Für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler
Unterstützung in Corona-Krise

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Dieser Artikel wird nicht länger aktualisiert. Zu den neuen Informationen kommen Sie >> HIER <<.

Die Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen informiert hier über Unterstützungsmöglichkeiten für betroffene Unternehmer, Selbstständige sowie Freiberufler und bereitet wichtige Informationen auf.

Wenn Sie Fragen haben, Hilfe brauchen oder Ansprechpartner suchen: Rufen Sie uns unter 08441 405500 an oder schreiben Sie eine Email an info@wsp-pfaffenhofen.de 

Dieser Artikel umfasst die Bereiche

  • Aktuelles
  • Finanzielle Hilfen
  • Steuerliche Hilfen
  • Entschädigungen, Stundungsmöglichkeiten, Insolvenzaufschub
  • Arbeit und Kinderbetreuung
  • Weitere Informationen

>> Aktuelles <<

Verlängerung der Überbrückungshilfe III beschlossen
Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige sowie die Neustarthilfe bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus bzw. Neustarthilfe Plus verlängert. Die bewährten Förderbedingungen werden beibehalten.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld wird verlängert
Um für mehr Beschäftigungs- und Planungssicherheit bei Unternehmen und Beschäftigten zu sorgen, hat das Bundeskabinett am 9. Juni 2021 beschlossen, den erleichterten Zugang zur Kurzarbeit weiter zu verlängern. Die entsprechende Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wird in Kürze in Kraft treten.

>> Finanzielle Hilfen <<

Novemberhilfe / Dezemberhilfe

Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe ist zum 30. April 2021 abgelaufen. Anträge sind nicht mehr möglich. Änderungsanträge können aber noch bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

Antragsplattform November-/Dezemberhilfe (Bund)
FAQ zur Novemberhilfe und Dezemberhilf (Bund)   

Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III können Unternehmen, die von der Corona-Pandemie stark betroffen sind, staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis zu 1,5 Millionen Euro erhalten. Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort bis 31. August 2021 beantragt werden. Aktuell werden bereits Abschlagszahlungen von bis zu 800.000 Euro ausgezahlt.

Hinweis:
Die Überbrückungshilfe umfasst zusätzlich eine sogenannte „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige. Nähere Informationen zur Neustarthilfe, die jetzt beantragt werden kann, finden Sie unter „Neustarthilfe für Soloselbstständige (Januar - September 2021)“ weiter unten im Text.

Eckpunkte der Überbrückungshilfe III:

  • Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich um Fixkostenzuschüsse für Monate mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent zwischen November 2020 und Juni 2021. Eine Verlängerung der Überbrückungshilfe III bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus wurde bereits beschlossen (Beantragung noch nicht möglich).
  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.
  • Antragsberechtigte erhalten bei ihrem Erstantrag eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro pro Monat und 800.000 Euro insgesamt.
  • Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich um sogenannte „Direkte Zuschüsse“, welche nicht zurückgezahlt werden müssen.

Zusätzliche Eckpunkte der Überbrückungshilfe III Plus:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Antragsberechtigte:

  • Anspruch auf Überbrückungshilfe III haben Unternehmen, Soloselbständige, und Angehörige freier Berufe bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen (die Jahresumsatz-Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche).

Förderfähige Kosten:

  • Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.
  • Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert.
  • Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten können bis zu 20.000 Euro pro Monat gefördert werden, ebenso Marketing- und Werbekosten.
  • Auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau eines Onlineshops, Zugangskosten bei großen Plattformen) können einmalig mit bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen (siehe auch Abschnitt „Härtefallhilfen“).
  • Zusatzregelungen für Reisebranche: Provisionen und Erstattung von externen Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen können rückwirkend von März bis Dezember 2020 angesetzt werden.
  • Zusatzregelungen für Einzelhandel, Hersteller und Großhändler: Abschreibungen auf Saisonware und verderbliche Waren können zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden (z. B. Abschreibungskosten für verderbliche Ware und Ware der Wintersaison 2020/2021, die vor 1. Januar 2021 eingekauft wurde und wegen des Lockdown nicht abgesetzt werden konnte).
  • Zusatzregelungen für Kultur- und Veranstaltungsbranche: Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind.
  • Zusatzregelung für Veranstaltungs- und Reisebranche: zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.

Berechnung der Höhe der monatlichen Fixkostenerstattung:

  • 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent,
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent,
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.
  • Keine Erstattung der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 Prozent.
  • Voraussetzung sind also Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der jeweilige Vorjahresmonat.
  • Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen (Hinweis: für solche jungen Unternehmen ist die Gesamtsumme der Förderung auf max. 800.000 Euro begrenzt).

Zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent:

  • Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Der Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. 
  • Die Höhe des Eigenkapitalzuschusses ist gestaffelt: 1. und 2. Monat -> kein Zuschlag, 3. Monat -> 25 Prozent Zuschlag, 4. Monat -> 35 Prozent Zuschlag, ab dem 5. Monat -> 40 Prozent Zuschlag.
  • Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
  • Unternehmen, die ihren Erstantrag auf Überbrückungshilfe III bereits gestellt haben, können den neuen Eigenkapitalzuschuss mit einem Änderungsantrag beantragen.

