Coronavirus
Finanzhilfen für Unternehmen

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Zuletzt aktualisiert: 26.01.2021, 10:45 Uhr

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Die Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen informiert hier über Unterstützungsmöglichkeiten für betroffene Unternehmer, Selbstständige sowie Freiberufler und bereitet wichtige Informationen auf.


>> Finanzielle Hilfen << 

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Novemberhilfe / Dezemberhilfe

Für die von den Schließungen direkt oder indirekt betroffenen Branchen werden außerordentliche Wirtschaftshilfen gewährt, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats umfassen. Die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.

Zeitraum:

  • Die NOVEMBERHILFE ist auf den Zeitraum November 2020 beschränkt, für welchen Corona-bedingte Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 angeordnet wurden.
  • Die DEZEMBERHILFE umfasst die von Bund und Ländern am 25. November und 2. Dezember 2020 beschlossene Verlängerung der Betriebsschließungen beziehungsweise Betriebsbeschränkungen bis zum 31. Dezember 2020.

Hinweis:
Unternehmen, die auf der Grundlage der am 16. Dezember 2020 erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (z. B. Einzelhandel, Friseursalons), haben keinen Zugang zur November-/Dezemberhilfe und können direkt die Überbrückungshilfe III beantragen.

Konditionen der November-/Dezemberhilfe:

  • Es werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes gewährt.
  • Soloselbstständige können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
  • Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder jener seit der Gründung gewählt werden.
  • Die Zuschüsse werden anteilig für jeden Tag im November beziehungsweise Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen direkt oder indirekt vom Corona-bedingten Lockdown betroffen war.
  • Die Obergrenze für die Zuschüsse liegt bei 1 Mio. Euro. Zuschüsse darüber bedürfen noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission.

Antragsberechtigte:

  • Antragsberechtigt sind alle direkt betroffenen Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der am 28. Oktober, 25. November oder 3. Dezember 2020 erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten (z. B. Pensionen, Jugendherbergen, Konzerthallen) sind direkt betroffen und antragsberechtigt.
  • Bäckerei-Cafés, Brauereigaststätten, Metzger mit angeschlossenem Imbissbetrieb und andere Mischbetriebe mit gastronomischem Angebot werden den reinen Gastronomiebetrieben gleichgestellt und gelten damit als direkt betroffen.
  • Auch indirekt betroffene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Auch indirekt über Dritte Betroffene sind antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt betroffener Unternehmen über indirekt betroffene Dritte erzielen. Ein Beispiel für ein indirekt über Dritte betroffener Betrieb wäre ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 (NOVEMBERHILFE) beziehungsweise 25. November und 2. Dezember 2020 (DEZEMBERHILFE) einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden. 
  • Unternehmen mit Tochterunternehmen oder mehreren Betriebsstätten sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Es darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam gestellt werden. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit.

Anrechnung anderer Leistungen und Umsätze:

  • Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld.
  • Wenn im Förderzeitraum trotz der Schließung Umsätze erzielt werden, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Förderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
  • Für die Gastronomie gelten Sonderregelungen, wenn Speisen im Außerhausverkauf angeboten werden. Hier wird die Umsatzerstattung auf diejenigen Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und Getränke. Damit werden Umsätze des Außerhausverkaufs, für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz galt, bei der Ermittlung der Vergleichsumsätze nicht beachtet. Im Gegenzug werden Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Antragsstellung:

  • Anträge auf die NOVEMBERHILFE sowie die DEZEMBERHILFE können bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
  • Die Antragstellung erfolgt über die Internetseite der Überbrückungshilfe.
  • Die Antragstellung muss durch eine Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung erfolgen. Das gilt nicht für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen. Sie sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.
  • Hinweis: Der Antrag auf November-/Dezemberhilfe kann jeweils nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem derzeit noch nicht möglich.

Schnelles Verfahren für Abschlagszahlungen:

  • Soloselbständige erhalten für die NOVEMBERHILFE eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 50.000 Euro.
  • Auch für die DEZEMBERHILFE werden Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Summe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro.

Auszahlung:

  • NOVEMBERHILFE: Die Bewilligung und Auszahlung der NOVEMBERHILFE des Bundes beginnt am Dienstag, 12. Januar. Nähere Bestimmungen zur NOVEMBERHILFE sind in der Richtlinie des Freistaates Bayern zu finden.
  • DEZEMBERHILFE: Abschlagszahlungen zur DEZEMBERHILFE werden bereits ausbezahlt, die Bewilligung und Endabrechnung erfolgt zu einem späteren, noch nicht bekannten Zeitpunkt.

Beihilfe:

  • Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe. Beihilfen bis 1 Million Euro werden auf die geänderte „Bundes­regelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie die De-minimis-Verordnung gestützt.
  • Für die darüber hinaus gehenden Hilfen („Novemberhilfe/Dezemberhilfe plus“) gilt Folgendes: Beihilfen bis 4 Millionen Euro werden zusätzlich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt. Soweit Beihilfen über 4 Millionen Euro betroffen sind, wird der Bund das Programm bei der Europäischen Kommission notifizieren. 
  • Siehe FAQ Beihilferegelungen

Antragsplattform November-/Dezemberhilfe (Bund)
Novemberhilfe - Direktantrag für Soloselbstständige (Bund)
FAQ zur Novemberhilfe und Dezemberhilf (Bund)   
FAQ zur Beihilferegelungen (für alle Programme; BmWi) 
Richtlinie des Freistaates Bayern zur Novemberhilfe 
Bundesregelung Kleinbeihilfe (Bund) 

Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020)

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe für die Fördermonate Juni bis August 2020 ist am 9. Oktober abgelaufen. Anträge sind nicht mehr möglich.

