Öffentliche Bekanntmachung - Umweltverträglichkeitsprüfung Gewässerausbau

Im Rahmen der Amtshilfe - Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG); Antrag der Natur in Pfaffenhofen a.d.llm 2017 GmbH auf wasserrechtliche
Genehmigung für einen Gewässerausbau (Maßnahmen an Ilm und Schwarzbach im
Zusammenhang mit der Kleinen Landesgartenschau)
Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Die Natur in Pfaffenhofen a.d.llm 2017 GmbH will im Jahre 2017 in der Stadt Pfaffenhofen die
„ kleine Landesgartenschau" durchführen. Hierfür sind verschiedene städtebauliche Maßnahmen
geplant. Grundsätzliches Ziel ist es, durch die Baumaßnahmen im Zuge der Landesgartenschau, ein Stadtbild prägendes, funktional und gestalterisch hochwertiges und durchgängiges
Grünflächensystem zu schaffen, das Aufenthaltsqualität an der Ilm bietet und die Innenstadt mit der Landschaft verzahnt („Grünes Band"). Das Planungsgebiet befindet sich vollständig im
innerstädtischen Bereich von Pfaffenhofen und erstreckt sich entlang der Ilm, einem Gewässer 2.
Ordnung.

Die geplanten Maßnahmen unterliegen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 3 c UVPG i. V .m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Demnach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn durch das Vorhaben trotz der geringen Größe oder Leistung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten sind. Die besonderen örtlichen Gegebenheiten, die diese Besorgnis auszulösen vermögen, sind in Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführt.

Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Insbesondere liegen keine besonderen örtlichen Verhältnisse vor, auf Grund derer trotz der relativ geringen Größe bzw. Leistung des Vorhabens nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Der Eingriff findet nur auf dem betroffenen Grundstück selbst statt. Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG ist daher nicht erforderlich. Das Vorhaben wird von allen beteiligten Fachstellen befürwortet bzw. erheben diese keine Einwände. Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG ist daher nicht erforderlich.

Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens - ohne die zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG - überprüft. Die Unterlagen können beim
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.llm, Sachgebiet Wasserrecht (Zimmer Nr. 177), Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Feststellung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 2. Halbsatz des UVPG bekannt gemacht. Diese
Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 3.12. 2014 32/641/1
Martin Wolf, Landrat

Autor:

Natur in Pfaffenhofen a.d.Ilm 2017 GmbH aus Pfaffenhofen

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