Anrechnung anderer Hilfen:

  • Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt.
  • Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

Antragstellung und Auszahlung:

  • Anträge können ausschließlich durch Steuerberater/-innen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/-innen, vereidigten Buchprüfer/-innen oder Rechtsanwälte/-anwältinnen über das Online-Portal des Bundes gestellt werden. Die Steuerberaterkammer München hilft, eine Kanzlei mit freien Kapazitäten in Ihrer Nähe zu finden. Die Kosten werden bezuschusst.
  • Die Antragstellung ist seit 10. Februar 2021 möglich und kann bis 31. August 2021 erfolgen.
  • Die Auszahlung der ersten Abschlagszahlungen startete am 15. Februar 2021.
  • Die Endabrechnung mit Restzahlung der Überbrückungshilfe III erfolgt seit 12. März 2021. Dabei sind Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen.

IHK-Überbrückungshilfe-Hotline Bayern:
Die IHK für München und Oberbayern hat zudem eine Hotline für Fragen zur Überbrückungshilfe freigeschaltet (Telefon: 089 5116-1111, Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr).

Informationen zur Überbrückungshilfe III 
FAQ zur Überbrückungshilfe III      
FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme)  
Richtlinie für die Überbrückungshilfe (Bay. Wirtschaftsministerium) 

Neustarthilfe für Solo-Selbständige (Januar – September 2021)

Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können die „Neustarthilfe“ beantragen, aber nur wenn sie im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine weiteren Kosten geltend machen.

Eckpunkte der Neustarthilfe:

  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige ist eine einmalige Betriebskostenpauschale.
  • Sie beträgt 50 Prozent des Referenzumsatzes im Zeitraum Januar bis September 2021, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, aber maximal 12.000 Euro (max. 1.500€ pro Monat).
  • Der Förderzeitraum umfasst die Monate Januar bis September 2021 (Beantragung derzeit nur für den Zeitraum Januar bis Juni möglich, Beantragung für den Zeitraum bis September in Kürze möglich).

Antragsberechtigt sind Soloselbständige aller Branchen, die:
a) Soloselbständige aller Branchen, die

  • ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
  • weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

b) Kapitalgesellschaften, wenn sie

  • den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielen, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden,
  • von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent gehalten werden und dieser Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist,
  • die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen haben und
  • vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurden.

Denken Sie bitte daran, dass Sie nur EINEN Antrag stellen können, als natürliche Person ODER für Umsätze aus Personengesellschaften.

Verhältnis zu anderen Hilfen:

  • Der neunmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis September 2021) überschneidet sich nicht mit der Überbrückungshilfe II (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) und mit der November-/Dezemberhilfe (Leistungszeitraum November 2020 bzw. Dezember 2020). Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu diesen Hilfen beantragt werden.
  • Sie können entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen.

Antragstellung und Auszahlung:
a) Antrag als natürliche Person:
Sie können entweder selbst einen Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte (Steuerberater/-innen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/-innen, vereidigten Buchprüfer/-innen oder Rechtsanwälte/-anwältinnen) stellen. Der Direktantrag wird als natürliche Person im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Zur Identifizierung wird Ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt.

b) Antrag als Personen- oder Kapitalgesellschaft: Die Antragstellung erfolgt über einen prüfenden Dritten (Steuerberater/-innen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/-innen, vereidigten Buchprüfer/-innen oder Rechtsanwälte/-anwältinnen).

  • Die Kosten für einen prüfenden Dritten werden bezuschusst.
  • Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
  • Die Auszahlung erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Wichtige Hinweise:

  • Jede soloselbständige Person kann nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum stellen.
  • Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist nicht möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
  • Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben, kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht zurückgezogen werden, um die Überbrückungshilfe III beantragen zu können.
  • Sollte bei der Endabrechnung der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit 40 Prozent über dem sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass die Summe aus Umsätzen und Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
  • Die Neustarthilfe wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Als sogenannter „Direkter Zuschuss“ muss sie nicht zurückgezahlt werden.

Hotline:
Die IHK für München und Oberbayern hat eine Hotline für Fragen zur Überbrückungshilfe freigeschaltet (Telefon: 089 5116-1111, Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr).

Informationen zur Neustarthilfe (Bund) 
FAQ zur Neustarthilfe (BMF) 
PM 05.02.21 zur Erweiterung der Neustarthilfe (BmWi) 

Soloselbstständigenprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe

Das Soloselbstständigenprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe wurde bis 31. Dezember 2021 verlängert. Die Anträge können über „bayern innovativ“ gestellt werden. Das Programm gewährt eine Finanzhilfe von bis zu 1.180 Euro monatlich für bis zu sechs Monate als Ersatz für entfallende Erwerbseinnahmen im Zeitraum von Januar bis Dezember 2021.