Informationen Überbrückungshilfe (Bund)
Alle Informationen im Überblick (IHK München für Oberbayern) 

Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020)

Die Überbrückungshilfe II richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen, Selbständige und gemeinnützige Organisationen. Sie umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge können bis 31. Januar 2021 gestellt werden.

Eckpunkte der Phase II:

  • Einen Antrag kann stellen, wer entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt über die Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet hat. 
  • Erstattet werden 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent sowie 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent. 
  • Die Personalkostenpauschale liegt bei 20 Prozent. 
  • Bei der Schlussabrechnung sind Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen. 
  • Der maximale Zuschussbetrag liegt bei 200.000 Euro.

Anträge können ausschließlich durch Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und vereidigte Buchprüfungskanzleien über das Online-Portal des Bundes gestellt werden. Die Steuerberaterkammer Nürnberg hilft, eine Kanzlei mit freien Kapazitäten in Ihrer Nähe zu finden. Bei entsprechender Antragsberechtigung werden die Kosten für die Antragstellung anteilig durch die Überbrückungshilfe erstattet.

IHK-Überbrückungshilfe-Hotline Bayern:
Die IHK für München und Oberbayern hat zudem eine Hotline für Fragen zur Überbrückungshilfe freigeschaltet (Telefon: 089 5116-1111, Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr)

Kumulierung und Verhältnis zu anderen Programmen: 

  • Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist grundsätzlich zulässig. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder des Freistaats Bayern in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. 
  • Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Leistungszeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.

Antragsstellung Überbrückungshilfe II (Bund)
Alle Informationen im Überblick (IHK München und Oberbayern) 
FAQ Überbrückungshilfe (Bundeswirtschaftsministerium) 
FAQ zur Beihilferegelungen (für alle Programme) 
Leitfaden für Antragserfassende in Phase II
Steuerberaterliste (Steuerberaterkammer München)  
Richtlinie des Freistaates Bayern zur Überbrückungshilfe II 

Überbrückungshilfe III (Januar bis Juni 2021)

Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen, die von Umsatzausfällen oder Schließungsanordnungen im Jahr 2020 und 2021 betroffen sind. Sie kann voraussichtlich ab Januar/Februar 2021 von allen Unternehmen, Soloselbstständigen, Angehörigen freier Berufe, Einzelhandel (im Folgenden nur noch „Unternehmen“ genannt) mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro beantragt werden, unabhängig von der Unternehmensgröße.

Diese Version der Überbrückungshilfe umfasst zusätzlich eine sogenannte „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden.

Hinweis:
Nähere Informationen zur Neustarthilfe finden Sie unter dem eigenen Reiter „Neustarthilfe für Soloselbstständige (Januar - Juni 2021)“.

Eckpunkte der Überbrückungshilfe III:

  • Die Laufzeit der Überbrückungshilfe III umfasst den Zeitraum 1. November 2020 bis 30. Juni 2021.
  • Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
  • Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich um sogenannte „Direkte Zuschüsse“, welche nicht zurückgezahlt werden müssen.

Antragsberechtigte:

  • Unternehmen, die in einem Monat von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, können eine Förderung für den betreffenden Monat beantragen.
  • Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen (Hinweis: für solche jungen Unternehmen ist die Gesamtsumme der Förderung auf max. 800.000 Euro begrenzt).

Förderfähige Kosten:

  • Es werden vorrangig fortlaufende fixe Betriebskosten gemäß der Positivliste der Überbrückungshilfe erstattet. Hierzu gehören Fixkosten, wie z.B. Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen, Abschreibungen, Ausgaben für Instandhaltung, Personalaufwendungen, Marketing- und Werbekosten sowie Bauliche Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
  • Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen
  • Einzelhandel: Abschreibungen auf Saisonware und verderbliche Waren können zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden

Höhe der Förderung: 

  • Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Millionen Euro pro Monat (sofern die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts dies zulassen – eine Genehmigung steht noch aus).
  • Antragsberechtigte erhalten bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro für einen Monat.

Berechnung der Höhe der monatlichen Fixkostenerstattung:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (entsprechender Vergleichsmonat im Jahr 2019),
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 30 Prozent im betreffenden Monat erfolgt keine Erstattung.

Antragsstellung:

  • Anträge können ausschließlich durch Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und vereidigte Buchprüfungskanzleien über das Online-Portal des Bundes gestellt werden Die Steuerberaterkammer Nürnberg hilft, eine Kanzlei mit freien Kapazitäten in Ihrer Nähe zu finden. Bei entsprechender Antragsberechtigung werden die Kosten für die Antragstellung anteilig durch die Überbrückungshilfe erstattet.
  • Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021.
  • Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021.

IHK-Überbrückungshilfe-Hotline Bayern:
Die IHK für München und Oberbayern hat zudem eine Hotline für Fragen zur Überbrückungshilfe freigeschaltet (Telefon: 089 5116-1111, Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr).

Faktenblatt Überbrückungshilfe III (Bundesfinanzministerium) 
Änderungen zur Überbrückungshilfe III (Bundesfinanzministerium) 
FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme) 

Neustarthilfe für Solo-Selbständige (Januar – Juni 2021)

Weil sich die bisherigen Hilfen, so auch die Überbrückungshilfe III, häufig an den Fixkosten orientieren und viele Soloselbstständige wie Künstlerinnen und Künstler vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten, beispielsweise Büromieten, haben, können Soloselbstständige an diesen Hilfen bisher nur sehr eingeschränkt partizipieren. Um Soloselbstständige besser unterstützen zu können, wird die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III um eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sogenannte „Neustarthilfe“, erweitert. Diese Betriebskostenpauschale können nur jene beantragen, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine weiteren Kosten geltend machen.

