Amtliche Bekanntmachung: Zweite erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 126 „Südlich der Dieselstraße“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

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Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 14.11.2013 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 126 „Südlich der Dieselstraße“ im beschleunigten Verfahren gefasst. Der Auslegungsbeschluss wurde in der Sitzung des Bauausschusses vom 11.12.2014 gefasst.

Die Bebauungsplanänderung betrifft den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 126 „Südlich der Dieselstraße“ und umfasst die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 1245, 1245/2, 1245/3, 1245/5, 1245/6 und 1244/1 Teilfläche, der Gemarkung Pfaffenhofen. Das Plangebiet wird im Westen durch die Fl.-Nrn. 1249, 1250 (landwirtschaftliche Flächen) und 1251/1, im Süden durch die Fl.-Nrn. 1246 und 1246/1 (Wohngebäude), im Osten durch die Ingolstädter Straße und im Norden durch die Dieselstraße begrenzt. Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.
Der vom Planungs-, Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 09.06.2016 behan-delte und zur zweiten erneuten Auslegung bestimmte Entwurf der 1. Änderung des Bebau-ungsplanes Nr. 126 „Südlich der Dieselstraße“ sowie der Entwurf der Begründung und der überarbeiteten schalltechnischen Untersuchung werden öffentlich Ausgelegt. Die Auslegungsfrist wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB auf zwei Wochen verkürzt. Die Planunterlagen liegen nunmehr in der Zeit von

Dienstag, 21.06.2016 bis einschließlich Dienstag, 05.07.2016

gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.
Stellungnahmen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 10.06.2016
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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