Coronavirus
Finanzhilfen für Unternehmer


Dieser Beitrag wird nicht länger aktualisiert. Die neuen Informationen zu Finanzhilfen für Unternehmen finden Sie >>> hier <<<.


Die Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen informiert hier über Unterstützungsmöglichkeiten für betroffene Unternehmer, Selbstständige sowie Freiberufler und bereitet wichtige Informationen auf.

>> Unterstützung zur Aufrechterhaltung der Liquidität <<

Überbrückungshilfe Corona

Die Überbrückungshilfe richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen, Selbständige und gemeinnützige Organisationen. 

Die Überbrückungshilfe I mit Bezug auf die Monate Juni bis September ist bereits abgeschlossen. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020.

Anträge können seit 21.10.2020 gestellt werden. Die Beantragung läuft ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.

Eckpunkte der Überbrückungshilfe II:

  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro. 

Förderhöhe Überbrückungsphase II:
Die Fördersätze werden erhöht. Künftig werden erstattet 

  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und 
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch). 
  • Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht. 
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. 
  • Max. Zuschussbetrag: 200.000 Euro. 

Zur Antragstellung auf dem Online-Portal des Bundes sind ausschließlich Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und vereidigte Buchprüfungskanzleien berechtigt. Hierfür ist vor der Antragstellung eine einmalige Registrierung im System notwendig. Die Steuerberater-Kammer Nürnberg hilft, eine Kanzlei mit freien Kapazitäten in Ihrer Nähe zu finden. Bei entsprechender Antragsberechtigung werden die Kosten für die Antragstellung anteilig durch die Überbrückungshilfe erstattet.

Bitte lesen Sie sich unbedingt die Antworten auf die häufig gestellten Fragen (FAQ Liste des Bundes) zur Antragstellung durch, bevor Sie den Antrag stellen.

Zeitschiene:

  • 21. Oktober 2020: geplanter Beginn der Antragstellung Überbrückungshilfe II
  • 30. November 2020: Ende der Auszahlung Überbrückungshilfe I
  • 31. Dezember 2020: Ender der Antragstellung Überbrückungshilfe II

Antragstellung Phase 2 (erfolgt wie bei Phase 1 als zweistufiges Verfahren):

  1. In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungskanzlei glaubhaft zu machen.
  2. In der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) sind nach Programmende, spätestens jedoch bis 31.12.2021, geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten mit Hilfe einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungskanzlei zu belegen. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt. 

Berechnung der Förderhöhe (Phase 1):
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe für die Fördermonate Juni bis August 2020 ist am 9. Oktober abgelaufen. Anträge sind nicht mehr möglich. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %, 
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % im Leistungsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. 
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. 

IHK-Überbrückungshilfe-Hotline Bayern:
089 5116-1111

Kumulierung und Verhältnis zu anderen Programmen

  • Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist grundsätzlich zulässig.
  • Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder des Freistaats Bayern in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. 
  • Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Leistungszeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.

Antragsstellung Überbrückungshilfe Corona (Bundeswirtschaftsministerium) 
Alle Informationen im Überblick (IHK München und Oberbayern)
Phase 2 Überbrückungshilfe (Bund)
FAQ Überbrückungshilfe (Bundeswirtschaftsministerium)
Informationen zur Überbrückungshilfe (Bay. Wirtschaftsministerium) 
Förderrichtlinie des Freistaates Bayern zur Überbrückungshilfe
Checkliste Überbrückungshilfe (IHK München und Oberbayern)
Steuerberaterliste (Steuerberaterkammer München)
Sonderseite Soforthilfe Corona (Antragstellung beendet)
Bundesweiter Steuerberater Suchdienst

Darlehen von LfA und KfW

Die Förderbanken LfA und KfW helfen Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen. Durch höhere Risikoübernahmen wird die Bereitschaft der Hausbanken erhöht Kredite zu vergeben. Zusätzlich wurden die Beantrags- und Bearbeitungsverfahren (z.B. durch Lockerungen bei der Risikoprüfung) vereinfacht, um eine schnelle Hilfe zu ermöglichen. Um das Risiko der Hausbanken weiter zu vermindern, sind auch Bürgschaftsobergrenzen und Bürgschaftsquoten erhöht worden. Die Beantragung und Auszahlung erfolgt über die Hausbank (Bank oder Sparkasse).

