz mit Vereinsheim“ und der 48. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Hundeübungsplatz mit Vereinsheim“ sowie der Entwurf der jeweiligen Begründung mit Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen nunmehr in der Zeit von

Dienstag, 23.08.2016 bis einschließlich Freitag, 30.09.2016

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen nicht vor. Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

Tiere und Pflanzen: spezielle artenschutzrechtliche Prüfung – saP
Boden und Wasser: geotechnischer Bericht zur möglichen Versickerung des Niederschlagswassers

Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 12.08.2016
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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