Antragsberechtigt

  • Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag: 1. Oktober 2020), die spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, sind antragsberechtigt
  • Antragsstellende müssen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sein oder
  • den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse bestreiten oder
  • den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger Tätigkeit in kulturnahen Bereichen bestreiten (z. B. Veranstaltungsmanagement; Kulturvermittlung; Künstler- und Künstlerinnenvermittlung sowie -management; Pädagoge/-innen und Techniker/-innen, soweit diese sich jeweils auf den Kulturbereich beziehen, wie Musik, Theater und darstellende Künste, bildende Kunst und Design, Film und Medien, Heimat- und Geschichtspflege, Literatur, Museen und Ausstellungen).

Voraussetzungen:

  • Die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Antragstellers im Antragszeitraum müssen verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Jahres 2019 durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sein.
  • Wurde die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2019 aufgenommen, werden als Vergleichszeitraum die vollen Monate des Jahres 2019 seit Aufnahme der Tätigkeit herangezogen, bei einer Aufnahme ab 1. November 2019 die vollen Monate bis einschließlich Februar 2020.
  • Für Personen, die im Jahr 2019, dem Vergleichszeitraum für die Ermittlung des Umsatzrückganges, aus familiären Gründen wie Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen oder wegen Krankheit nicht erwerbstätig waren, werden als Vergleichszeitraum nur diejenigen Monate des Jahres 2019 herangezogen, in denen eine volle Erwerbstätigkeit stattgefunden hat. Wenn im ganzen Jahr 2019 aus den genannten Gründen keine Erwerbstätigkeit stattfand, wird das Jahr 2018 herangezogen.

Antragstellung:

  • Die Anträge können über Bayern Innovativ gestellt werden.

Weitere Hinweise:

  • Für den Zeitraum, für den der Antragsteller bereits Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht oder beantragt hat, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Soloselbstständigenprogramm.
  • Die Finanzhilfe kann jedoch nach Gewährung durch Grundsicherung aufgestockt werden, sofern sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist, und ist im Falle einer Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen anzugeben.
  • Auf die Einschaltung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zum Nachweis des Umsatzrückgangs kann verzichtet werden. Falls der Antragsteller die Nachweise mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers einreicht, werden hierdurch entstandene nachgewiesene Kosten erstattet, soweit sie angemessen sind.

Hotline: 
Die Hotline für Informationen und Fragen zum Soloselbstständigenprogramm ist unter 089 / 2185 1942 von Montag bis Freitag zwischen 10 Uhr und 15 Uhr zu erreichen. Fragen zu einzelnen Anträgen wie zum Bearbeitungsstand können von dieser Hotline nicht beantwortet werden.

Mehr Informationen zu Antragstellung und Verfahren (Bayern innovativ) 
PM vom 18.05.2021 zur Verlängerung des Soloselbstständigenprogramms (Bay. StMWK)
PM vom 15.02.2021 Soloselbstständigenprogramm (Bay. Wirtschaftsministerium)  
Richtlinie zum Soloselbstständigenprogramm 
FAQ des Bay. Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

Härtefallhilfen

Mit den Härtefallhilfen unterstützen Bund und Freistaat existenzbedrohte Selbständige und Unternehmen, die auf Grund von speziellen Fallkonstellationen für die bisherigen Corona-Wirtschaftshilfen nicht anspruchsberechtigt waren. Pro Antragsteller werden betriebliche Fixkosten in Höhe von bis zu 100.000 Euro erstattet.

Die Härtefallhilfe ist dabei subsidiär zu den bestehenden Förderprogrammen von Bund, Ländern und Kommunen, wer also aus anderen Programmen Hilfen erhalten kann, ist von der Härtefallhilfe ausgeschlossen. Deshalb sollten Antragsteller genau prüfen, ob sie im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 Leistungen aus anderen staatlichen Förderprogrammen erhalten haben bzw. hätten erhalten können. Dies gilt insbesondere für die Überbrückungshilfe III, die zuletzt deutlich erweitert wurde.

Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte (Steuerberater/-innen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/-innen, vereidigten Buchprüfer/-innen oder Rechtsanwälte/-anwältinnen).

Informationen zur Härtefallhilfe (Bay. Wirtschaftsministerium) 
Antragsportal für die Härtefallhilfen

Darlehen von LfA und KfW

Die Förderbanken LfA und KfW helfen Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen. Durch höhere Risikoübernahmen wird die Bereitschaft der Hausbanken erhöht Kredite zu vergeben. Zusätzlich wurden die Antragsverfahren (z.B. durch Lockerungen bei der Risikoprüfung) vereinfacht, um eine schnelle Hilfe zu ermöglichen. Um das Risiko der Hausbanken weiter zu vermindern, sind auch Bürgschaftsobergrenzen und Bürgschaftsquoten erhöht worden. Die Beantragung und Auszahlung erfolgt über die Hausbank oder Sparkasse.