Corona-Schutzschirm-Kredit:
Zur Sicherung der Liquidität kann insbesondere auf den Corona-Schutzschirm Kredit der LfA zugegriffen werden. Es ist ein Produkt mit hoher Risikoentlastung für die Hausbank (Haftungsfreistellung beträgt 90%) und besonders günstigen Endkreditnehmerzinsen. Er kann an Angehörige freier Berufe sowie auch an Unternehmen ausgereicht werden, die derzeit Corona-bedingt nach EU-Definition als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen sind, sofern sie zum Stichtag 31.12.2019 noch nicht in Schwierigkeiten waren.

Zudem wurde die Antragstellung zur Tilgungsaussetzung vereinfacht.

KfW-Schnellkredit 2020:
Unternehmen und Selbstständige mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt und durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, können den KfW-Schnellkredit 2020 bei ihrer Hausbank oder Sparkasse beantragen. Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden und ist zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht die Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten. Zudem bietet die KfW weitere Kredite zur KfW-Corona-Hilfe.

LfA-Schnellkredit:
Der LfA-Schnellkredit steht mit einer Haftungsfreistellung von 100% für Unternehmen, Einzelunternehmer und Angehöriger der freien Berufe mit bis zu 10 Mitarbeitern zur Verfügung. Unternehmen bis 5 Mitarbeiter können dabei Darlehen bis zu 50.000 Euro erhalten, bis 10 Mitarbeiter sind bis zu 100.000 Euro (jeweils abzüglich der Soforthilfe Corona) möglich. Die Zinsen sind auf jährlich drei Prozent festgelegt. Der Schnellkredit ist jederzeit rückzahlbar und es wird keine Sicherheit des Kreditnehmers gefordert.

LfA-Bürgschaften: 
Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an Unternehmen sowie Freiberufler. Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten.

Auf den Webseiten der LfA und KfW finden Sie weitere Informationen zu den Sonderkrediten und zu anderen Darlehensprodukten.

Wichtiger Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an Ihre Hausbank, wenn Sie solche Darlehen in Anspruch nehmen wollen.

LfA Förderbank Bayern
LfA Schnellkredit: Infoblatt
KfW-Corona-Hilfe: Unternehmenskredite
KfW-Schnellkredit 2020 für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern 
KfW - Kredtitantrag für Ihre Bank oder Sparkasse vorbereiten

Kurzarbeit

Bei Betriebsschließungen und Produktionsausfällen ist das Kurzarbeitergeld ein zentrales Instrument, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb halten zu können. Kurzarbeit können Sie bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen.

Im Zuge der Corona-Krise wurden folgende Erleichterungen beschlossen:

  • Kurzarbeit kann angemeldet werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. 
  • Das Einbringen von Minusstunden zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld ist nicht mehr erforderlich. 
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen. 
  • Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht. 

Das Bundeskabinett hat - vorbehaltlich der Zustimmung im parlamentarischen Verfahren - eine Verlängerung des erleichterten Zugangs zur Kurzarbeit über den 31.12.2020 hinaus und folgende Änderungen beschlossen:

  • Die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden werden bis 30.06.2021 voll erstattet. Vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 werden für Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet.
  • Betriebe, die die Zeiten des Arbeitsausfalls für die berufliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten nutzen, können auch nach dem 30.6.2021 die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet bekommen. Dazu wird die zusätzliche hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft sein, dass eine Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. 
  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden die befristeten Hinzuverdienstregelungen verändert. Das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung (sogenannte Minijobs bis 450 Euro) bleibt bis 31. Dezember 2021 anrechnungsfrei. Die bisherige Hinzuverdienstregelung, dass ein Nebenverdienst bis zur vollen Höhe des ursprünglichen Einkommens nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, läuft entsprechend zum 31.12.2020 aus. 
  • Die maximale Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. 

Weitere Informationen zum Corona-Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Webseite des Bundesagentur für Arbeit. 

