Amtliche Bekanntmachung: Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Energie- und Umweltpark Pfaffenhofen“

Vollzug des BauGB;
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Energie- und Umweltpark Pfaffenhofen“ der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm gemäß §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB

Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 24.10.2013 mit den im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen befasst. Hierbei wurde insbesondere auf die Besonderheiten aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet und auf die Erhaltung der Auenlandschaften hingewiesen. Eine umfangreichere Eingrünung des Umweltparks soll nicht erfolgen. Auf eine Einbindung der Unteren Naturschutzbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes bei der Bauausführung soll besonders hingewirkt werden.

Der Energie- und Solarverein in Pfaffenhofen a. d. Ilm beabsichtigt, einen Energie- und Naturlehrpfad zur Veranschaulichung von Energie- und Umweltthemen westlich des sogenannten „Stockerhofes“ zu errichten.

Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 2227 der Gemarkung Pfaffenhofen a.d.Ilm und wird im Westen von Fl.Nr. 2215 (Ilm), im Norden von Fl.Nr. 2244, im Osten von Fl.Nrn. 2235/T und 2227/T sowie im Süden von Fl.Nr. 2227/T umgrenzt.

Die überarbeiteten Planunterlagen liegen nunmehr in der Zeit von

Dienstag, 05.11.2013 bis einschließlich Freitag, den 06.12.2013

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus. Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen. Umweltbezogene Informationen können dem Umweltbericht entnommen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 25.10.2013
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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