Öffentliche Bekanntmachung
8. Änderung des Flächennutzungsplans „Sulzbach II“

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B e k a n n t m a c h u n g

Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB);
8. Änderung des Flächennutzungsplans „Sulzbach II“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat mit Bescheid vom 01.04.2026, Az: 32/6100 die von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm mit Beschluss des Stadtrates vom 26.02.2026 festgestellte 8. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 26.02.2026 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. . Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung befindet sich am südlichen Ortsrand von Sulzbach, südlich angrenzend an den Bistumerweg bzw. der Straße Sulzbach und umfasst eine Baulücke mit einer Fläche von ca. 5.200 m². Er ist im nachfolgenden Lage-plan, der Bestandteil der Bekanntmachung ist, schwarz gestrichelt umrandet.

Foto: Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung

Mit dieser Bekanntmachung wird die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm wirksam. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hält ab sofort die Flächennutzungsplanänderung samt Begründung und zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 2.05, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 08.04.2026

Thomas Herker
Erster Bürgermeister

Foto: Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung
Autor:

Bauamt Stadt Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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