Verlängerung der KurzarbeitInformationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
Informationen des BMAS zum Kurzarbeitergeld
Kostenfreie Beratung zur Kurzarbeit des vbw e.V.
Video: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld
Podcast der IHK zum Kurzarbeitergeld

Stundung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen

Die Möglichkeit zur Stundung von Steuerzahlungen und Senkung der Vorauszahlungen bis 31.12.2020 werden verbessert. 

Stundung von Gewerbesteuerzahlungen:
Ansprechpartner ist die Steuerstelle der Stadt Pfaffenhofen, Herr Werner Hiesinger, Telefonnummer 08441 78 130 oder per E-Mail an werner.hiesinger@stadt-pfaffenhofen.de 

Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen:
Hier wenden Sie sich idealerweise direkt an Ihr zuständiges Finanzamt, bei dem Sie auch wegen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt werden.

Stundung und Herabsetzung von Vorauszahlungen betreffend Einkommenssteuer, Köperschaftssteuer und Umsatzsteuer:
Ansprechpartner ist das zuständige Finanzamt

Rückzahlung von geleisteten Umsatzsteuersondervorauszahlungen:
Bayern zahlt Unternehmen auf Antrag bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen wieder zurück. Praktischer Hinweis zur Antragsstellung: Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt auf seinen Seiten eine Anleitung für durch die Corona-Pandemie betroffene Unternehmen zur Beantragung der Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beim Finanzamt zur Verfügung.  

Verlustverrechnung:
Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe. Sie können daher ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Berechnung siehe Informationen des Bundesfinanzministeriums.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen:
Unternehmen und Selbstständige können für den Zeitraum ab Juni 2020 eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Es gilt das Regelstundungsverfahren, allerdings kann bei Teilzahlungsvereinbarungen ggf. der Stundungszins entfallen. Auch kann von der an sich notwendigen Sicherungsleistung abgesehen werden.

Verzicht auf Vollstreckung rückständiger Steuerschulden:
Neben den bereits genannten Maßnahmen können Finanzämter bei den Betroffenen bis zum Ende des Jahres von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden absehen.

Es ist vorgesehen, dass die gestundeten Beiträge in Raten zurückgezahlt werden können. Hierzu schließen die Arbeitgeber mit den Einzugsstellen der Krankenversicherungen entsprechende Stundungsvereinbarungen. Nähere Informationen dazu im Papier des GKV-Spitzenbverbands. 

Bundesfinanzministerium: FAQ „Co­ro­na“ (Steu­ern)
Aktuelles vom Bayerischen Landesamt für Steuern
Corona-Schutzschild des Bundes: Steu­er­li­che Hilfs­maß­nah­men
Informationen zur Beitragsstundung (GKV) 
Steuerliche Entlastungen - Corona und Steuern (IHK)

Senkung der Umsatzsteuer

Im Rahmen des Konjunkturpakets wurde die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer beschlossen. Die Umsatzsteuer wird befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %.

Darüber hinaus wurde bereits im Vorfeld eine auf ein Jahr befristete Mehrwertsteuerabsenkung für Speisen in der Gastronomie beschlossen. Somit gelten folgende Regelungen:

Speisen:

  • ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 Senkung von 19 auf 5 % auf Speisen
  • ab 01.01.2021 bis 30.06.2021 gelten dann auf Speisen 7 % 
  • Diese Regelung gilt auch bei der Verpflegung in Veranstaltungen. 

Getränke:

  • vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 Senkung von 19 auf 16 % auf Getränke
  • ab dem 01.01.2021 gelten dann wieder 19 % auf Getränke 
  • Nach wie vor gibt es seitens des Bundesfinanzministeriums keine Aussage darüber, wie die Mehrwertsteuer beim Hotelfrühstück geregelt wird. 

Übernachtungen:

  • vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 Besteuerung mit 5 %
  • ab 01.01.2021 Besteuerung wie gewohnt wieder mit 7 % 

FAQ zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuer (Bundesfinanzministerium)
2. Corona-Steuerhilfegesetz (Bundesfinanzministerium)

Staatliche Beteiligung durch Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder mittels BayernFonds

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von großen, mittelständischen und systemrelevanten Unternehmen der Realwirtschaft, die in Folge der Corona-Pandemie unverschuldet in Schwierigkeiten geraten sind und für die andere Hilfsmaßnahmen nicht greifen oder nicht ausreichen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch kleinere Unternehmen Zugang zum Fonds erhalten.

