Amtliche Bekanntmachung: 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Ilmbogen“

Vollzug des BauGB;
5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Ilmbogen“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm

Der Bauausschuss der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hat in seiner Sitzung am 26.09.2013 die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ilmbogen“ zur Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Bebauungsplanänderung und –erweiterung wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde nicht durchgeführt. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ilmbogen“ in Kraft gesetzt. Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm hält ab sofort den geänderten Bauleitplan samt Begründung während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, Zimmer Nr. 2.06, zu jedermanns Einsicht bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bauleitplans schriftlich gegenüber der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Abschließend wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädi-gungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, 17.10.2013
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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