Amtliche Bekanntmachung: 1. Änderung des Bebauungsplanes "Ziegelkreppenweg"

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Vollzug des BauGB;
Öffentliche Auslegung der Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 „Ziegelkreppenweg“ und 42. Änderung des Flächennutzungsplanes „Ziegelkreppenweg“ der Stadt Pfaffenhofen a.d.Ilm gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Der Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 28.07.2015 mit den im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen befasst. Hierbei wurde insbesondere beschlossen, einen Umweltbericht entsprechend dem von den Fachbehörden geäußerten Umfang und Detailierungsgrad zu ergänzen und die Eingrünung zu verstärken.

Das Planungsgebiet umfasst die Fl.Nr. 1447 der Gemarkung Pfaffenhofen, am nordöstlichen Ende des ausgebauten Abschnitts am Ziegelkreppenweg im Ortsteil Sulzbach.

Mit den Bauleitplanverfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Ateliers mit Ausstellungsflächen und Wohnungen geschaffen werden.

Die überarbeiteten Planunterlagen mit dem Protokoll über die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Bauausschuss, liegen nunmehr in der Zeit von

Dienstag, 29.09.2015 bis einschließlich Freitag, 30.10.2015

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Hauptplatz 18, 2. OG öffentlich aus. Außerdem sind die Planunterlagen im Internet unter www.pfaffenhofen.de/bauleitplanung während des Auslegungszeitraumes einzusehen.

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Mensch können der den Planunterlagen beigefügten schalltechnische Untersuchung entnommen werden.

Im Umweltbericht werden die Auswirkungen der Planung auf Mensch, Boden, Wasser, Klima und Luft, Tiere und Pflanzen, die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholung sowie Kultur- und Sachgüter beschrieben. Außerdem werden der naturschutzrechtliche Eingriff mit Ermittlung des Ausgleichsbedarfs und die Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen dargestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass während dieser Auslegungsfrist Anregungen schriftlich, zur Niederschrift bei der Bauverwaltung oder in sonstiger geeigneter Art und Weise von jedermann vorgebracht werden können; nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.

Ein Normenkontrollantrag zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit damit Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 17.09.2015
Thomas Herker
1. Bürgermeister

Autor:

Bürgerservice Pfaffenhofen aus Pfaffenhofen

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