Öffentliche Bekanntmachung
Widmung bzw. Einziehung von Straßen

B e k a n n t m a c h u n g

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG);
Widmung bzw. Einziehung von Straßen

I. Widmung von Straßen
Der Planungs-, Bau und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 beschlossen, die nachfolgenden Straßen zu widmen. Nachdem die Voraussetzungen nach dem BayStrWG vorliegen, ist für diese Flächen die Widmung von der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm als zuständige Straßenbau-behörde zu verfügen (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG).

Folgende Straßen bzw. Verlängerung von Straßen sollen als Ortsstraßen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3
BayStrWG i. V. m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) gewidmet werden:

1. Straßenbezeichnung: „Otto-Wels-Straße“
Anfangspunkt: km 0,000 (Abzweigung von der Ortsstraße „Anton- Schranz-Straße“)
Endpunkt: km 0,311 (Ende der Wendeanlage)
Gesamtlänge: km 0,311
Fl.-Nr.: 2339/0, Gemarkung Pfaffenhofen
Straßenbaulastträger: Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Widmungsbeschränkungen: keine

2. Straßenbezeichnung: „Zufahrt zum Wertstoffhof“
Anfangspunkt: km 0,000 (Abzweigung von der Bundesstraße 13)
Endpunkt: km 0,153 (nördliches Ende des Grundstücks Fl.-Nr. 1206/6)
Fl.-Nrn. 1206/4, 1185/5, 1196/13, 1185/7,
Gemarkung Pfaffenhofen
Straßenbaulastträger: Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Widmungsbeschränkungen: keine

3. Verlängerung „Jakob-Sanwald-Straße“
Anfangspunkt: 0,048 km (derzeitiger Endpunkt)
Endpunkt: 0,160 km (Sackgassenende)
Länge des neuen Teilstücks: 0,112 km
Fl.-Nr. 721/22 Tfl., Gemarkung Förnbach
Straßenbaulastträger: Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Widmungsbeschränkungen: keine

Die Widmungen gelten zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgege-ben; sie werden zu diesem Zeitpunkt wirksam (Art. 41 Abs. 4 S. 3 Bayerisches Verwaltungsverfah-rensgesetz - BayVwVfG).

II. Einziehung von Straßen
Die nachfolgenden Straßen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG haben ihre Verkehrsbedeutung verloren. Daher sind sie einzuziehen. Gegen die bekanntgemachte beabsichtigte Einziehung (Art. 8 Abs. 2 BayStrWG) wurden Einwendungen nicht erhoben.


1. Ortsstraße „Campingplatz“
Die Ortsstraße „Campingplatz“ von km 0,000 bis km 0,236 wird eingezogen.

2. Teilfläche des beschränkt-öffentlichen Weges „Fuß- und Radweg an der Moosburger Straße“
Eine Teilfläche des beschränkt-öffentlichen Fuß- und Radwegs an der Moosburger Straße von km 0,090 bis km 0,153 wird eingezogen.

III. Die hierzu ergangenen Verfügungen können einschließlich ihrer Begründung nach Vereinba-rung im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG, Zimmer Nr. 2.16, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Widmung und Einziehung sind Allgemein-verfügungen im Sinne des Art. 35 S. 2 BayVwVfG.

IV. Für den Besuch des Stadtbauamtes gelten strenge Hygieneregeln, die eingehalten werden müs-sen. Insbesondere ist die Anzahl der Personen, die gleichzeitig in das Gebäude eingelassen wer-den, beschränkt. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird eine Terminvereinbarung unter Telefon-nummer 08441/78-2025 oder per E-Mail unter bauverwaltung@stadt-pfaffenhofen.de empfohlen.

V. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Baye-rischen Verwaltungsgericht in München – Postfachanschrift: Postfach 200543, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München – schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zuge-lassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte
Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthal-ten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefoch-tene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des für diese Ver-fügung maßgeblichen Rechtsbereichs abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Ver-fügung Widerspruch einzulegen.
- Die Klageerhebung per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wir-kungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen ist der Internet-präsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entnehmen (www.vgh.bayern.de).
- Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhe-bung eine Verfahrensgebühr fällig.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 05.05.2021
I. A.

Roland Weichenrieder
Stellv. Stadtbaumeister

Autor:

PAF und DU Redaktion aus Pfaffenhofen

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