Die Neustarthilfe, wie auch die Überbrückungshilfe III, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Die Anträge können voraussichtlich einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Eckpunkte der Neustarthilfe: 

  • Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro für den Zeitraum Januar 2021 bis Ende Juni 2021 erhalten können. Dies betrifft Soloselbstständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
  • Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
  • Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes. (Beispiel: Eine Soloselbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt 2.500 Euro (30.000 durch 12). Er wird mit sechs multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 15.000 Euro).
  • Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020).
  • Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro.
  • Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen.
  • Infos zur Endabrechnung: Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit 40 Prozent über dem sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
  • Die Neustarthilfe wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Als sogenannter „Direkter Zuschuss“ muss sie nicht zurückgezahlt werden.

Anträge für die Überbrückungshilfe können voraussichtlich ab Januar/Februar 2021 über das Online-Portal des Bundes gestellt werden. Die IHK für München und Oberbayern hat eine Hotline für Fragen zur Überbrückungshilfe freigeschaltet (Telefon: 089 5116-1111, Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr)

Antragstellung Neustarthilfe (Bund, erst ab Januar 2021 möglich)
Neue Coronahilfen (BMF)
FAQ zur Novemberhilfe/Neustarthilfe (BMF) 

Soloselbstständigenprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe

Soloselbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe können einmalig für bis zu drei Monate im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 einen Antrag für eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 1.180 Euro monatlich als Ersatz für entfallende Erwerbseinnahmen stellen. Das Programm wird mit der November- und Dezemberhilfe des Bundes kumulierbar sein.

Antragsberechtigt sind: 
Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag: 1. Oktober 2020), die spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Hierfür müssen Antragsteller

  • nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder
  • den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse bestreiten oder 
  • den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger Tätigkeit in kulturnahen Bereichen bestreiten; hierunter fallen beispielsweise die Tätigkeiten im Bereich Veranstaltungsorganisation und -management, als Kulturvermittler, Künstlervermittler, -manager und -agent, Pädagoge und Techniker, soweit diese sich jeweils auf den Kulturbereich beziehen (Musik, Theater und darstellende Künste, bildende Kunst und Design, Film und Medien, Heimat- und Geschichtspflege, Literatur, Museen und Ausstellungen). 
  • Die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Antragstellers im Antragszeitraum müssen verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Jahres 2019 durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sein. 
  • Wurde die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2019 aufgenommen, werden als Vergleichszeitraum die vollen Monate des Jahres 2019 seit Aufnahme der Tätigkeit herangezogen, bei einer Aufnahme ab 1. November 2019 die vollen Monate bis einschließlich Februar 2020. 

Antragstellung, Bewilligungszeitraum: 

  • Anträge können einmalig für bis zu drei Monate im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 gestellt werden.
  • Anträge sind bis spätestens 31. März 2021 an die zuständige Bewilligungsstelle (Regierung von Oberbayern) ausschließlich online zu stellen. 

Rahmenbedingungen: 

  • Für den Zeitraum, für den der Antragsteller bereits Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht oder beantragt hat, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Soloselbstständigenprogramm.
  • Die Finanzhilfe kann jedoch nach Gewährung durch Grundsicherung aufgestockt werden, sofern sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichend ist, und ist im Falle einer Antragstellung auf Grundsicherungsleistungen anzugeben. 
  • Auf die Einschaltung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zum Nachweis des Umsatzrückgangs kann verzichtet werden. Falls der Antragsteller die Nachweise mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers einreicht, werden hierdurch entstandene nachgewiesene Kosten erstattet, soweit sie angemessen sind. 
  • Der Vollzug des Programms erfolgt durch die Regierungen mit Unterstützung von Bayern Innovativ. 

Hotline: 
Die Hotline für Informationen und Fragen zum Soloselbstständigenprogramm ist unter 089 / 2185 1942 von Montag bis Freitag zwischen 10 Uhr und 15 Uhr zu erreichen.

Fragen zu einzelnen Anträgen wie zum Bearbeitungsstand können von dieser Hotline nicht beantwortet werden.

Mehr Informationen zu Antragstellung und Verfahren (Bayern innovativ) 
Richtlinie zum Soloselbstständigenprogramm 
FAQ des Bay. Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

Darlehen von LfA und KfW

Die Förderbanken LfA und KfW helfen Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen. Durch höhere Risikoübernahmen wird die Bereitschaft der Hausbanken erhöht Kredite zu vergeben. Zusätzlich wurden die Beantragungs- und Bearbeitungsverfahren (z.B. durch Lockerungen bei der Risikoprüfung) vereinfacht, um eine schnelle Hilfe zu ermöglichen. Um das Risiko der Hausbanken weiter zu vermindern, sind auch Bürgschaftsobergrenzen und Bürgschaftsquoten erhöht worden. Die Beantragung und Auszahlung erfolgt über die Hausbank (Bank oder Sparkasse).

Die Europäische Kommission hat die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen bereits genehmigt, sodass die Hilfen von KfW und LfA bis 30.06.2021 weitergewährt werden können. Die entsprechenden Änderungen der Antragsformulare erfolgt bis voraussichtlich Mitte Dezember 2021.

Corona-Schutzschirm Kredit: 

  • Der Kredit der LfA ist ein Produkt mit hoher Risikoentlastung für die Hausbank (Haftungsfreistellung beträgt 90 Prozent) und besonders günstigen Endkreditnehmerzinsen.
  • Der Kredit kann an Angehörige freier Berufe und Unternehmen ausgereicht werden, die Corona-bedingt nach EU-Definition als in Schwierigkeiten einzustufen sind, sofern sie zum Stichtag 31. Dezember 2019 noch nicht in Schwierigkeiten waren. 
  • Zudem wurde die Antragstellung zur Tilgungsaussetzung vereinfacht. 

