Amtliche Bekanntmachung: Vollzug des BauGB; Erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Schlehenhag“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

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Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat sich in seiner Sitzung am 19.11.2015 mit den im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 13a BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen befasst. Die dabei gefassten Beschlüsse wurden in den Planunterlagen ergänzt.

Das Plangebiet des Bebauungsplanes befindet sich stadtauswärts am südöstlichen Ende der Moosburger Straße auf Höhe der Einmündung zum Kuglweg. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl.Nr. 1037/6 der Gemarkung Pfaffenhofen, mit einer Fläche von ca. 1.900 m² und ist im nachfolgenden Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.

Geplant ist die Errichtung einer Wohnanlage mit 3 Vollgeschossen, einer Tiefgarage und oberirdischen Stellplätzen. Die Wohnanlage soll mit flach geneigten Pultdächern und einem Kinderspielplatz ausgestattet werden.
Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im be-schleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Um-weltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.

Die Auslegungsfrist wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB auf zwei Wochen verkürzt. Die überarbei-teten Planunterlagen liegen nunmehr in der Zeit von

Dienstag, 01.12.2015 bis einschließlich Mittwoch, 16.12.2015

gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von je-dermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen kön-nen unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 20.11.2015
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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