Er umfasst ein Gesamtvolumen von bis zu 600 Milliarden Euro: bis zu 400 Milliarden Euro sind für die Absicherung von Verbindlichkeiten durch Garantien des Bundes vorgesehen, zudem stärkt der Fonds mit bis zu 100 Milliarden Euro das unternehmerische Eigenkapital durch Maßnahmen der Rekapitalisierung. Weitere 100 Milliarden Euro sind zur Refinanzierung des ebenfalls zur Krisenbewältigung eingesetzten KfW-Sonderprogramms vorgesehen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt interessierten Unternehmen Auskunft bei allen Fragen rund um den Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zuständig für die Prüfung der Anträge.

Der BayernFonds soll die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie auf jene Unternehmen abmildern, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte. Hierzu unterstützt der BayernFonds die Unternehmen, ihre Kapitalbasis zu stärken und Liquiditätsengpässe zu überwinden. Er ergänzt dabei bisherige Sonderprogramme auf Bundes- und Landes­ebene.

Neben dem BayernFonds stehen die Angebote der LfA Förderbank Bayern und der KfW weiterhin zur Verfügung.

Informationen zum Bayernfonds - Pressemitteilung vom 24.03.2020
Informationen zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Wirtschaftsstabilisierungsfonds  - Antrag und Checkliste (PWC)

Unterstützung für Gründerinnen und Gründer

Mit ihrer besonderen Innovationskraft sind Start-ups und junge Technologieunternehmen besonders wichtig für die deutsche Volkswirtschaft. Sie schaffen Arbeitsplätze und werden die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken. Start-ups und junge Technologieunternehmen haben häufig noch keine Hausbankverbindung und können daher nicht auf die Corona-Kredit-Programme der KfW zugreifen.

Für Start-ups und kleine mittelständischen Unternehmen in Deutschland hat das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Förderbank KfW und ihre Tochter KfW Capital ein Maßnahmenpaket erarbeitet.

Das neue Beteiligungsangebot "Startup Shield Bayern" im Rahmen der Säule II des Bundes steht Start-up-Unternehmen mit innovativen Produktentwicklungen und skalierbarem Geschäftsmodell zur Verfügung. Anträge für Mittel aus dem Startup Shield Bayern sind bei Bayerischen Beteiligungsgesellschaft (BayBG) zu stellen. 

Maßnahmenpaket für Start-ups
Startup Shield Bayern

Unterstützung für Kultur- und Kreativwirtschaft

NEUSTART KULTUR - Maßnahmen des Bundes:
Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR sieht die Förderung ganz verschiedener Bereiche von Kultur und Medien vor. Die Förderprogramme reichen von Maß0nahmen für digitale Angebote bis zu Förderung von Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert sind. 

Künstlerhilfsprogramm des Freistaats Bayern:
Förderung für freischaffende Künstlerinnen und Künstler. Die Adressaten des Programms müssen ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Geplant ist die Unterstützung im Zeitraum von Mai bis September 2020 für bis zu drei aufeinander folgende Monate. Die Hilfen umfassen je nach Verdienstausfall bis zu 1.000 Euro pro Monat.

Überbrückungshilfe Corona:
Die Überbrückungshilfe folgt auf die Soforthilfe Corona

Lösungen bei Honorarausfällen bei staatlichen Einrichtungen:
Wer bei staatlichen Einrichtungen ein Engagement hatte, kann auch bei coronabedingter Absage mit einem Ausfallhonorar rechnen. Eine entsprechende Regelung gilt auf Bundes- und Landesebene.

Stabilisierungsprogramm für kulturelle Spielstätten und nichtstaatliche Kunst- und Kultureinrichtungen:
Das Spielstättenprogramm startete zum 1. Juli 2020, es läuft noch bis 31. Dezember 2020. Es richtet sich an kleine und mittlere Spielstätten im Bereich Theater, Kleinkunst, Musik und Kabarett. Wer für das zweite Halbjahr 2020 einen Liquiditätsengpass plausibel darlegt, kann abhängig von der Beschäftigtenzahl bis zu 50.000, bis zu 100.000 oder bis zu 300.000 Euro beantragen. Eine Finanzhilfe nach dem Programm ist nur noch dann ausgeschlossen, wenn die Spielstätte zu mehr als 50 Prozent öffentlich institutionell gefördert wird. Anträge für eine Förderung können bis 31. Oktober über die Internetseite „Bayern Innovativ“ gestellt werden.

