Amtliche Bekanntmachung: Vollzug des BauGB; Erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 158 „Ilminsel“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

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Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 28.07.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 158 „Ilminsel“ im beschleunigten Verfahren beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes befindet sich in der Innenstadt, südlich der Altstadt, zwischen der Ilm und dem Schwarzbach an der Münchener Straße. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. 297/1, 342/1 Teilfläche, 350/Teilfläche, 352, 352/2, 353, 1141/5, 1141/6 und 1141/7, der Gemarkung Pfaffenhofen, mit einer Fläche von ca. 1.400 m² und ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.

In seiner Sitzung vom 10.12.2015 hat sich der Bauausschuss mit den im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 13a BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 158 „Ilminsel“ befasst. Die dabei gefassten Beschlüsse wurden in den Planunterlagen ergänzt.

Die Auslegungsfrist wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB auf drei Wochen verkürzt. Die überarbeiteten Planunterlagen liegen nunmehr in der Zeit von

Dienstag, 22.12.2015 bis einschließlich Dienstag, 12.01.2016

gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Stellungnahmen können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 11.12.2015

Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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