KfW-Schnellkredit 2020: 

  • Unternehmen und Selbstständige (auch Soloselbständige), die mindestens seit Januar 2019 am Markt und in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben, können unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten den KfW-Schnellkredit 2020 bei ihrer Hausbank oder Sparkasse beantragen.
  • Die Kredithöchstbeträge betragen: Unternehmen bis 10 Mitarbeiter max. 300.000 Euro, von 11 bis 50 Mitarbeiter max. 500.000 Euro und ab 51 Mitarbeiter max. 800.000 Euro. 
  • Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden und ist zu 100 Prozent abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht die Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten. 
  • Die Antragsfrist endet am 30. Juni 2020. 

LfA-Schnellkredit: 

  • Der LfA-Schnellkredit steht mit einer Haftungsfreistellung von 100 Prozent für Unternehmen, Einzelunternehmen und Angehörige der freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. 
  • Unternehmen bis 5 Beschäftigte können dabei Darlehen bis zu 50.000 Euro erhalten, bis 10 Beschäftigte sind bis zu 100.000 Euro (jeweils abzüglich der Soforthilfe Corona) möglich.
  • Die Zinsen sind auf jährlich drei Prozent festgelegt. 
  • Der Schnellkredit ist jederzeit rückzahlbar und es wird keine Sicherheit des Kreditnehmers gefordert. 

LfA-Bürgschaften: 

  • Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an Unternehmen sowie freiberuflich arbeitende Personen.
  • Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten. 

Beteiligungsangebot der LfA
Dies besteht aus dem Startup Shield Bayern und dem Eigenkapitalschild Mittelstand Bayern. Bis zu 800.000 Euro können in Form eines Wandeldarlehens oder als stille Beteiligung ausgereicht werden. Die Mittel können für Investitionen und alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter und Warenlager eingesetzt werden. Dieses Angebot gilt für Startups und kleinere Mittelstandsunternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind. Anträge für die Mittel sind unter www.baybg.de bei der Bayerischen Beteiligungsgesellschaft (BayBG) möglich. Ausgereicht werden die Mittel über BayBG und Bayern Kapital.

Wichtiger Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an Ihre Hausbank, wenn Sie solche Darlehen in Anspruch nehmen wollen. Auf den Webseiten der LfA und KfW finden Sie weitere Informationen zu den Sonderkrediten und zu weiteren Darlehensprodukten.

LfA Förderbank Bayern
KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
KfW-Schnellkredit 2020
KfW: Vorbereitung des Kreditantrages 

Kurzarbeit

Bei Betriebsschließungen und Produktionsausfällen ist das Kurzarbeitergeld ein zentrales Instrument, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb halten zu können. Kurzarbeit können Sie bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen.

Im Zuge der Corona-Krise wurden folgende Erleichterungen beschlossen:

  • Kurzarbeit kann angemeldet werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. 
  • Das Einbringen von Minusstunden zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld ist nicht mehr erforderlich. 
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen. 
  • Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht. 
  • Bis 31. Dezember 2020 bleiben Einkommen aus Hinzuverdienstmöglichkeiten anrechnungsfrei, insofern die Summe aus neu aufgenommenem Nebeneinkommen, Ist-Entgelt, Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Ein Minijob (450 Euro / Monat) bleibt vollständig anrechnungsfrei.

Verlängerung und Änderungen:
Der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit soll über den 31. Dezember 2020 verlängert werden, mit folgenden Änderungen:

  • Die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden werden bis 30.06.2021 voll erstattet. Vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 werden für Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet.
  • Betriebe, die die Zeiten des Arbeitsausfalls für die berufliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten nutzen, können auch nach dem 30.6.2021 die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet bekommen. Dazu wird die zusätzliche hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft sein, dass eine Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. 
  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden die befristeten Hinzuverdienstregelungen verändert. Das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung (sogenannte Minijobs bis 450 Euro) bleibt bis 31. Dezember 2021 anrechnungsfrei. Die bisherige Hinzuverdienstregelung, dass ein Nebenverdienst bis zur vollen Höhe des ursprünglichen Einkommens nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, läuft entsprechend zum 31.12.2020 aus. 
  • Die maximale Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. 

Weitere Informationen zum Corona-Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Webseite des Bundesagentur für Arbeit. 

Verlängerung der Kurzarbeit bis Ende 2021 (BMAS)
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
Informationen des BMAS zum Kurzarbeitergeld
Kostenfreie Beratung zur Kurzarbeit des vbw e.V.
Video: So beantragen Sie Kurzarbeitergeld
Podcast der IHK zum Kurzarbeitergeld 

Unterstützung für Gründerinnen und Gründer

Start-ups haben grundsätzlich Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets, sofern die jeweiligen Programmbedingungen erfüllt werden. Start-ups und junge Technologieunternehmen haben aber häufig noch keine Hausbankverbindung und können daher nicht auf die Corona-Kredit-Programme der KfW zugreifen. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), die Förderbank KfW und ihre Tochter KfW Capital ein Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen in Deutschland erarbeitet.

Die Finanzhilfen sollen auf bestehenden Strukturen aufbauen und sich unmittelbar an die Startups, nicht an die Startup-Investoren, richten. Das Programm wurde bis zum 30.6.2021 verlängert und fußt auf zwei sog. „Säulen“: „Säule“ 1 - die sog. Corona-Matching Fazilität („Matching-Fonds“) sowie „Säule“ 2 - für Start-ups und kleine Mittelständler ohne Zugang zu Säule 1.