KfW-Schnellkredit 2020:

  • Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden und ist zu 100 Prozent durch eine Garantie des Bundes abgesichert.
  • Unternehmen und (Solo-)Selbstständige, die mindestens seit Januar 2019 am Markt und in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben, können den KfW-Schnellkredit 2020 bei ihrer Hausbank oder Sparkasse beantragen.
  • Unternehmen bis 10 Beschäftigte bekommen max. 300.000 Euro, von 11 bis 50 Beschäftigte max. 500.000 Euro und ab 51 Beschäftigte max. 800.000 Euro.
  • Zusätzlich zum KfW-Schnellkredit 2020 können Sie auch die Zuschüsse der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder nutzen, soweit die Förderung insgesamt unter 800.000 Euro (Gesamtnennbetrag) pro Unternehmen bleibt.
  • Wenn Sie im Jahr 2020 eine Zusage für den KfW-Unternehmerkredit, den ERP-Gründerkredit Universell oder die Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung erhalten haben, können Sie zusätzlich, unter Berücksichtigung des Kredithöchstbetrages, den KfW-Schnellkredit beantragen.
  • Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2021.

Corona-Schutzschirm Kredit der LfA:

  • Dieser Kredit bietet besonders günstige Endkreditnehmerzinsen und eine Haftungsfreistellung von 90 Prozent für die Hausbank. Zudem wurde die Antragstellung zur Tilgungsaussetzung vereinfacht.
  • Der Kredit kann an Angehörige freier Berufe und Unternehmen ausgereicht werden, die Corona-bedingt nach EU-Definition in Schwierigkeiten sind, sofern sie zum Stichtag 31. Dezember 2019 noch nicht in Schwierigkeiten waren.

LfA-Schnellkredit:

  • Der Kredit steht mit einer Haftungsfreistellung von 100 Prozent für Unternehmen, Einzelunternehmen und Angehörige der freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung.
  • Unternehmen bis 5 Beschäftigte können dabei Darlehen bis zu 50.000 Euro erhalten, bis 10 Beschäftigte sind bis zu 100.000 Euro möglich.
  • Die Zinsen sind auf jährlich drei Prozent festgelegt.
  • Der Schnellkredit ist jederzeit rückzahlbar und es wird keine Sicherheit gefordert.

LfA-Bürgschaften:

  • Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an Unternehmen sowie freiberuflich arbeitende Personen.
  • Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten.

Beteiligungsangebot der LfA:

  • Das Angebot gilt für Startups und kleinere Mittelstandsunternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind und besteht aus dem Startup Shield Bayern und dem Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern.
  • Bis zu 800.000 Euro können in Form eines Wandeldarlehens oder als stille Beteiligung ausgereicht werden.
  • Die Mittel können für Investitionen und alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter und Warenlager eingesetzt werden.
  • Anträge für die Mittel sind unter www.baybg.de bei der Bayerischen Beteiligungsgesellschaft (BayBG) möglich. Ausgereicht werden die Mittel über BayBG und Bayern Kapital.

Wichtiger Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an Ihre Hausbank, wenn Sie solche Darlehen in Anspruch nehmen wollen. Auf den Webseiten der LfA und KfW finden Sie weitere Informationen zu den Sonderkrediten und zu weiteren Darlehensprodukten.

LfA Förderbank Bayern
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
KfW-Schnellkredit 2020
KfW: Vorbereitung des Kreditantrages 

Kurzarbeit

Bei Betriebsschließungen und Produktionsausfällen ist das Kurzarbeitergeld ein zentrales Instrument, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb halten zu können. Kurzarbeit können Sie bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit beantragen.

Folgende Erleichterungen gelten bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben:

  • Kurzarbeit kann bereits angemeldet werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sind.
  • Das Einbringen von Minusstunden zur Vermeidung von Kurzarbeit ist nicht erforderlich.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.

Folgende Erleichterung gilt nur in Betrieben, die bis zum 31. März 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben:

  • Das Kurzarbeitergeld wird für Personen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Eltern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Eltern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht.

Darüber hinaus gelten folgende Erleichterungen:

  • Sozialversicherungsbeiträge werden in pauschalisierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Die Erstattungen gelten für Arbeitsausfälle vom 1. Januar bis zum 30. September 2021 in voller Höhe und für Arbeitsausfälle vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent. 
  • Betriebe, die während der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglichen, können die Sozialversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zum 31. Juli 2023 zur Hälfte erstattet bekommen. Zudem werden für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III bis zum 31. Juli 2023 auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal zwischen 15 Prozent und 100 Prozent erstattet.
  • Das Entgelt aus einem während der Kurzarbeit aufgenommenem Minijob (bis 450 Euro pro Monat) bleibt bis 31. Dezember 2021 anrechnungsfrei.
  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

Weitere Informationen zum Corona-Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Webseite des Bundesagentur für Arbeit. 

Verlängerung der Kurzarbeit bis Ende 2021 (BMAS)
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
Informationen des BMAS zum Kurzarbeitergeld
Video: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld
FAQ-Papier des BDA zur Kurzarbeit inkl. Änderungen ab März 2021 (HVB) 

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Härten, denen sich insbesondere Selbstständige und Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer durch die Corona-Krise gegenübersehen, wurde der Zugang zur Grundsicherung erleichtert. Sie können damit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen ohne ihre Selbständigkeit aufgeben zu müssen.