Hinzu kommen Unterstützungsleistungen für rund 260 Kinos und Filmproduktionen in der Zuständigkeit des Bayerischen Digitalministeriums.

Programm Laienmusik:
Mit dem Hilfsprogramm Laienmusik in Bayern unterstützt der Freistaat mit bis zu 1.000 Euro pro Verein und bis zu 500 Euro pro weiterem Ensemble zusätzlich. Seit 1. Juli 2020 können Anträge online eingereicht werden. Das Programm Laienmusik richtet sich an alle gemeinnützigen Laienmusikvereine, die Mitglied in einem der 22 Dachverbände der Laienmusik in Bayern sind.

Förderung von Projektträgern und Institutionen im Kulturbereich:
Das Kunstministerium kommt den Projektträgern und Institutionen im Kulturbereich mit mehreren Maßnahmen entgegen: Es unterstützt eine Vielzahl von kulturellen Projekten in Bayern. Ziel ist, in laufenden Förderverfahren des Ministeriums (Musik, Theater, Festivals) bei coronabedingten Absagen faire und gerechte Lösungen zu finden.

Vereinfachter Zugang in die Grundsicherung:
Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30. September 2020 verlängert.

Erhöhung der Schutzmechanismen bzgl. Kündigungen von Mieträumen wie Ateliers & Clubs:
Um Kündigungen von Mieträumen, wie Ateliers, Proberäumen und Clubs, zu vermeiden, wurde das Recht der Vermieterinnen und Vermietern eingeschränkt, wegen Zahlungsrückständen zu kündigen: Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen nicht zur Kündigung, sofern sie bis zum 30. Juli 2022 beglichen werden. Ebenfalls wurden Vorschriften im Insolvenzrecht gelockert.

Hilfsprogramm für freie Orchester:
Um künstlerisches Arbeiten auch während der Corona-Krise zu ermöglichen, hat dasa Kulturministerium ein einmaliges Hilfsprogramm aufgelegt. Bis zu 5,4 Millionen Euro stehen in diesem Rahmen an Soforthilfen für freie Orchester und Ensembles zur Verfügung.
Das Programm läuft bis Ende des Jahres 2020 und richtet sich an professionelle Orchester und Ensembles mit Sitz in Deutschland.

Weiterführende Links:
Ergebnisse Koalitionsausschuss 
NEUSTART KULTUR_ Übersicht über die Spartenprogramme
Informationen zum Kultur-Rettungsschirm
Online-Antragstellung für das Künstlerhilfsprogramm des Freistaats Bayern 
Spielstättenprogramm des Freistaates Bayern
Ausfallhonorare in der Corona-Krise
Kündigungen von Mieträumen wie Ateliers & Clubs
Starthilfen für Kinos und Filmproduktion

Hilfsprogramm für freie Orchester

>> Entschädigungen und Stundungsmöglichkeiten <<

Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. bei angeordneter Quarantäne)

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfsG. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund einer Anordnung der Gesundheitsämter abgesondert werden (beispielsweise in häusliche Quarantäne).

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall:

  • 1. bis 6. Woche: Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls (netto) und
  • ab 7. Woche: Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Sozialgesetzbuch V. 

Der Arbeitgebende muss die Entschädigungszahlung des Staates vorausfinanzieren (längstens sechs Wochen). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgebenden auf Antrag von der zuständigen Behörde (für Pfaffenhofen: Regierung von Oberbayern) erstattet. Selbständige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde (für Pfaffenhofen: Regierung von Oberbayern). Die Höhe der Entschädigung wird auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens berechnet (Paragraph 15 Sozialgesetzbuch IV).

Entschädigungs- bzw. Erstattungsanträge müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellung der untersagten Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Wichtig:
Personen, die aufgrund der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, sind nicht berechtigt, einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG geltend zu machen!

