Öffentliche Bekanntmachung
Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 13 „Stettiner Straße“
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Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
B e k a n n t m a c h u n g
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 13 „Stettiner Straße“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Der Stadtrat der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 17.04.1980 den Bebauungsplan Nr. 13 „Stettiner Straße“ als Satzung beschlossen. Mit Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 04.11.1980, Az. 40/610, wurde der Bebauungsplan genehmigt.
Das Plangebiet befindet sich südöstlich der Ecke Hohenwarter Straße und Westtangente. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt dargestellt.
- Foto: Quelle: Bayerische Vermessungsverwaltung
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Der Satzungsbeschluss sowie die Genehmigung des Bebauungsplans werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) erneut ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan Nr. 13 „Stettiner Straße“ gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 19.02.1981 in Kraft gesetzt.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung kann ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Stadtbauamt der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, Zimmer Nr. 2.05, Hauptplatz 18, 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm, während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Pfaffenhofen a. d. Ilm, 08.09.2026
I.A.
Florian Zimmermann
Stadtbaumeister
Autor:Bauamt Stadt Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen |
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