Durch die Erleichterungen entfällt die Vermögensprüfung bei Neu- und Weiterbewilligungsanträgen auf Grundsicherung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Auch die Wohnkosten inklusive Heizung und Nebenkosten werden als angemessen anerkannt. Diese Ausnahmen gelten für Bewilligungs- und Weiterbewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2021 beginnen.

Alle wichtigen Informationen zur Grundsicherung sowie den notwendigen vereinfachten Antrag finden Sie auf der Webseite des Jobcenters Pfaffenhofen. Ein persönlicher Termin beim Jobcenter zum Erhalt der Grundsicherung ist derzeit nicht nötig.

Hinweis:
Die Überbrückungshilfe wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet, da sie der Mitfinanzierung der laufenden betrieblichen Ausgaben dient, während die Grundsicherung eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist.

Jobcenter Pfaffenhofen 
Informationen des Jobcenters 
FAQ zur Grundsicherung der Bundesagentur für Arbeit
FAQ zur Grundsicherung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Unterstützung für Gründerinnen und Gründer

Start-ups haben grundsätzlich Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets, sofern die jeweiligen Programmbedingungen erfüllt werden. Start-ups und junge Technologieunternehmen haben aber häufig noch keine Hausbankverbindung und können daher nicht auf die Corona-Kredit-Programme der KfW zugreifen. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), die Förderbank KfW und ihre Tochter KfW Capital ein Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen in Deutschland erarbeitet.

Die Finanzhilfen sollen auf bestehenden Strukturen aufbauen und sich unmittelbar an die Startups, nicht an die Startup-Investoren, richten. Das Programm wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert und fußt auf zwei sog. „Säulen“: „Säule“ 1 - die sog. Corona-Matching Fazilität („Matching-Fonds“) sowie „Säule“ 2 - für Start-ups und kleine Mittelständler ohne Zugang zu Säule 1.

Zudem steht Start-ups mit innovativen Produktentwicklungen und skalierbarem Geschäftsmodell das Beteiligungsangebot „Startup Shield Bayern“ zur Verfügung. Anträge für Mittel aus dem Startup Shield Bayern sind bei der Bayerischen Beteiligungsgesellschaft (BayBG) zu stellen.

Informationen für kleine Unternehmen, Start-Ups, Soloselbstständige (BMWi) 
PM Maßnahmenpaket für Start-Ups und Mittelstand (BMWi) 
Corona Matching Fazilität - Säule 1 (KfW) 
Maßnahmenpaket für Start-up (BMWi)
Startup Shield Bayern  

Unterstützung für Kultur- und Kreativwirtschaft

NEUSTART KULTUR - Programm des Bundes:

  • Das Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR sieht die Förderung ganz verschiedener Bereiche von Kultur und Medien vor. Die Förderprogramme reichen von Maßnahmen für digitale Angebote bis zur Förderung von Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert sind.
  • Für Soloselbständige aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, sind außerdem die Novemberhilfe und die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III (Januar bis Juni 2021) von Interesse. 

Kulturstabilisierungsprogramm des Freistaats Bayern:

  • Soloselbstständigenprogramm - siehe separater Punkt
  • Mit einem Stipendienprogramm sollen Künstlerinnen und Künstler beim Einstieg in die professionelle Laufbahn unterstützt werden. Ab dem 1. Januar 2021 werden 5.000 Stipendien in Höhe von jeweils 5.000 Euro bereitgestellt. Das Stipendienprogramm ist mit anderen Hilfsprogrammen kumulierbar.
  • Das Spielstättenprogramm wird bis 30. Juni 2021 verlängert und für Kulturveranstaltende ohne eigene Spielstätte geöffnet. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Spielstätten mit Sitz in Bayern sowie Veranstaltende ohne eigene Spielstätte mit einem Schwerpunkt auf künstlerische Veranstaltungen und einem maximalen Jahresumsatz von 10 Millionen Euro. Weder Spielstätten noch Kulturveranstaltende dürfen öffentlich getragen oder zu mehr als 50 Prozent öffentlich institutionell gefördert werden. Die Finanzhilfe berücksichtigt neben laufenden Sachkosten, wie Mieten, auch Personalkosten einschließlich eines (fiktiven) Unternehmerlohns. Die Höchstgrenze der Finanzhilfe liegt, abhängig von der Zahl der Beschäftigten, zwischen 50.000 Euro und 300.000 Euro. Die Antragsstellung erfolgt online auf der Webseite von Bayern Innovativ (Hotline: 0911 / 20671-344).
  • Mit der Kino-Anlaufhilfe werden Kinospielstätten in Bayern finanziell unterstützt. Der Förderhöchstbetrag wird standortspezifisch anhand der Anzahl der Kinoleinwände und der Besuchszahlen im Jahr 2019 ermittelt. Das Programm wurde bis 31. Dezember 2021 verlängert, für den Fall, dass der Sonderfonds des Bundes den Bereich der Kinos nicht berücksichtigt oder dieser nicht rechtzeitig bis zum 1. Juli 2021 starten kann.

