Amtliche Bekanntmachung: Änderung des Bebauungsplanes "Ökologisches Zentrum Pfaffenhofen"

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BEKANNTMACHUNG DER STADT PFAFFENHOFEN A. D. ILM VOM 20.08.2015

Vollzug des BauGB;
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 125 „Ökologisches Zentrum Pfaffenhofen“ der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgerbeteiligung)

Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm hat in seiner Sitzung am 19.03.2015 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 125 „Ökologisches Zentrum Pfaffenhofen“ im beschleunigten Verfahren beschlossen.

Das Plangebiet des Bebauungsplanes befindet sich im sog. ecoQuartier, östlich von Pfaffenhofen im Ortsteil Weihern, südlich angrenzend am Flachsbogen – südlich der Eberstettener Straße. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Fl.Nr. 934, der Gemarkung Pfaffenhofen mit einer Fläche von ca. 4.900 m² und ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet.

Die ursprünglich getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans sind auf den Flächen im Geltungsbereich dieser Änderung aufgrund der vorhandenen Geländesituation zusammen mit den Festsetzungen zu Wandhöhen und Dachformen nicht in vollem Umfang umsetzbar. Aus diesem Grunde werden bei dieser Bebauungsplanänderung insbesondere Anpassungen und Konkretisierungen zu Festsetzungen der Wandhöhen, der Stellung baulicher Anlagen, der Dachformen und -neigungen sowie Regelungen zu erforderlichen Geländeveränderungen getroffen.

Die Planung dient der Innenentwicklung, das Verfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich.

Die ausgearbeiteten Planunterlagen liegen in der Zeit von Freitag, 28.08.2015 bis einschließlich Mittwoch, 30.09.2015 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus.
Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 20.08.2015
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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