Öffentliche Bekanntmachung
12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 99 „Radlhöfe“
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B e k a n n t m a c h u n g
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 99 „Radlhöfe“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 21.07.2026 die 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 99 „Radlhöfe“ als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst ein bislang unbebautes Grundstück mit einer Fläche von rund 900 m² sowie die südlich angrenzende öffentliche Verkehrsfläche. Das Plangebiet befindet sich im Westen von Pfaffenhofen a. d. Ilm südöstlich der Thomas-Mann-Straße und nördlich der Scheyerer Straße. Seine genaue Abgrenzung ist dem nachfolgenden Lageplan zu entnehmen, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist; der Geltungsbereich ist dort schwarz gestrichelt umrandet.
- Foto: Bayerische Vermessungsverwaltung
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Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 12. Änderung des Bebauungsplans Nr. 99 „Radlhöfe“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Stadtbauamt, Zimmer Nr. 2.05, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 23.07.2026
I.A.
Florian Zimmermann
Stadtbaumeister
Autor:Bauamt Stadt Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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