NEUSTART Kultur: Übersicht über die Spartenprogramme
Spielstättenprogramm des Freistaates Bayern
Kino-Anlaufhilfe (Freistaat Bayern) 
FAQ zur Novemberhilfe/Neustarthilfe (BMF) 

Unterstützung für Tourismuswirtschaft

Die Bayerische Staatsregierung hat das befristete Programm „Tourismus in Bayern – fit für die Zukunft“ in Höhe von bis zu 30 Mio. Euro beschlossen. Das Programm fördert Investitionen bis 30.000 Euro in einen nachhaltigen, smarten, barrierefreien und ökologischen Tourismus, z. B. die Errichtung von E-Ladesäulen in touristischen Betrieben. Auch die Einführung eines Nachhaltigkeits-Zertifikats oder Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitscoachings für Betriebe sind geplant. Weitere Informationen folgen.

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 18. Mai 2021 (Programmbeschluss) 

>> Steuerliche Hilfen <<

Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, gibt es vielfältige steuerliche Hilfen.

Steu­er­li­che Hil­fen für Un­ter­neh­men und Be­schäf­tig­te (BMF) 
Steuerliche Änderungen 2021 
Sonderseite "Corona" des Landesamtes für Steuern 

Stundung von Steuern  

Zur Stundung und Herabsetzung von Vorauszahlungen von Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer sowie zum Verzicht auf Vollstreckung rückständiger Steuerschulden gibt Ihr zuständiges Finanzamt Auskunft.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat angesichts der Schließungen angekündigt, dass Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, bei ihrem Finanzamt bis 30. Juni 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen können. Die Stundungen laufen dann längstens bis 30. September 2021.

Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.

Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.

Damit werden die Regelungen des Schreibens des BMF vom 19. März 2020, die bis 31. Dezember 2020 befristet waren, angemessen verlängert.

Steu­er­li­che Hilfen (BMF) 
Bundesfinanzministerium: FAQ „Co­ro­na“ (Steu­ern) 
BMF-Schreiben vom 22. Dezember zu steuerlichen Maßnahmen 
Aktuelles vom Bayerischen Landesamt für Steuern 
Sozialabgaben und Steuerstundung / Verringerung der Vorauszahlung (IHK) 

Gewerbesteuer und Gewerbesteuervorauszahlungen

Zur Stundung von Gewerbesteuerzahlungen und Herabsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen gibt die Steuerstelle der Stadt Pfaffenhofen Auskunft. Ansprechpartner ist Herr Werner Hiesinger, der unter der Telefonnummer 08441 78 130 oder per E-Mail an werner.hiesinger@stadt-pfaffenhofen.de erreichbar ist.

Antrag auf zinslose Stundung/Anschlussstundung Stadt Pfaffenhofen  

Verlängerte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen

Die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen, die durch Steuerberatungen für das Kalenderjahr 2019 erstellt werden, wurde bis zum 31. August 2021 verlängert.

Steuerlicher Verlustrücktrag

Der geltende steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben.

Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung für Gastronomiebetriebe

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 3. Februar 2021 angekündigt, dass die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie über den 30. Juni hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt werden soll.

>> Entschädigungen, Stundungsmöglichkeiten, Insolvenzaufschub <<

Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. bei angeordneter Quarantäne)

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfsG. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund einer Anordnung der Gesundheitsämter abgesondert werden (beispielsweise in häusliche Quarantäne).

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall

  • 1. bis 6. Woche: Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls (netto) und
  • ab 7. Woche: Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Sozialgesetzbuch V 

Der Arbeitgebende muss die Entschädigungszahlung des Staates vorausfinanzieren (längstens sechs Wochen). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgebenden auf Antrag von der zuständigen Behörde (für Pfaffenhofen: Regierung von Oberbayern) erstattet. Selbständige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde (für Pfaffenhofen: Regierung von Oberbayern). Die Höhe der Entschädigung wird auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens berechnet (Paragraph 15 Sozialgesetzbuch IV).

Entschädigungs- bzw. Erstattungsanträge müssen innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Einstellung der untersagten Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Wichtig:
Personen, die aufgrund der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, sind nicht berechtigt, einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG geltend zu machen!

Infos zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Bayern Portal)
Antrag auf Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige
Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Unternehmen und Selbstständige, die vom Shutdown direkt oder indirekt betroffen sind, können eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.

Aktuell können Unternehmen und Selbstständige eine erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2021 zu beantragen. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich.

Es gilt das Regelstundungsverfahren, allerdings kann bei Teilzahlungsvereinbarungen gegebenenfalls der Stundungszins entfallen. Auch kann von der notwendigen Sicherungsleistung abgesehen werden. Arbeitgebende müssen mit den Einzugsstellen der Krankenversicherungen entsprechende Stundungsvereinbarungen abschließen. Informationen finden Sie im Papier des GKV-Spitzenverbandes (s.u.).

