Bekanntmachung: Öffentliche Auslegung Bebauungsplan „Gewerbegebiet Kuglhof“

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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Gewerbegebiet Kuglhof“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgerbeteiligung)

Der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 27.07.2017 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 „Gewerbegebiet Kuglhof“ im beschleunigten Verfahren gefasst.

Der Geltungsbereich der beabsichtigten Bauleitplanung umfasst das Grundstück Fl.Nr. 144/19, Gemarkung Eberstetten mit einer Fläche von ca. 6.200 m² sowie einer Teilfläche der Fl.Nr. 144/17, Gemarkung Eberstetten. Er liegt südlich der Ledererstraße und erstreckt sich nach Süden bis an die Lebzelterstraße und ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.

Für die Ansiedlung eines Gewerbebetriebes ist es erforderlich, insbesondere eine Zufahrt nach Süden, zur Lebzelterstraße, zu ermöglichen und die Baugrenzen anzupassen.
Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.

Die ausgearbeiteten Planunterlagen liegen in der Zeit von

Mittwoch, 14.02.2018 bis einschließlich Freitag, 16.03.2018

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 05.02.2018
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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