Zudem steht Start-ups mit innovativen Produktentwicklungen und skalierbarem Geschäftsmodell das Beteiligungsangebot „Startup Shield Bayern“ zur Verfügung. Anträge für Mittel aus dem Startup Shield Bayern sind bei der Bayerischen Beteiligungsgesellschaft (BayBG) zu stellen.

Informationen für kleine Unternehmen, Start-Ups, Soloselbstständige (BMWi) 
PM Maßnahmenpaket für Start-Ups und Mittelstand (BMWi) 
Corona Matching Fazilität - Säule 1 (KfW) 
Maßnahmenpaket für Start-up (BMWi)
Startup Shield Bayern  

Unterstützung für Kultur- und Kreativwirtschaft

NEUSTART KULTUR - Programm des Bundes:

  • Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR sieht die Förderung ganz verschiedener Bereiche von Kultur und Medien vor. Die Förderprogramme reichen von Maßnahmen für digitale Angebote bis zur Förderung von Kultureinrichtungen, die überwiegend privat finanziert.

Kulturstabilisierungsprogramm des Freistaats Bayern: 

  • Soloselbstständigen-Programm: Sie separater Punkt oben.
  • Stipendienprogramm: Einführung eines Stipendienprogramms zur Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern beim Einstieg in die professionelle Laufbahn: Ab dem 1. Januar 2021 sollen 5.000 Stipendien in Höhe von jeweils 5.000 Euro zur Verfügung stehen. Das Stipendienprogramm, das in Abstimmung mit der freien Szene und den Verbänden konkretisiert wird, ist mit anderen Hilfsprogrammen kumulierbar. 
  • Spielstättenprogramm:  Das Spielstättenprogramm wird bis 30. Juni 2021 verlängert und für Kulturveranstaltende ohne eigene Spielstätte geöffnet. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Spielstätten mit Sitz in Bayern sowie Veranstaltende ohne eigene Spielstätte mit einem Schwerpunkt auf künstlerische Veranstaltungen und einem maximalen Jahresumsatz von 10 Millionen Euro. Weder Spielstätten noch Kulturveranstaltende dürfen öffentlich getragen oder zu mehr als 50 Prozent öffentlich institutionell gefördert werden. Die Finanzhilfe berücksichtigt neben laufenden Sachkosten, wie Mieten, auch Personalkosten einschließlich eines (fiktiven) Unternehmerlohns. Die Höchstgrenze der Finanzhilfe liegt, abhängig von der Zahl der Beschäftigten, zwischen 50.000 Euro und 300.000 Euro. Die Antragsstellung erfolgt online auf der Webseite von Bayern Innovativ (Hotline: 0911 / 20671-344).
  • Programm „Kino-Anlaufhilfe": Mit der Kino-Anlaufhilfe werden Kinospielstätten in Bayern finanziell unterstützt. Der Höchstbetrag wird standortspezifisch anhand der Anzahl der Kinoleinwände und der Besuchszahlen im Jahr 2019 ermittelt. Um das Überleben vieler bayerischer Kinos zu sichern, wird das Programm bis 30. Juni 2021 verlängert. 

Für Soloselbständige aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, sind außerdem die Novemberhilfe und die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III (Januar bis Juni 2021) von Interesse. 

NEUSTART Kultur: Übersicht über die Spartenprogramme
Spielstättenprogramm des Freistaates Bayern
Kino-Anlaufhilfe (Freistaat Bayern) 
FAQ zur Novemberhilfe/Neustarthilfe (BMF) 

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Härten, denen sich insbesondere Selbstständige und Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer durch die Corona-Krise gegenübersehen, wurde der Zugang zur Grundsicherung erleichtert. Dabei entfällt die Vermögensprüfung bei Neuanträgen auf Grundsicherung für die ersten sechs Monate, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Auch die Wohnkosten inklusive Heizung und Nebenkosten werden für die ersten sechs Monate als angemessen anerkannt.

Diese Ausnahmen gelten für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 beginnen. Die Regelungen gelten auch für Weiterbewilligungsanträge bei denen der Bewilligungszeitraum spätestens am 31. März 2021 beginnt.

Ihre Selbstständigkeit kann trotz Leistungsbezug weiterlaufen. Alle wichtigen Informationen zur Grundsicherung sowie den notwendigen vereinfachten Antrag finden Sie auf der Webseite des Jobcenters. Ein persönlicher Termin beim Jobcenter zum Erhalt der Grundsicherung ist derzeit nicht nötig.

Anrechnung Überbrückungshilfe und November-/Dezemberhilfe auf die Grundsicherung

  • Die Überbrückungshilfe I und II wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet, da die Überbrückungshilfe der Mitfinanzierung der laufenden betrieblichen Ausgaben dient, während die Grundsicherung eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist.
  • Die November-/Dezemberhilfe wird nicht als Einkommen gewertet. Sie hat deshalb keine Auswirkungen auf die Grundsicherung. 

Jobcenter Pfaffenhofen 
Informationen des Jobcenters 
FAQ zur Grundsicherung der Bundesagentur für Arbeit
FAQ zur Grundsicherung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

>> Steuerliche Hilfen <<

Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, gibt es vielfältige steuerliche Hilfen.

Steu­er­li­che Hil­fen für Un­ter­neh­men und Be­schäf­tig­te (BMF) 

Senkung der Umsatzsteuer

Im Rahmen des Konjunkturpakets wurde die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer beschlossen. Die Umsatzsteuer wurde befristet vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sank dabei von 19 auf 16 Prozent, der reduzierte Steuersatz von 7 auf 5 Prozent. Darüber hinaus wurde bereits im Vorfeld eine auf ein Jahr befristete Mehrwertsteuerabsenkung für Speisen in der Gastronomie beschlossen.