Informationen (GKV) 
Informationen zur Beitragsstundung (GKV) 
Antrag auf Stundung (GKV) 

Miet- und Pachtrecht

Diejenigen, die für ihren Betrieb Grundstücke oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet haben und die diese aufgrund von staatlichen Corona-Maßnahmen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr nutzen können ist die Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich anwendbar. Diese stärkt die Verhandlungsposition insbesondere der Gewerbemieterinnen und -mieter und appelliert damit zugleich an die Verhandlungsbereitschaft der Vertragsparteien. Die Regelungen gelten entsprechend für Pachtverhältnisse.

Infos zum Corona-Virus und Mietrecht (IHK Nürnberg)
Coronabedingter Kündigungsschutz bei Mieten nur bis 30.06.2020 (BMJV) 

>> Arbeit und Kinderbetreuung <<

Entschädigung für Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung

Arbeitgebende sowie Selbständige haben Anspruch auf Entschädigung, wenn Beschäftige bzw. sie selbst nicht arbeiten können, weil Kinder infolge einer Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen betreuen müssen.

Voraussetzungen für die Entschädigung, die alle erfüllt sein müssen, sind:

  • Die Schule oder Betreuungseinrichtung des Kindes muss aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen worden sein.
  • Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
  • Das Kind muss in der Zeit der Schließung selbst zu Hause betreut werden, weil eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung).

Antragstellung:

  • Arbeitgebende können sich ihre Aufwendungen für maximal sechs Wochen erstatten lassen.
  • Selbstständige können die Entschädigung direkt beantragen – nicht alleinerziehende Personen für maximal zehn Wochen und alleinerziehende Personen für maximal 20 Wochen.
  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online bei der zuständigen Regierung (für Pfaffenhofen die Regierung von Oberbayern).

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Netto-Verdienstausfalls (maximal 2.016 Euro für einen vollen Monat) und 80 Prozent der am Brutto-Einkommen ausgerichteten Sozialversicherungsbeiträge.

Soweit andere Möglichkeiten zur gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Fortzahlung des Entgelts bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn den sorgeberechtigten Beschäftigten noch ein Zeitguthaben oder Urlaubsansprüche aus den vergangenen Jahren zustehen. Ein Entschädigungsanspruch greift auch dann nicht, wenn die Beschäftigten einen Anspruch auf eine Geldleistung in entsprechender Höhe haben. Auch wenn die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens, zum Beispiel Homeoffice, besteht und sie den Beschäftigten zumutbar ist, müssen diese genutzt werden.

Elternhilfe Corona (Regierung von Oberbayern)  
Elternhilfe Corona - Info und Antragstellung (Bay. Gesundheitsministerium) 
Weitere Informationen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz   

Kinderkrankengeld

Eltern, die gesetzlich versichert sind, können für 2021 auch dann Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, wenn die Kinderbetreuung ausfällt. Bei Kinderkrankentagen aufgrund eines Ausfalls der Kinderbetreuung ist der Krankenkasse und dem Arbeitgeber im Bedarfsfall eine Bescheinigung der Kita oder Schule vorzulegen.

Mit der am 23. April 2021 in Kraft getretenen Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 weiter ausgeweitet. Eltern können so Zeiten auffangen, in denen sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.

Für 2021 gilt rückwirkend zum 05. Januar 2021:
Eltern, die gesetzlich mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und ihre Kinder wegen einer Erkrankung oder wegen der Corona-Pandemie zu Hause betreuen müssen, können 30 Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil in Anspruch nehmen. Bei mehreren Kindern haben sie insgesamt Anspruch auf 65 Tage pro Elternteil. Auch für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch: Sie können 60 Tage pro Kind in Anspruch nehmen, insgesamt (bei mehreren Kindern) 130 Tage.

Fragen zum Kinderkrankengeld

Notbetreuung für Kinder

Nach den Pfingstferien findet ab 07. Juni 2021 bei einer Inzidenz zwischen 50 und 165 für alle Schülerinnen und Schüler Wechsel- oder Präsenzunterricht statt. Liegt die Inzidenz unter 50, kehren die Schülerinnen und Schüler in den Präsenzunterricht zurück. Die Test- und Maskenpflicht bleibt erhalten.

Ab 07. Juni 2021 können bei einer Inzidenz zwischen 50 und 165 alle Kinder, d. h. sowohl Schulkinder als auch jüngere Kinder, ihre Kitas und Tagespflegestellen besuchen. Bei einer Inzidenz über 165 wird eine Notbetreuung angeboten.

Notbetreuung an Schulen:
Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, können die Notbetreuung an Schulen in Anspruch nehmen für

  • Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6,
  • Schülerinnen und Schüler mit Behinderung oder Beeinträchtigung und
  • Schülerinnen und Schüler von Förderschulen einschließlich der schulvorbereitenden Einrichtungen.

Eine Teilnahme an der Notbetreuung der Schulen ist möglich für

  • Eltern, die keinen Urlaub nehmen können beziehungsweise nicht freistellt werden und daher dringenden Betreuungsbedarf haben,
  • Alleinerziehende, selbstständig beziehungsweise freiberuflich Tätige mit dringendem Betreuungsbedarf oder
  • Personen, die Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. des Achten Sozialgesetzbuches haben oder das Jugendamt die Teilnahme an der Betreuung angeordnet hat.

