Amtliche Bekanntmachung: Über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis zum Volksbegehren

Hier können Sie einen Eintragungsschein online beantragen! Serviceportal

Den Text zum Volksbegehren (Gesetzentwurf mit Begründung) finden Sie hier! Gesetzesentwurf

Am 12. Juni 2012 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern die Zulassung des Volksbegehren „Grundrecht auf Bildung ernst nehmen – Studienbeiträge abschaffen!“ (Kurzbezeichnung: „Nein zu Studienbeiträgen in Bayern“) beantragt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 22. Oktober 2012 entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens gegeben sind.

Die Eintragungsfrist beginnt am Donnerstag, 17. Januar 2013, und endet am Mittwoch, 30. Januar 2013

(Art. 65 Abs. 1, 3 Sätze 1 und 2 Landeswahlgesetz – LWG). Während dieser Zeit halten die bayerischen Städte und Gemeinden Eintragungslisten zum Eintrag der Unterzeichnungserklärungen bereit.

Der Eintragungsraum ist bei der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm im Rathaus, Hauptplatz 1, Bürgerbüro (EG), Zi. Nr. 001 zu nachstehenden Zeiten geöffnet:

Mo 21./ 28.01. 08.00 bis 18.00 Uhr
Di, Mi, Fr 08.00 bis 12.00 Uhr und Di, Mi 13.00 bis 16.00 Uhr

Do 17./ 24.01. 07.00 bis 20.00 Uhr
Sa 19./ 26.01. 09.00 bis 12.00 Uhr

Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.

Eintragungsberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist (=30.01.2013)

- das 18. Lebensjahr vollenden,

- seit mindestens drei Monaten in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben

- oder sich sonst in Bayern gewöhnlich aufhalten und

- nicht nach Art. 2 LWG vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Eintragung mit einem Eintragungsschein:

Er muss bis spätestens 30.01.2013, 16.00 Uhr, per Post, per Fax oder per Email beim Bürgerbüro im Rathaus, Hauptplatz 1, eingegangen sein.

Bei einem Volksbegehren ist die Briefwahl mit einem Eintragungsschein nicht möglich.

Eintragung in einer anderen Gemeinde in Bayern:

Auch wer im Besitz eines Eintragungsscheines ist, muss sich somit persönlich in einem entsprechenden Eintragungsraum innerhalb Bayerns in die dortigen Eintragungslisten eintragen. Die Beantragung eines Eintragungsscheines ist daher insbesondere nur für den Stimmberechtigten aus Pfaffenhofen a.d.Ilm sinnvoll, der sich nicht hier sondern in einer anderen Gemeinde innerhalb Bayerns eintragen möchte.

Eintragung durch eine Hilfsperson:

Nur wer während der gesamten Eintragungszeit wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung einen Eintragungsraum innerhalb Bayerns nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf dem Eintragungsschein eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen. Bei anderen als den genannten Gründen (z.B. bei urlaubs- oder berufsbedingter Abwesenheit) kann eine Hilfsperson nicht beauftragt werden. Durch eine dennoch abgegebene (falsche) eidesstattliche Versicherung macht sich der Stimmberechtigte strafbar.

Die Beantragung für eine andere Person ist nur mit schriftlicher Vollmacht – also nicht auf elektronischem Weg – möglich!

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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