Somit ergeben sich folgende Regelungen: 

  • 01.06.2020 bis 31.12.2020 Senkung von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % für den Geltungsbereich des ermäßigten Steuersatzes
  •  ab 01.01.2021 reguläre Besteuerung mit Ausnahme der Speisen 

Speisen und Getränke (gilt auch bei Veranstaltungen): 

  • 01.07. bis 31.12.2020: Speisen: 5% | Getränke: 16% | Logis: 5%
  • 01.01. bis 30.06.2021: Speisen: 7% | Getränke: 19% | Logis: 7% 
  • ab 01.07.2021: Speisen: 19% | Getränke: 19% | Logis: 7%

FAQ zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuer (Bundesfinanzministerium)
Hilfen für die Gastronomie /Bundesregierung)

Verlängerte Frist zur Abgabe von Steuererklärungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat informiert, dass die Abgabefrist für durch Steuerberatungen erstellte Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 bis zum 31. August 2021 verlängert werden soll. Eine Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage ist im März 2021 geplant.

Informationen des BMF

Stundung von Steuern  

Zur Stundung und Herabsetzung von Vorauszahlungen von Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer sowie Verzicht auf Vollstreckung rückständiger Steuerschulden gibt Ihr zuständiges Finanzamt Auskunft.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat angesichts der Schließungen angekündigt, dass Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, bei ihrem Finanzamt bis 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen können. Die Stundungen laufen dann längstens bis 30. Juni 2021.

Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.

Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.

Damit werden die Regelungen des Schreibens des BMF vom 19. März 2020, die bis 31. Dezember 2020 befristet waren, angemessen verlängert.

Steu­er­li­che Hilfen (BMF) 
Bundesfinanzministerium: FAQ „Co­ro­na“ (Steu­ern) 
BMF-Schreiben vom 22. Dezember zu steuerlichen Maßnahmen 
Aktuelles vom Bayerischen Landesamt für Steuern 
Sozialabgaben und Steuerstundung / Verringerung der Vorauszahlung (IHK) 

Unbürokratische Teilabschreibungen

Das Bundesfinanzministerium hat im Zuge der Schließungsanordnungen im Dezember angekündigt, dass der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen aufgefangen werden soll, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen.

Informationen Bundesfinanzministerium

Gewerbesteuerzahlungen und Gewerbesteuervorauszahlungen

Zur Stundung von Gewerbesteuerzahlungen und Herabsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen gibt die Steuerstelle der Stadt Pfaffenhofen Auskunft. Ansprechpartner ist Herr Werner Hiesinger, der unter der Telefonnummer 08441 78 130 oder per E-Mail an werner.hiesinger@stadt-pfaffenhofen.de erreichbar ist.

>> Entschädigungen, Stundungsmöglichkeiten, Insolvenzaufschub <<

Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. bei angeordneter Quarantäne)

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfsG. Gleiches gilt für Personen, die aufgrund einer Anordnung der Gesundheitsämter abgesondert werden (beispielsweise in häusliche Quarantäne).

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall

  • 1. bis 6. Woche: Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls (netto) und
  • ab 7. Woche: Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Sozialgesetzbuch V 

Der Arbeitgebende muss die Entschädigungszahlung des Staates vorausfinanzieren (längstens sechs Wochen). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgebenden auf Antrag von der zuständigen Behörde (für Pfaffenhofen: Regierung von Oberbayern) erstattet. Selbständige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde (für Pfaffenhofen: Regierung von Oberbayern). Die Höhe der Entschädigung wird auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens berechnet (Paragraph 15 Sozialgesetzbuch IV).

Entschädigungs- bzw. Erstattungsanträge müssen innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Einstellung der untersagten Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Wichtig:
Personen, die aufgrund der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, sind nicht berechtigt, einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG geltend zu machen!

Infos zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Bayern Portal)
Antrag auf Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige
Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen 

Entschädigung für Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie ihre Kinder (bis zum 12. Lebensjahr) infolge der behördlich angeordneten vorübergehenden Schließung oder einem Betretungsverbot von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen selbst zuhause betreuen müssen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung als Lohnfortzahlung für maximal 6 Wochen direkt von ihren Arbeitgebern. Die Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des dem Sorgeberechtigten entstandenen Netto-Verdienstausfalls (maximal 2.016 Euro für einen vollen Monat) gewährt und 80 Prozent der am Brutto-Einkommen ausgerichteten Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

Selbständige, die nicht alleinerziehend sind, können die Entschädigung für maximal zehn Wochen beantragen. Selbständige, die alleinerziehend sind, können für maximal 20 Wochen Entschädigung beantragen.

Voraussetzungen für die Entschädigung, die alle erfüllt sein müssen, sind:

  • Die Schule oder Kindertagesstätte, die das Kind besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen worden sein und
  • das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d. h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und 
  • das Kind muss in der Zeit der Schließung von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bzw. der/dem selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte. 

Keine Entschädigung erhält, wer tatsächlich erkrankt ist. Denn kranke Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgebenden und im Anschluss das Krankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung. Selbstständige sind im Krankheitsfall regelmäßig über entsprechende Leistungen aus privaten Versicherungen abgesichert.

Soweit andere Möglichkeiten zur gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Fortzahlung des Entgelts bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch ein Zeitguthaben oder Urlaubsansprüche aus den vergangenen Jahren zustehen. Ein Entschädigungsanspruch greift auch dann nicht, wenn die Erwerbstätigen einen Anspruch auf eine Geldleistung in entsprechender Höhe haben. Auch soweit die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z.B. Homeoffice) besteht und sie dem Erwerbstätigen zumutbar ist, müssen sie diese nutzen und ihre Kinder so selbst betreuen.