Notbetreuung in Kitas:
Für die Berechtigung auf Notbetreuung in Kitas gibt es derzeit keine Festlegung auf bestimmte Berufsgruppen. Einrichtungen können aber um eine Bestätigung über die Notwendigkeit der Notbetreuung bitten. Bitte legen Sie Ihren Notbetreuungsbedarf vorab wochenweise verbindlich fest.

Folgende Kinder können die Notbetreuung der Tagespflege, in Krippen, Kindergärten und Horten sowie altersgemischten Einrichtungen nutzen:

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. des Achten Sozialgesetzbuches haben sowie
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Kinderbetreuung während der Corona-Pandemie (Bay. Familienministerium) 
FAQ zur Kinderbetreuung (Bay. Familienministerium)

>> Weitere Informationen <<


Steuerfreie Sonderzahlungen

Zur Anerkennung besonderer und unverzichtbarer Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise können Unternehmen ihren Beschäftigten Beihilfe und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Das gilt für Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2021 zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn erhalten und die in ihrem Lohnkonto aufgezeichnet sind.

Bundesfinanzministerium zu steuerfreien Bonuszahlungen

Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

Die Bundesregierung will Ausbildungsplätze sichern, die durch Corona bedroht sind. Dazu wurde das Förderprogramm "Ausbildungsplätze sichern" weiterentwickelt und verlängert. Das Förderprogramm richtet sich vor allem an kleine und mittlere Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind. Es gibt fünf Fördermöglichkeiten:

Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus:

  • Betriebe, die in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sind, aber genauso viele Ausbildungsverträge wie im Durchschnitt der Vorjahre abschließen, können eine Prämie von einmalig 2.000 Euro je Ausbildungsvertrag erhalten.
  • Alternativ gibt es für Betriebe, die die Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge erhöhen, die Ausbildungsprämie plus. In diesem Fall beträgt der Zuschuss einmalig 3.000 Euro je zusätzlichem Ausbildungsvertrag.
  • Für das neue Ausbildungsjahr zum 1. Juni 2021 wurde die beide Prämien nochmals auf 4.000 bzw. 6.000 Euro verdoppelt.

Zuschuss zur Vermeidung von Kurzarbeit:

  • Betriebe in Kurzarbeit, die die Berufsausbildung trotzdem fortführen, können einen Zuschuss von 75 Prozent der Ausbildungsvergütung erhalten.
  • Ab März 2021 kann auch ein Teil der Lohnkosten der Ausbilderinnen und Ausbilder bezuschusst werden.

Übernahmeprämie:

  • Betriebe, die Auszubildende eines anderen Betriebs übernehmen, damit sie ihre Ausbildung abschließen können, können eine Übernahmeprämie in Höhe von einmalig 6.000 Euro erhalten.

Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen:

  • Kleinstunternehmen bis vier Beschäftigte, die aufgrund der Corona-Anordnungen ihre Geschäftstätigkeit (nahezu) einstellen mussten, können einen Sonderzuschuss in Höhe von einmalig 1.000 Euro pro Auszubildender oder Auszubildenden erhalten, wenn sie ihre Ausbildungstätigkeit für mindestens 30 Tage fortgesetzt haben.

Förderung einer Auftrags- und Verbundausbildung:

  • Die Förderung einer Auftrags- oder Verbundausbildung wird attraktiver. Die Mindestlaufzeit wird auf vier Wochen verkürzt und die Höhe der Förderung nach der Laufzeit bemessen.
  • Insgesamt können bis zu 8.100 Euro gezahlt werden.
  • Künftig kann auch der Stamm- statt des Interimsausbildungsbetriebs die Förderung erhalten.
  • Für Interimsausbildungsbetriebe entfällt die Begrenzung auf bis zu 249 Mitarbeitende weg.
  • Diese Förderung wird im Gegensatz zu den anderen nicht von der Bundesagentur für Arbeit, sondern durch die Knappschaft Bahn See umgesetzt.

Agentur für Arbeit - Informationen, Antragstellung, Formulare
Weiterführende Informationen, FAQ (Bundesarbeitsministerium) 
Webseite der Knappschaft Bahn See 

Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots in Bayern

Ein vorübergehendes Aussetzen des Sonn- und Feiertagsfahrverbots soll dabei helfen Lieferketten aufrechtzuerhalten, da bestimmte Waren aufgrund der Corona-Maßnahmen in stärkerem Maße nachgefragt werden. Die Ausnahmegenehmigung tritt am 11. April 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 30. Juni 2021. Sie gilt für das Gebiet des Freistaates Bayern.

Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots (Bay. Staatsregierung)

>> Ansprechpartner <<

Informationen für Unternehmer

Bei Fragen rund um das Coronavirus sind wir unter der Telefonnummer 08441 405500 oder unter info@wsp-pfaffenhofen.de erreichbar.

Autor:

WSP- Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

Frauenstraße 36, 85276 Pfaffenhofen an der Ilm
+49 8441 405500
info@wsp-pfaffenhofen.de
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