Infos zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Bayern Portal)
Antrag auf Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige
Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen

Entschädigung für Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie ihre Kinder (bis zum 12. Lebensjahr) infolge der behördlich angeordneten vorübergehenden Schließung oder einem Betretungsverbot von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen selbst zuhause betreuen müssen. Der Anspruch besteht bis zum 31. Dezember 2020.

Für die Dauer von längstens sechs Wochen werden eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des dem Sorgeberechtigten entstandenen Netto-Verdienstausfalls (maximal 2.016 Euro für einen vollen Monat) gewährt und 80 Prozent der am Brutto-Einkommen ausgerichteten Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

Voraussetzungen für die Entschädigung sind:

  • Die Schule oder Kindertagesstätte, die das Kind des/der Mitarbeitenden oder des/der selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen worden sein und
  • das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d. h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und 
  • das Kind muss in der Zeit der Schließung von dem/der Arbeitnehmer bzw. dem/der selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil 
  • eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte. 

Alle vorstehend genannten Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Keine Entschädigung erhält, wer tatsächlich erkrankt ist. Denn kranke Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgebenden und im Anschluss das Krankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung. Selbstständige sind im Krankheitsfall regelmäßig über entsprechende Leistungen aus privaten Versicherungen abgesichert.

Soweit andere Möglichkeiten zur gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Fortzahlung des Entgelts bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch ein Zeitguthaben oder Urlaubsansprüche aus den vergangenen Jahren zustehen. Ein Entschädigungsanspruch greift auch dann nicht, wenn die Erwerbstätigen einen Anspruch auf eine Geldleistung in entsprechender Höhe haben. Auch soweit die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z.B. Homeoffice) besteht und sie dem Erwerbstätigen zumutbar ist, müssen sie diese nutzen und ihre Kinder so selbst betreuen.

Antragstellung

  • Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, stellt den Antrag die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. Die zuständige Regierung (für P?faffenhofen somit die Regierung von Oberbayern) erstattet die ausgezahlten Beträge auf Antrag dem Arbeitgeber. Dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
  • Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person Selbstständige oder Selbstständiger, stellt den Antrag die Selbstständige oder der Selbstständige selbst. 

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online.

Elternhilfe Corona (Regierung von Oberbayern)
Elternhilfe Corona (Bay. Gsundheitsmisterium)

Insolvenzaufschub

Unternehmen, die nur aufgrund der Coronakrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder insolvent geworden sind, erhalten einen Insolvenzaufschub. Ihre Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, wird vorerst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Der Koalitionsausschuss hat beschlossen, die Aussetzung der Insovlenzantragspflicht über den 30.09.2020 hinaus bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Desweiteren ist für einen dreimonatigen Übergangszeitraum das Recht der Gläubiger eingeschränkt, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Dadurch soll es den Unternehmen ermöglicht werden, ihre Geschäfte weiterzuführen, wieder wirtschaftlich zu arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten.

Bundesjustizminsterium zur Insolvenzantragspflicht

Kündigungsschutz bei Corona-bedingten Mietausfällen

Vermieter durften das Mietverhältnis wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruhen. Das gilt auch für Gewerberaummietverträge, für Mietverhältnisse über Grundstücke und analog auch für Pachtverhältnisse. Allerdings bleibt es grundsätzlich dabei, dass Mieter zur Zahlung ihrer Miete bzw. Pacht verpflichtet sind. Zum 1. Juli 2020 ist der besondere Kündigungsschutz ausgelaufen.

Das bedeutet, dass bei Zahlungsrückständen, die ab dem 1. Juli 2020 entstehen und mehr als eine Monatsmiete betragen, Mieterinnen und Mietern wieder gekündigt werden kann (eventuelle Zahlungsrückstände aus der Zeit vor der Corona-bedingten Sonderregelung, d.h. vor April 2020, können dabei hinzuzählen). Zahlungsrückstände für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden.

Bund - Information für Mieter; Zahlungsverzug, Zahlungsaufschub, Verbraucherdarlehen


Zahlungsaufschub bei der Grundversorgung möglich

Kleinstunternehmen konnten Ihre Zahlungen für Strom, Gas, Telekommunikation, zum Teil auch Wasserver- und -Entsorgung sowie Pflichtversicherungen vorübergehend aufschieben, damit sie nicht von der Grundversorgung abgeschnitten wurden. Zum 1. Juli 2020 sind die Übergangsregelungen jedoch ausgelaufen. Ebenso sind die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas ausgelaufen.