Antragstellung:

  • Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, stellt den Antrag die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. Die zuständige Regierung (für Nürnberg die Regierung von Mittelfranken) erstattet die ausgezahlten Beträge auf Antrag dem Arbeitgeber. Dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
  • Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person selbstständig stellt den Antrag die/der Selbstständige. 
  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online. 

Elternhilfe Corona (Regierung von Oberbayern)  
Elternhilfe Corona - Info und Antragstellung (Bay. Gesundheitsministerium) 
Weitere Informationen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz 
Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Entschädigung für Eltern  

Kinderkrankengeld

Eltern, die gesetzlich versichert sind, können für 2021 auch dann Kinderkrankentage nehmen, wenn die Kinderbetreuung ausfällt. Mit zusätzlichen Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld hilft die Bundesregierung Eltern und Alleinerziehenden, deren Kinder pandemiebedingt nicht oder nur eingeschränkt betreut werden oder zur Schule gehen können. Jedes Elternteil bekommt zehn zusätzliche Tage pro Kind, bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf 20 Kinderkrankentage. Bei Kinderkrankentagen aufgrund eines Ausfalls der Kinderbetreuung ist der Krankenkasse und dem Arbeitgeber im Bedarfsfall eine Bescheinigung der Kita oder Schule vorzulegen.

Fragen zum Kinderkrankengeld

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Unternehmen und Selbstständige können eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen.

Aktuell können Unternehmen und Selbstständige eine erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2021 zu beantragen. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich.

Es gilt das Regelstundungsverfahren, allerdings kann bei Teilzahlungsvereinbarungen gegebenenfalls der Stundungszins entfallen. Auch kann von der notwendigen Sicherungsleistung abgesehen werden. Arbeitgebende müssen mit den Einzugsstellen der Krankenversicherungen entsprechende Stundungsvereinbarungen abschließen. Informationen finden Sie im Papier des GKV-Spitzenverbandes (s.u.).

Informationen (GKV) 
Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (vbw) 
Informationen zur Beitragsstundung (GKV) 
Antrag auf Stundung (GKV) 

Zahlungsaufschub bei der Grundversorgung

Die Übergangsregelungen zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen, z. B. Telefon, Strom und Gas, sind ausgelaufen.

Dauerschuldverhältnisse: 

  • Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstgewerbetreibende können ab dem 1. Juli 2020 Zahlungen für wesentliche Dauerschuldverhältnisse zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge bzw. mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs nicht weiter aufgrund der Pandemie aufschieben.

Verbraucherdarlehen: 

  • Die Corona-bedingte Stundung von Verbraucherdarlehen verlängert den jeweiligen Darlehensvertrag um den Zeitraum der Stundung von bis zu drei Monaten.
  • Ab 1. Juli 2020 müssen die verschobenen monatlichen Darlehensraten daher wieder gezahlt werden, sofern sich Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihrer Bank nicht auf eine andere Lösung verständigt haben.

Bund: Informationen zum Zahlungsverzug während der Corona-Krise 

Kündigungsschutz bei Corona-bedingten Mietausfällen

Vermieterinnen und Vermieter durften das Mietverhältnis wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruhen. Das gilt auch für Gewerberaummietverträge, für Mietverhältnisse über Grundstücke und analog auch für Pachtverhältnisse. Allerdings bleibt es grundsätzlich dabei, dass Mieterinnen und Mieter zur Zahlung ihrer Miete bzw. Pacht verpflichtet sind. Zum 1. Juli 2020 ist der besondere Kündigungsschutz ausgelaufen.

Das bedeutet, dass bei Zahlungsrückständen, die ab dem 1. Juli 2020 entstehen und mehr als eine Monatsmiete betragen, Mieterinnen und Mietern wieder gekündigt werden kann (eventuelle Zahlungsrückstände aus der Zeit vor der Corona-bedingten Sonderregelung, d.h. vor April 2020, können dabei hinzuzählen). Zahlungsrückstände für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden.

Allerdings lautet es im Bund-Länder-Beschluss vom 14. Dezember 2020, dass der Bund gesetzlich klarstellen wird, ob für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 betroffen sind, die erheblichen Geschäftsbeschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB darstellen können.

Bund: Info für Mieterinnen und Mieter

Insolvenzaufschub

Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung für Unternehmen bei Pandemie-bedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wurde von der Bundesregierung vorübergehend ausgesetzt. Für den Monat Januar 2021 wird die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleitungen von Unternehmen ausgesetzt, die einen Anspruch auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfe) haben sowie einen entsprechenden Antrag im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2020 gestellt haben.

Bundesjustizministerium zur Insolvenzantragspflicht 

>> Weitere Informationen <<

Steuerfreie Sonderzahlungen

Zur Anerkennung besonderer und unverzichtbarer Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise können Unternehmen ihren Beschäftigten Beihilfe und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Das gilt für Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn erhalten und die in ihrem Lohnkonto aufgezeichnet sind.

Bundesfinanzministerium zu steuerfreien Bonuszahlungen


Bundesförderung: Sicherung von Ausbildungsplätzen

Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ fördert die Bundesregierung kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Ziel ist es, ausbildende Betriebe in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation dabei zu unterstützen, Ausbildungskapazitäten aufrecht zu erhalten oder zu steigern, Kurzarbeit für Auszubildende zu vermeiden, Auftrags- und Verbundausbildung zu fördern sowie Anreize zur Übernahme von Auszubildenden im Falle einer Insolvenz zu schaffen.

