Bekanntmachung: 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Gewerbegebiet Kuglhof“

2Bilder

Vollzug des BauGB;
9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Gewerbegebiet Kuglhof“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm


Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 19.04.2018 die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Gewerbegebiet Kuglhof“ zur Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst das Grundstück Fl.Nr. 144/19, Gemarkung Eberstetten mit einer Fläche von ca. 6.200 m² sowie einer Teilfläche der Fl.Nr. 144/17, Gemarkung Eberstetten. Er liegt südlich der Ledererstraße und erstreckt sich nach Süden bis an die Lebzelterstraße und ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.

Die Bebauungsplanänderung wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde nicht durchgeführt. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Gewerbegebiet Kuglhof“ in Kraft. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hält ab sofort den Bebauungsplan samt Begründung während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 2.05, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Abschließend wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 20.04.2018
Roland Dörfler
3. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

52 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.