Bekanntmachung: Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 „An der Kellerstraße" im beschleunigten Verfahren

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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 „An der Kellerstraße (ehemals Parkplatz an der Kellerstraße)“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgerbeteiligung)

Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 08.12.2016 den Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 „An der Kellerstraße (ehemals Parkplatz an der Kellerstraße)“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB gefasst.
Der Geltungsbereich der beabsichtigten Bauleitplanung umfasst das Grundstück Fl.Nr. 698 der Gemarkung Pfaffenhofen mit einer Fläche von ca. 2.600 m². Er liegt an der Kellerstraße, westlich des Stadtzentrums Pfaffenhofens und ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.

Mit der Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von sozialem Wohnungsbau mit Gewerbeeinheiten geschaffen werden.
Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.

Die ausgearbeiteten Planunterlagen liegen in der Zeit von

Freitag, 07.04.2017 bis einschließlich Montag, 08.05.2017

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 28.03.2017
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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