Finanzielle Hilfen
Überbrückungshilfe III - Diese Erstattungen bekommen Unternehmen 2021

Foto: Bundesministerium der Finanzen
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November- und Dezemberhilfe werden im Januar nicht fortgesetzt. Für den Zeitraum bis Juni 2021 unterstützt die Bundesregierung besonders von der Coronapandemie betroffene Unternehmen stattdessen mit der gegenüber den ersten beiden Phasen verbesserten Überbrückungshilfe III. Wer ist antragsberechtigt? Wie hoch ist die Überbrückungshilfe? Wie werden Anträge gestellt? Und welche Kosten sind förderfähig? Das Bundesfinanzministerium hat nun neue Informationen rund um die Überbrückungshilfe III veröffentlicht, die wir hier zusammenfassen.

Die Überbrückungshilfe III steht einerseits für den Monat Dezember den seit dem 16. Dezember bundesweit geschlossenen Unternehmen zur Verfügung. Ab Januar 2021 gilt sie für alle Unternehmen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind – also sowohl für die jetzt im Dezember neu bundesweit geschlossenen Unternehmen wie auch für diejenigen, die im November oder Dezember die „November“- bzw. „Dezemberhilfe“ erhalten haben (oder besser: noch erhalten sollen). Die Überbrückungshilfe III sieht Zuschüsse zu den fixen Kosten der Unternehmen vor und schließt sich an die Überbrückungshilfe II an.

Foto: Bundesministerium der Finanzen


Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Die Überbrückungshilfe III setzt auf die bisherige Überbrückungshilfe II auf. Es wird ein Zuschuss zu den Fixkosten gezahlt, also den Ausgaben, die ein Unternehmen nicht einfach beenden kann – etwa Mieten, Pachten und Versicherungsprämien. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Für alle Varianten gilt, dass Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum in 2019 erstattet werden

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Unternehmen, die direkt oder indirekt im jeweiligen Monat von den verschiedenen bundesweiten Schließungsentscheidungen betroffen sind – also insbesondere diejenigen Unternehmen, die seit dem 2. November bzw. dem 16. Dezember 2020 geschlossen sind, können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten.

Erstattungsfähig sind Mieten und Pachten, Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind (Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern), Aufwendungen für Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann (Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten), Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro, Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent, Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019).

Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden weitere Kosten anerkannt. Bezüglich der förderfähigen Kosten soll baldmöglichst ein Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können, folgen.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?

Die monatlichen Zuschüsse zu den Fixkosten sind gedeckelt. Der Maximalbetrag pro Monat beträgt für direkt und indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen 500.000 Euro pro Monat der Schließung. Für alle anderen Unternehmen liegt die Förderhöchstsumme bei 200.000 Euro im Monat.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Bei einem Umsatzausfall von weniger als 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Monat 2019 wird keine Förderung gezahlt. Im Übrigen gelten folgende Förderstufen:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent: 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten 
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt. 

Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt eine Sonderregelung mit einem geänderten Referenzzeitraum. Auch die Gesamtsumme der Förderung ist für diese jungen Unternehmen entsprechend der Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung des europäischen Rechts auf max. 800.000 Euro begrenzt.

Ab wann können Anträge gestellt werden?

Das Programm hat eine Laufzeit von Januar bis Ende Juni 2021. Damit Hilfen schnell und schon zu Beginn der Laufzeit bei den Betroffenen ankommen, wird es für direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer auch bei der Überbrückungshilfe III die Möglichkeit von Abschlagszahlungen geben. Diese können im Laufe des Monats Januar 2021 in einem vereinfachten Antragsverfahren über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de geltend gemacht werden. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro möglich; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.

Anknüpfend an die Abschlagszahlungen wird parallel auch das Antragsverfahren für die reguläre Auszahlung vorbereitet. Für das reguläre Antragsverfahren müssen Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Antragstellung für die Laufzeit der Überbrückungshilfe III von Januar bis Ende Juni 2021 Echtdaten und soweit diese noch nicht vorliegen eine realistische und präzise Prognose über die in diesem Zeitraum anfallenden Fixkosten und Umsatzausfälle erstellen. Die Erfahrung bei der Überbrückungshilfe I und II zeigt, dass Antragstellungen nicht unmittelbar zu Laufzeitbeginn erfolgen, sondern dann wenn den Unternehmerinnen und Unternehmern belastbare Daten für den Programmzeitraum vorliegen.

Wie werden Anträge gestellt?

Die Antragstellung wird elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform erfolgen. Diese Form hat sich bewährt, da sie verhältnismäßig einfach ist und gleichzeitig Missbrauch erschwert. Bei der Antragsstellung werden die voraussichtliche Höhe des Umsatzeinbruchs sowie der voraussichtlichen erstattungsfähigen Fixkosten von den prüfenden Dritten bestätigt.

Soloselbstständige werden bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter Nutzung ihres von der Steuererklärung bekannten ELSTER-Zertifikats direkt – also ohne Beauftragung zum Beispiel einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters – Anträge stellen können.
Das Bundesfinanzministerium hat nun auf seiner Website neue Informationen rund um die Überbrückungshilfe III veröffentlicht.

Überbrückungshilfe III (Bund)
Überbrückungshilfe-Plattform (Bund) 

Abschlagszahlungen

Bund und Länder wollen bei Corona-Finanzhilfen für Firmen jetzt aufs Tempo drücken. «Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren», heißt es im Beschlusspapier der letzten Beratungen von Bund und Ländern. Bei der Überbrückungshilfe III sollen demnach Abschlagszahlungen möglich gemacht werden, das hatte der Bund bereits geplant. Die Abschlagszahlungen sind ein Vorschuss auf spätere Zahlungen. Die regulären Auszahlungen der Überbrückungshilfe III sollen laut Papier durch die Länder im ersten Quartal erfolgen.

Auch bei den November- sowie Dezemberhilfen gibt es Abschlagszahlungen. Die vollständige Auszahlung der beantragten Novemberhilfe über die Länder erfolge spätestens ab dem 10. Januar, heißt es. Wirtschaftsverbände hatten wiederholt Kritik an einer schleppenden Umsetzung der Hilfen geäußert.

Bei den November- sowie Dezemberhilfen werden über Zuschüsse Umsatzausfälle von bis zu 75 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat erstattet. Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu werde die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert.

Einen Überblick der sonstigen finanziellen Hilfen für Unternehmen finden Sie hier:
Finanzhilfen für Unternehmen

Foto: Bundesministerium der Finanzen
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Autor:

WSP- Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

Frauenstraße 36, 85276 Pfaffenhofen an der Ilm
+49 8441 405500
info@wsp-pfaffenhofen.de
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