Die erste Förderrichtlinie des Bundesprogramms für das Ausbildungsjahr 2020/2021 ist nun angepasst worden.

Insbesondere folgende Änderungen sind in der Überarbeitung der Richtlinie enthalten:

  • Das Förderkriterium der Corona-Betroffenheit für Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie Plus ist ausgeweitet, und damit eine Antragstellung für mehrere Unternehmen möglich geworden. Erforderlich ist nun ein Umsatzrückgang in mindestens zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und Dezember 2020 in Höhe von 50 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten, oder in fünf zusammenhängenden Monaten desselben Zeitraums in Höhe von 30 Prozent, oder ein Monat Kurzarbeit auch im zweiten Halbjahr 2020.
  • Der Ausbildungsbeginn für geförderte Ausbildungsverhältnisse wird vom 01. August 2020 auf den 24. Juni 2020 vorverlegt. 
  • Die Befristung für Zuschüsse bei Vermeidung von Kurzarbeitergeld (KuG) für Auszubildende und Ausbilder wird bis Ende Juni 2021 verlängert. 
  • Die Übernahmeprämie für Insolvenz-Azubis wird ebenfalls bis Ende Juni 2021 verlängert und die Beschränkung auf KMU wird aufgehoben, sowohl beim abgebenden als auch beim aufnehmenden Betrieb. Bei allen anderen Fördermaßnahmen bleibt die Betriebsgrößenbeschränkung auf maximal 249 Beschäftigte bestehen. 

Die erste Förderrichtlinie umfasst: 

  • Ausbildungsprämie in Höhe von 2.000 Euro bei Erhalt des Ausbildungsniveaus. Die Ausbildungsprämie steht unter der Bedingung, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Auszubildenden in den letzten Jahren werden nur die Ausbildungsverträge gezählt, die die Hürde über die Probezeit erfolgreich geschafft haben.
  • Ausbildungsprämie plus in Höhe von 3.000 Euro bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus. 
  • Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, wenn der Ausbildungsbetrieb Auszubildende und Ausbilder nicht mit in Kurzarbeit schickt. Die Förderung beträgt 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. 
  • Eine Übernahmeprämie in Höhe von 3 000 Euro wird gewährt, wenn Auszubildende bis zum 31. Dezember 2020 aus pandemiebedingt insolventen KMU übernommen werden, um ihre Ausbildung fortzuführen. Eine pandemiebedingte Insolvenz wird angenommen, wenn bis zum 31. Dezember 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet wird und sich das Unternehmen vor dem 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. 

Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Auch wenn der offizielle Ausbildungsstart in Bayern erst im September ist, wird empfohlen bereits jetzt den Antrag zu stellen. Denn die Anträge werden nach Eingang bearbeitet und es steht nur ein begrenztes finanzielles Budget zur Verfügung.

Hinweise zur Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus: 

  • Voraussetzung zur Gewährung ist, dass der Ausbildungsbetrieb in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sein muss. Das bedeutet wenigstens ein Monat Kurzarbeit im ersten Halbjahr 2020 oder ein Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019.
  • Für die Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus benötigen Sie eine Bescheinigung Ihrer Industrie- und Handelskammer. Die Vorlage erhalten Sie ebenfalls bei der Bundesagentur für Arbeit.

Agentur für Arbeit - Informationen, Antragstellung, Formulare
Weiterführende Informationen, FAQ (Bundesarbeitsministerium)

Notfallbetreuung für Kinder

Die Schulen in Pfaffenhofen bleiben, wie in ganz Bayern, bis 31. Januar 2021 geschlossen. In allen Schulen und Jahrgangsstufen wird Distanzunterricht eingerichtet. Für die Zeit nach dem 31. Januar 2021 wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht – nach Jahrgangsstufen gestaffelt – angestrebt, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt. Eltern sind angehalten, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen. Für Eltern, die ihre Kinder auf keinen Fall selbst betreuen können, bieten die Schulen eine Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler an.

Auch der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen für Kinder sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung werden bis 31. Januar 2021 grundsätzlich untersagt. Eltern sind angehalten, ihre Kinder möglichst im häuslichen Umfeld selbst zu betreuen. Eine angebotene Notbetreuung sollte nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies unbedingt notwendig ist.

Kinderbetreuung während der Corona-Pandemie (Bay. Familienministerium)
FAQ zur Notfallbetreuung (Bay. Familienministerium)
Informationsmaterial und Formulare (Bay. Familienministerium)

>> Hotlines und Ansprechpartner <<

Hotlines und Ansprechpartner

Hotline des Bayerischen Wirtschaftsministeriums
Telefon: 089 2162 2101
Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus
Telefon: 030 18615 1515
Bundesministerium für Wirtschaft - Sonderseite Coronavirus

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums zu Fördermaßnahmen
Telefon: 030 18615 8000
Bundesministerium für Wirtschaft - Sonderseite Coronavirus

Hotline für Arbeitgeber der Agentur für Arbeit
Telefon: 0800 4 5555 20
Agentur für Arbeit Pfaffenhofen

Hotline der LfA-Förderberatung
Telefon: 089 2124 1000
Förderbank Bayern

Hotline der KfW für gewerbliche Kredite
Telefon: 0800 539 9000
Kreditanstalt für Wiederaufbau

Informationen für Unternehmer

Bei Fragen rund um das Coronavirus sind wir unter der Telefonnummer 08441 405500 oder unter info@wsp-pfaffenhofen.de erreichbar.

Autor:

WSP- Wirtschafts- und Servicegesellschaft Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

Frauenstraße 36, 85276 Pfaffenhofen an der Ilm
+49 8441 405500
info@wsp-pfaffenhofen.de
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