Neue Regelungen ab 24. April
Was die "Bundes-Notbremse" nun in Bayern ändert

Foto: Peter van de Ven

Was die "Bundes-Notbremse" nun in Bayern ändert:

Ab dem 24.04.2021 tritt die "Bundes-Notbremse" in Kraft:

  • Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Stadt oder einem Landkreis an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, sollen dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten.
  • Die verschärften Auflagen sollen so lange in Kraft bleiben, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet. Dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.

12. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Änderung vom 23.04.2021) 

Handel, Dienstleistungen und Gastronomie:

Handel:

  • Geschäfte dürfen Kunden bei einer Inzidenz von 100-150 nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben.
  • Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect), die Geschäfte müssen schließen.
  • Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.

Friseure / körpernahe Dienstleistungen:

  • Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. 
  • Ausgenommen sind Dienstleistungen, "die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe". Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder zur Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Hotels und Gaststätten:

  • Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. 
  • Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung. 
  • Auch die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten bleibt weiterhin verboten.

Freizeiteinrichtungen:

  • Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

Kultureinrichtungen:

  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos, Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. 
  • Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten sollen für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offen bleiben.


Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Schule und Kita:

Ausgangsbeschränkung:

  • Wie bisher gibt es in Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 nächtliche Ausgangssperren von 22:00 bis 05:00 Uhr.
  • In Bayern ist die "im Freien stattfindende körperliche Bewegung alleine" von 22:00-24:00 Uhr nicht erlaubt.
  • Bestehen bleiben für die ganze Nacht die bereits vorgesehenen Ausnahmen, etwa für den Weg zur oder von der Arbeit.

Private Kontakte:

  • Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht gezählt. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Einschränkung nicht.

Schulen und Kitas:

  • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden.
  • Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, so wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich.
  • Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Notbetreuung ist aber möglich. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert wieder unterschreitet.

Kinderkrankentage:

  • Der Anspruch von derzeit 20 soll auf 30 Tage pro Kind und Elternteil steigen. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 40 auf 60 Tage.
  • Die Tage können von gesetzlich Krankenversicherten in Anspruch genommen werden, wenn Kinder erkrankt, aber auch, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Dies gilt auch, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten.


Wann kommt die "Notbremse" und wie lange gilt sie:

Wann kommt die "Notbremse":

  • Ab Samstag, 24.04.2012 ist die Bundes-Notbremse gültig. 
  • Weiterreichende Gebote und Verbote des Infektionsschutzes bleiben von der Notbremse unberührt.

Wie lange gilt die "Notbremse":

  • Alle Regelungen sind erst einmal befristet bis zum 30. Juni. Bisher hieß es, die Bundes-Notbremse solle nur gelten, solange in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite als festgestellt gilt. Der Bundestag muss dies alle drei Monate bekräftigen.
Autor:

WSP- Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

Frauenstraße 36, 85276 Pfaffenhofen an der Ilm
+49 8441 405500
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