Bekanntmachung
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt“

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Satzung der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt“ vom 25.07.1996;
Rückwirkendes Inkrafttreten zum 02.10.1996

Der Stadtrat der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung vom 25.07.1996 die Sanierungssatzung „Altstadt“ beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 02.10.1996 im Pfaffenhofener Kurier vom 02.10.1996. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung ist vor dieser Bekanntmachung nicht erfolgt. Zur Behebung des beachtlichen Fehlers wird ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt, das eine Inkraftsetzung der Sanierungssatzung auch mit Rückwirkung zulässt. Gründe, die einer rückwirkenden Inkraftsetzung entgegenstehen würden, sind nicht erkennbar. Die Sanierungssatzung „Altstadt“ wird deshalb in der am 25.07.1996 beschlossenen Fassung hiermit erneut bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 02.10.1996 in Kraft.

Das Sanierungsgebiet ist im nachfolgenden Lageplan schwarz umrandet.

Die Sanierungssatzung samt Begründung und Lageplan kann auf der Internetseite der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm unter https://pfaffenhofen.de/artikel/satzungen-und-informationen-zum-thema-staedtebaufoerderung/ sowie nach Vereinbarung im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG, Zimmer Nr. 2.16, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Für den Besuch des Stadtbauamtes gelten strenge Hygieneregeln, die eingehalten werden müssen. Insbesondere ist die Anzahl der Personen, die gleichzeitig in das Gebäude eingelas-sen werden, beschränkt.

Zur Vermeidung von Wartezeiten wird eine Terminvereinbarung unter Telefonnummer 08441/78182 oder per E-Mail unter bauverwaltung@stadt-pfaffenhofen.de empfohlen.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres ab dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzule-gen.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 22.09.2020

Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Stadtentwicklung Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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