Das bedeutet zusammengefasst:

  1. COVID-19-bedingte Mietschulden für die Monate April 2020 bis Juni 2020 müssen bis spätestens 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden. Ab 1. Juli 2020 müssen die normalen Mietzahlungen wieder aufgenommen werden, andernfalls drohen zivilrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung.
  2. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstgewerbetreibende können ab dem 1. Juli 2020 Zahlungen für wesentliche Dauerschuldverhältnisse zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge bzw. mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs nicht weiter aufgrund der Pandemie aufschieben. 
  3. Die COVID-19-bedingte Stundung von Verbraucherdarlehen verlängert den jeweiligen Darlehensvertrag um den Zeitraum der Stundung von bis zu drei Monaten. Ab 1. Juli 2020 müssen die verschobenen monatlichen Darlehensraten daher wieder gezahlt werden, sofern sich Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihrer Bank nicht auf eine andere Lösung verständigt haben.

Bund: Informationen zum Zahlungsverzug während der Corona-Krise

>> Weitere Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer <<

Steuerfreie Sonderzahlungen

Arbeitgeber können das Engagement der Mitarbeiter besonders anerkennen und ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Bundesfinanzministerium zu steuerfreien Bonuszahlungen


Notfallbetreuung für Kinder

Seit 1. September 2020 greift - abhängig vom weiteren Infektionsgeschehen - ein Drei-Stufen-Modell für die Kinderbetreuung in Bayern:

  • Stufe 1: Regelbetrieb bei stabilem Infektionsgeschehen
  • Stufe 2: Eingeschränkter Betrieb bei verschlechtertem Infektionsgeschehen 
  • Stufe 3: Eingeschränkte Notbetreuung bei starker Verschlechterung des Infektionsgeschehens 

Konzept für mögliche Rückkehr zum Kita-Regelbetrieb ab 01.09.2020 (Bayern)
Schule und Kita während der Corona-Pandemie (Stadt Pfaffenhofen an der Ilm)
Kinderbetreuung während der Corona-Pandemie (Bay. Familienministerium)
FAQ zur Notfallbetreuung (Bayerisches Familienministerium)
Informationsmaterial und Formulare (Bayerisches Familienministerium)

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Härten, denen sich insbesondere Selbstständige und Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer durch die Corona-Krise gegenübersehen, hat der Gesetzgeber den Zugang zur Grundsicherung erleichtert. Dabei entfällt die Vermögensprüfung bei Neuanträgen auf Grundsicherung für die ersten sechs Monate, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Auch die Wohnkosten inklusive Heizung und Nebenkosten werden für die ersten sechs Monate als angemessen anerkannt.

Diese Ausnahmen gelten für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31.12.2020 beginnen. Die Regelungen gelten auch für Weiterbewilligungsanträge bei denen der Bewilligungszeitraum spätestens am 31.12.2020 beginnt.

Ihre Selbstständigkeit kann trotz Leistungsbezug weiterlaufen. Alle wichtigen Informationen zur Grundsicherung sowie den notwendigen vereinfachten Antrag finden Sie auf der Webseite des Jobcenters. Ein persönlicher Termin beim Jobcenter zum Erhalt der Grundsicherung ist derzeit nicht nötig.

Die vereinfachte Antragsstellung zum Kinderzuschlag („Notfall-KiZ“) im Zuge der Corona-Krise galt nur für die Antragsmonate April bis September 2020 und ist damit ausgelaufen. Informationen zum Kinderzuschlag und zur Antragsstellung ab Oktober 2020 erhalten Sie auf der Seite Bundesagentur für Arbeit.

Anrechnung der Corona-Soforthilfe:
Die Soforthilfe Corona gilt nicht als Einkommen, sondern als zweckbestimmte Einnahme. Im Gegensatz zur Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II, die für Ausgaben wie Lebensmittel oder Miete eingesetzt werden dürfen, muss die Corona-Soforthilfe zur Deckung der Betriebskosten eingesetzt werden. Sie gilt auch nicht als Einkommen, wenn sie die Betriebsausgaben übersteigt. Andere Betriebseinnahmen als die Soforthilfe werden jedoch als Einkommen angerechnet.

FAQ zur Grundsicherung der Agentur für Arbeit
Video zu Änderungen in der Grundsicherung
Informationen zum Sozialschutzpaket
Kinderzuschlag

>> Spezielle Förderprogramme <<

Bundesförderung: Sicherung von Ausbildungsplätzen

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von der Corona-Krise betroffen sind, können seit dem 1. August 2020 eine Ausbildungsprämie oder andere Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen. Als KMU gelten Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten. Dabei wird die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt.

Die erste Förderrichtlinie umfasst:

  • Ausbildungsprämie in Höhe von 2.000 Euro bei Erhalt des Ausbildungsniveaus. Die Ausbildungsprämie steht unter der Bedingung, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Auszubildenden in den letzten Jahren werden nur die Ausbildungsverträge gezählt, die die Hürde über die Probezeit erfolgreich geschafft haben
  • Ausbildungsprämie plus in Höhe von 3.000 Euro bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus. 
  • Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, wenn der Ausbildungsbetrieb Auszubildende und Ausbilder nicht mit in Kurzarbeit schickt. Die Förderung beträgt 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. 
  • Übernahmeprämie in Höhe von 3 000 EUR wird gewährt, wenn Auszubildende bis zum 31. Dezember 2020 aus pandemiebedingt insolventen KMU übernommen werden, um ihre Ausbildung fortzuführen. Eine pandemiebedingte Insolvenz wird angenommen, wenn bis zum 31. Dezember 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet wird und sich das Unternehmen vor dem 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. 

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Auch wenn der offizielle Ausbildungsstart in Bayern erst im September ist, wird empfohlen bereits jetzt den Antrag zu stellen. Denn die Anträge werden nach Eingang bearbeitet und es steht nur ein begrenztes finanzielles Budget zur Verfügung.

Hinweise zur Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus:

  • Voraussetzung zur Gewährung ist, dass der Ausbildungsbetrieb in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sein muss. Das bedeutet wenigstens ein Monat Kurzarbeit im ersten Halbjahr 2020 oder ein Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019. 
  • Für die Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus benötigen Sie eine Bescheinigung Ihrer Industrie- und Handelskammer. Die Vorlage erhalten Sie ebenfalls bei der Bundesagentur für Arbeit.

Agentur für Arbeit - Informationen, Antragstellung, Formulare
Weiterführende Informationen, FAQ (Bundesarbeitsministerium)

>> Beratung und Zuschüsse zu Beratungsleistungen <<

Übernahme von Beratungskosten

Aktueller Hinweis: Die Förderung aus dem Corona-Sondermodul ist ausgeschöpft und wurde deshalb vorzeitig eingestellt.

Auf der Webseite des BAFA finden Sie weitere Informationen über die Abwicklung der bisher gestellten Förderanträge.

Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Bewilligungsbehörde BAFA zur Antragsteilung

>> Hotlines und Ansprechpartner <<

Hotlines und Ansprechpartner

Hotline des Bayerischen Wirtschaftsministeriums
Telefon: 089 2162 2101
Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus
Telefon: 030 18615 1515
Bundesministerium für Wirtschaft - Sonderseite Coronavirus

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums zu Fördermaßnahmen
Telefon: 030 18615 8000
Bundesministerium für Wirtschaft - Sonderseite Coronavirus

Hotline für Arbeitgeber der Agentur für Arbeit
Telefon: 0800 4 5555 20
Agentur für Arbeit Pfaffenhofen

Hotline der LfA-Förderberatung
Telefon: 089 2124 1000
Förderbank Bayern

Hotline der KfW für gewerbliche Kredite
Telefon: 0800 539 9000
Kreditanstalt für Wiederaufbau

Informationen für Unternehmer

Bei Fragen rund um das Coronavirus sind wir unter der Telefonnummer 08441 405500 oder unter info@wsp-pfaffenhofen.de erreichbar.

Autor:

WSP- Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

Frauenstraße 36, 85276 Pfaffenhofen an der Ilm
+49 8441 405500
info@wsp-pfaffenhofen.de
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